Entscheidungsstichwort (Thema)
Verminderung des Schuldzinsenabzugs nach Teilveräußerung einer teilweise fremdfinanzierten Mietwohnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Mietwohnung sind nach Veräußerung des Hälfteanteils der Wohnung und dem damit verbundenem Entstehen einer Bruchteilsgemeinschaft nur noch zur Hälfte Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht nicht entgegen, dass das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten Hälfteanteils der weiterhin vermieteten Wohnung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 742, 743 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Mietwohnung auch nach Veräußerung des Hälfteanteils der Wohnung noch in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten Hälfteanteils der weiterhin vermieteten Wohnung.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 4. März 1994 für insgesamt 616.301 DM (= 315.109,70 EUR) eine Eigentumswohnung (149,60 m²) in A (Seitzstr. 5). Die Wohnung wurde zunächst nur zum Teil selbst genutzt; die Mansarde wurde vermietet. Ab 1. Oktober 1996 wurde die gesamte Wohnung selbst genutzt; seit März 2002 ist sie vollständig vermietet. Durch Darlehensvertrag mit den Vereinigten Banken im Landkreis A vom 20. März 2002 löste der Kläger im Wege der Umschuldung zwei nach seinen Angaben dieser Wohnung zuzuordnende Darlehen (Konto-Nrn. XYund XZ) durch ein neues Darlehen (Konto-Nr. YZ) im Nennbetrag von 152.178,93 EUR ab, für das eine Grundschuld in Höhe von 470.000 DM eingetragen ist. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 2003 veräußerte der Kläger einen Hälfteanteil an der Wohnung für 145.000 EUR an die Klägerin. Daraus entstand ihm ein Verlust in Höhe von ./. 12.555 EUR. Den Veräußerungserlös verwendete er für private Aufwendungen. Die Klägerin nahm für den Erwerb des Hälfteanteils Darlehen in Höhe von 50.000 EUR und 95.000 EUR auf.
In der Einkommensteuererklärung für 2003 erklärten die Kläger gemeinschaftlich erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt ./. 23.835 EUR, die im Verhältnis der Miteigentumsanteile an der Wohnung hälftig aufzuteilen seien. Dabei machten sie Schuldzinsen für das Ablösungsdarlehen vom 20. März 2002 in voller Höhe von 8.293,68 EUR geltend, die vom Kläger persönlich bezahlt worden waren. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ hiervon nur einen Betrag von 7.603 EUR zum Abzug als Werbungskosten zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den erklärten Schuldzinsen für die Monate Januar bis Oktober in voller anteiliger Höhe von 6.912 EUR (10/12 × 8.293,68 EUR = 6.911,40 EUR) und für die Monate November und Dezember in hälftiger anteiliger Höhe von 691 EUR (2/12 × 8.293,68 EUR × 50 % = 691,14 EUR). Für die von der Klägerin für den Erwerb des Wohnungsanteils aufgenommenen Darlehen wurden die erklärten Schuldzinsen, Disagios und Gebühren in voller Höhe von 13.929 EUR als Werbungskosten anerkannt. Im Ergebnis ermittelte das FA negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt ./. 14.850 EUR, die es in hälftiger Höhe von jeweils ./. 7.425 EUR den Klägern zurechnete. Außerdem wurde wegen der hälftigen Wohnungsveräußerung ein Verlust des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von ./. 12.555 EUR angesetzt, der jedoch wegen des beschränkten Verlustausgleichs nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr ohne steuerliche Auswirkung blieb.
Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 16. November 2004 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der erklärten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen in voller Höhe von 8.293,68 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Einspruch wurde mit dem Argument als unbegründet zurückgewiesen, durch die Veräußerung des halben Anteils an der Wohnung sei zwangsläufig die Einkunftserzielung in der Person des Klägers für diesen verkauften Anteil aufgegeben worden. Eine nachträgliche Zuordnung des bisher das gesamte Objekt betreffenden Darlehens widerspreche dem Rechtsverständnis. Noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2005 erging unter dem 13. Juni 2005 ein aus nicht streitbefangenen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid für 2003.
Mit der vorliegenden Klage halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, dass die erklärten und bezahlten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen auch nach der zwischenzeitlich e...