Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu Verwertung von Erfindungen gebildete Bruchteilsgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Anforderung an einen unberechtigten Steuerausweis bei unwidersprochenem Erhalt von Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben Ärzte gemeinsam Erfindungen gemacht und zur Verwertung dieser Erfindungen gemeinschaftlich Lizenzverträge mit einem Lizenznehmer abgeschlossen, so ist nicht der einzelne Arzt, sondern eine aus den Ärzten bestehende Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft die Verträge abgeschlossen, darin die Verteilung des Entgelts geregelt haben und die Anteile am Entgelt unmittelbar an die einzelnen Gemeinschafter und nicht etwa auf ein gemeinsames Konto der Bruchteilsgemeinschaft geflossen sind.
2. Hat der Lizenznehmer ungeachtet der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft über die Lizenzentgelte Gutschriften an den einzelnen Arzt erteilt und hat der Arzt diesen Gutschriften nicht widersprochen, so schuldet der jeweilige Arzt die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14 Abs. 3 UStG (i. d. F. bis 31.12.2003) bzw. des § 14c UStG (ab 1.1.2004).
3. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Einer Rechnung stehen Gutschriften durch den Leistungsempfänger gleich, wenn die Erteilung einer Gutschrift vorher vereinbart worden ist und der Empfänger der Gutschrift dieser nicht widerspricht.
Normenkette
UStG 1999 § 14c Abs. 3, § 14 Abs. 5 Sätze 1, 3; UStG 2004 § 14c Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Sätze 2-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist im Klinikum … tätig. Zusammen mit weiteren Kollegen hat er Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung mitentwickelt. Seit 1996 ist die … GmbH & Co. KG (KG) im Rahmen von Lizenzverträgen für die Vermarktung dieser Erfindungen tätig. Mit dem Kläger, Dr. X, Dr. Y und Dr. Z schloss sie den Vertrag vom 10. Januar 1996 und die Nachfolgevereinbarung vom 23. Februar 2007 ab; die Erfindungen betrafen die Früherkennung von A-Tumoren. In diesen Verträgen sind als Lizenzgeber jeweils alle Erfinder genannt; sie werden in den Verträgen einheitlich als „Lizenzgeber” bezeichnet. Die Abrechnungen der Lizenzgebühren erfolgen vertragsgemäß jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres und die Auszahlungen jeweils zum 31. März des Folgejahres unmittelbar auf das Konto des jeweiligen Erfinders. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Den Vertrag vom 6. Juli 1998 schlossen der Kläger, Dr. Z und Dr. U als Lizenzgeber ab; dabei ging es um Erfindungen zur Früherkennung von B-Tumoren. Die Vereinbarung enthält vergleichbare Regelungen wie die anderen Verträge.
Ab dem Jahr 1998 erklärte der Kläger die Lizenzgebühren als Einzelunternehmer und wandte den ermäßigten Steuersatz an. Er gab die Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2002 in 2004, für das Jahr 2003 in 2005, für das Jahr 2004 in 2006, für das Jahr 2005 in 2007 und für die übrigen Jahre später ab. Sie führten für alle Streitjahre zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die bestandskräftig wurden. Der Kläger erklärte für die Jahre 2006 bis 2010 keine Vorsteuerbeträge und eine Steuer in Höhe von 1.925,56 EUR für 2006, von 1.701,56 EUR für 2007, von 2.577,12 EUR für 2008, von 1.896,37 EUR für 2009 und von 1.975,33 EUR für 2010.
In den Jahren 1998 bis einschließlich 2005 erstellte die KG jährliche Gutschriften, die an den Kläger adressiert waren. Dort gab sie zunächst die insgesamt den Erfindern zustehende Lizenzgebühr und die darauf insgesamt entfallende Umsatzsteuer (errechnet aus dem nicht ermäßigten Steuersatz) an. Hieraus berechnete sie einen Gesamtbruttobetrag. Sodann führte sie den auf ihn entfallenden Bruttobetrag auf, wies aber nicht die auf ihn entfallende Umsatzsteuer gesondert aus. Ab dem Jahr 2006 änderte die KG hinsichtlich des Vertrages vom 6. Juli 1998 ihre Gutschriften; für die übrigen Verträge behielt sie ihre bisherige Praxis bei. Nunmehr gab sie in den Gutschriften die gesamte Lizenzgebühr für die Erfinder an, errechnete hieraus den auf den Kläger entfallenden Anteil, wies dann die sich auf diesen Anteil beziehende Steuer gesondert aus und errechnete daraus den sich für ihn ergebenden Bruttobetrag. Die KG wies für den Kläger Steuer im Jahr 2006 von 1.684,19 EUR, im Jahr 2007 von 1.503,04 EUR, im Jahr 2008 von 2.928,35 EUR, im Jahr 2009 von 2.027,44 EUR und im Jahr 2010 von 2.136,69 EUR aus. Den Gutschriften widersprach der Kläger nicht.
Nach Durchführung einer Außenprü...