Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1990
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids vom … Mai 1994 und der Einspruchsentscheidung vom … Oktober 1994 wird die Umsatzsteuer für 1990 auf einen negativen Betrag von … DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs als Hilfsgeschäft unternehmerischer Tätigkeit der Umsatzsteuer (USt) unterliegt.
Der Kläger (Kl) war im Streitjahr (1990) als Transportunternehmer selbständig tätig. Er verwendete dafür einen am 17. April 1989 eingelegten Pkw Mercedes 300 D zu 70 v.H. und im übrigen privat. Einen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten konnte er nicht in Anspruch nehmen.
Am 16. Mai 1990 veräußerte der Kl diesen Mercedes für … DM, ohne USt auszuweisen (Bl. 36 der FG-Akten). Mit USt-Bescheid für das Streitjahr vom … August 1991 (Bl. 8 der USt-Akten) setzte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die USt auf einen negativen Betrag von … DM fest und unterwarf dabei insbesondere die Veräußerung des Pkw der USt. Auf den Einspruch des Kl erging am … Mai 1995 ein Änderungsbescheid (Bl. 17 der USt-Akten), in dem das FA die negative USt auf … DM festsetzte. Im übrigen wies es den Einspruch des Kl mit Einspruchsentscheidung vom … Oktober 1994 (Bl. 25 der USt-Akten) als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage wendet sich der Kl gegen die Umsatzbesteuerung der Veräußerung des Pkw. Nach Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (6. EG-Richtlinie) unterliege in einem solchen Fall die Entnahme des Gegenstandes abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 a Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht der USt. Nach der Verwaltungsregelung könne die Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs unterbleiben, wenn die Aufwendungen für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten am entnommenen Gegenstand 20 v.H. seiner ursprünglichen Anschaffungskosten nicht überstiegen. Diese Regelungen müßten aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Streitfall gelten, da der Betriebs-Pkw von einer Privatperson gekauft und wieder an eine solche veräußert worden sei. Gerügt werde deshalb der Gleichheitsgrundsatz.
Im übrigen wird auf die Schriftsätze des Kl vom 8. Dezember 1994 und 20. September 1995 verwiesen.
Der Kl beantragt sinngemäß,
unter Änderung des USt-Änderungsbescheids vom … Mai 1994 und der Einspruchsentscheidung vom … Oktober 1994 die USt für 1990 um … DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Schriftsätze des FA vom 22. Dezember 1994 und insbesondere vom 24. Juli 1995 (Bl. 20 der FG-Akten) wird Bezug genommen.
Es wird ferner Bezug genommen auf die Aufklärungsanordnung vom 20. September 1995 (Bl. 23 der FG-Akten).
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Die Veräußerung des Pkw ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Insoweit hat die Klage keinen Erfolg.
a) Der Kl hat den Pkw seinem Unternehmen zugeordnet. Die Umsatzbesteuerung der Veräußerung eines Pkw als Hilfsgeschäft setzt dessen vorherige Zuordnung zum Unternehmen voraus; nur dann wird der Gegenstand „im Rahmen des Unternehmens” i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1988 V R 101/83, BStBl II 1988, 649).
Ein Unternehmer ist nicht gezwungen, Gegenstände, die er sowohl in seinem Unternehmen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich nutzt, seinem Unternehmen zuzuordnen (BFH in BStBl II 1988, 649); ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl. Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR m.w.N.). Im Regelfall gibt der Unternehmer mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für diesen Gegenstand seiner Zuordnungsentscheidung Ausdruck (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BStBl II 1985, 176, 180; Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Satz 6 UStR).
Der Kl hat zwar unstreitig aus den Anschaffungskosten des Pkw keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.
Indes hat der Kl mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auf Reparaturkosten des Pkw seine Zuordnungsentscheidung zum Ausdruck gebracht. Reparaturkosten führen zu Verbesserungen des Gegenstandes, die dessen umsatzsteuerrechtliches Schicksal notwendig teilen.
Unerheblich ist hierfür nach Auffassung des Senats, daß die maßgeblichen Aufw...