rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA bei Begleichung privater Verbindlichkeiten vom GmbH-Konto
Leitsatz (redaktionell)
Tätigt der geschäftsführende Gesellschafter Überweisungen vom GmbH-Konto, um private Verbindlichkeiten zu begleichen, so liegen vGA vor.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2
Tenor
1. Die ESt-Bescheide für 2001 vom 23. Mai 2003, 29. April 2005 und 31. Oktober 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2004 werden aufgehoben und die ESt neu festgesetzt und dabei um 54.138 DM niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt, als zuletzt im Bescheid vom 31. Oktober 2008. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen sind.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.
Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer der Firma A GmbH (im Folgenden A GmbH) in …. Von … Februar 1999 bis …. März 2002 war deren Alleingeschäftsführer. Nach einem Erbfall … hielt der Kläger rd. 11,…% der Anteile an der A GmbH.
1. Mit schriftlichem Mietvertrag (Unterschriften vom 11. August 2000 und 5. September 2000) mietete der Kläger im Namen der A GmbH von der … GmbH (im Folgenden W GmbH) ab dem 1. Oktober 2000 Räumlichkeiten in dem von der W GmbH verwalteten (Gebäude) zum Betrieb einer neuen Gaststätte. Der vereinbarte Mietzins betrug 7% des Nettoumsatzes, der monatlich mindestens zu zahlende Zins 7.000 DM; eine Lagerfläche wurde für 1.000 DM monatlich mitvermietet. Gleichzeitig unterzeichneten die Mietvertragsparteien einen Schuldbeitritt, nach dem der Kläger dem Vermieter persönlich und selbstschuldnerisch als Gesamtschuldner neben der A GmbH für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis haftet.
Etwa im Mai 2001 (nach Angabe des Klägervertreters) schlossen die A GmbH, die W GmbH und der Kläger einen „Nachtrag 1” zum Mietvertrag, in dem der Kläger rückwirkend zum Beginn des Mietverhältnisses in die Mieterposition eintritt und das Mietverhältnis gegenüber der A GmbH als beendet gilt. Eine nicht unterschriebene und nicht datierte Faxkopie befindet sich in der Rechtsbehelfsakte (Bl. 124).
Mit schriftlicher Vereinbarung (Unterschriften vom … August 2001 und … September 2001) erklärten der Kläger und die W GmbH ihre Einigkeit darüber, dass das Mietverhältnis über die Gaststättenräume zum 30. Juni 2001 beendet worden sei und trafen eine Vereinbarung über noch zu leistende Mietabstandszahlungen und Baukostenausgleich. In der Präambel der Vereinbarung verweisen sie auf den „Nachtrag 1” zum Mietvertrag.
2. Am … März 2001 schloss der Kläger in Vertretung der A GmbH mit der … GmbH (B) ohne Rücksprache mit den anderen Gesellschaftern einen Vertrag, wonach die A GmbH für die Einstellung der Produktion bestimmter Eigenmarken sowie des Vertriebes … als Gegenleistung eine Zahlung in Höhe von 1,5 Mio DM netto (=1,74 Mio DM brutto) erhält. Die Rückzahlung des Betrages sollte in 10 jährlichen Zahlungen von je 150.000 DM erfolgen. Bis zur Tilgung aber mindestens 10 Jahre lang sollte die A GmbH bestimmte (Produkte) des Vertragspartners ausschließlich vertreiben.
Am 14. März 2001 eröffnete der Kläger bei der … Bank Filiale … für die A GmbH das Konto mit der Nummer …. Die Kontoauszüge und der sonstige Schriftverkehr gingen zunächst an die Geschäftsadresse der A GmbH, auf Anweisung des Klägers jedoch ab dem 20. September 2001 an dessen Privatadresse. Dieses Bankkonto war den anderen Gesellschaftern der A GmbH nicht bekannt. Am 13. Juni 2001 wurde dem Konto eine Überweisung der B in Höhe von 1,74 Mio DM gutgeschrieben.
Von diesem Konto tätigte der Kläger im Streitjahr folgende Überweisungen:
(5 Überweisungen im Zusammenhang mit der geplanten Gaststätte)
Wegen der weiteren Überweisungen von dem Bankkonto im Jahr 2002 wird auf das Strafurteil des Amtsgerichts … vom 13. Oktober 2003 (Az. 8 LS 31 Js …/02 gö) verwiesen, mit dem der Kläger u.a. wegen der hier relevanten 5 Überweisungen wegen Untreue verurteilt wurde.
3. Das FA schätzte wegen fehlender ESt-Erklärung die ESt für das Streitjahr (Bescheid vom 23. Mai 2003 unter Vorbehalt der Nachprüfung). Während des Einspruchsverfahrens hob es den Vorbehalt auf (Bescheid vom 4. November 2003). Der nicht näher begründete Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2004 ohne Erfolg.
4. Im Klageverfahren haben die Kläger eine ESt-Erklärung für das Streitjahr eingereicht, in der der Kläger einen Verlust in Höhe von -559.325 DM für „Gaststätte W (Gescheiterte Gründung)” erklärt. Als Grundlage dieses Verlusts hat er eine Bilanz beigefügt, in der als Aufwand im Wesentlichen Verpflichtungen aus Vergleichen mit der W GmbH sowie mit Werkunternehmern enthalten sind, denen der Kläger im Zusammenhang mit der Gaststätte Werkaufträge erteilt hatte.
Das FA hat die Gewinnermittlung dem Grunde nach anerkannt. Allerdings hat es den Aufwand „Abschreibungen Anlagevermögen” (er...