Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Kläger kann sich insbesondere nicht damit entlasten, dass die gewährte Aussetzung der Vollziehung möglicherweise den Schluss zuließ, das FA habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gehabt. Solange das FA es jedoch abgelehnt hat, die Bescheide ersatzlos aufzuheben, musste der Kläger mit einem negativen Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren rechnen und Vorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen treffen. Die Aussetzung der Vollziehung entband den Kläger daher nicht von der Verpflichtung, für die Begleichung der Umsatzsteuer vorsorglich Mittel bereit zu halten, weil eine Aussetzung der Vollziehung lediglich die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs verhindert (BFH v. 25.04.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352).
Normenkette
AO §§ 69, 34
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Abgabenschulden der Firma EFG GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.
Der Kläger war seit 19. Juli 2004 Geschäftsführer der 1979 gegründeten GmbH.Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung von Programmen für Computer der mittleren Datentechnik und sonstigen EDV-Anlagen, Import und Marketing von Computern sowie Computersystemen, ferner Unternehmensberatung, Betreuung und Automation auf dem Gebiet der EDV-Technik sowie die Abwicklung artverwandter Geschäfte. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 300.000 DM. Seit 7. Februar 2005 hielt der Kläger Anteile an der Gesellschaft von 36.000 DM, die ihm von seinem Vater übertragen worden waren. Dieser war vor dem Kläger seit Gründung der Gesellschaft deren Gesellschafter. Ab 4. Juli 2006 befand sich die GmbH in Liquidation und wurde am 7. November 2007 im Handelsregister gelöscht.
Im Jahr 2002 erzielte die GmbH einen Jahresüberschuss von 385.505 EUR, der Umsatz betrug 1.017.371 EUR. Ab 2003 reichte die GmbH weder Bilanzen noch Steuererklärungen ein, die Besteuerungsgrundlagen wurden vom Finanzamt (FA) daraufhin geschätzt. Ausweislich der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen erzielte die GmbH im Jahr 2003 einen Umsatz von 628.175 EUR.
Anlässlich einer durchgeführten Betriebsprüfung stellte das damals zuständige Finanzamt fest, dass die GmbH am 30. Januar 1998 (Unterschrift des Vaters) bzw. 2. Februar 1998 (Unterschrift eines Vertreters der Volkswagen AG) einen Vergleich mit der P AG über „DM 2.750.000,– … zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer” geschlossen hatte (Bl. 134 ff Haftungsakte FA). Am 3. März 1998 stellte die GmbH der P AG einen Betrag von 3.162.500,00 DM wegen „Schadensersatzansprüche aus Urheberverletzung” in Rechnung. Die Zahlung wurde von der GmbH als nicht umsatzsteuerbare Schadensersatzleistung behandelt. Davon abweichend beurteilte das FA die Zahlung jedoch als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und setzte die Umsatzsteuer 1998 mit Änderungsbescheid vom 28. März 2003 mit 220.099,91 EUR (Fälligkeit 30. April 2003) fest und gewährte der GmbH am 11. Juni 2003 Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1998 gerichtete Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 abgewiesen.
Nachdem die Beitreibung der Umsatzsteuerrückstände bei der GmbH ohne Erfolg blieb, nahm das nunmehr zuständige Finanzamt (FA) den Kläger nach vorheriger Anhörung und Ankündigung mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 für rückständige Umsatzsteuer 1998, 2005 und viertes Quartal 2006 (Schätzungsbescheide), Zinsen sowie Säumniszuschläge in Gesamthöhe von 346.766,66 EUR in Haftung (Bl. 13 f Haftungsakte FA). Als Begründung für die Inanspruchnahme führte das FA an, dass der Kläger als Geschäftsführer dafür Sorge tragen hätte müssen, dass die GmbH im Falle eines Unterliegens vor dem Finanzgericht die Umsatzsteuer 1998 zahlen könne. Außerdem habe er es unterlassen, Forderungen der GmbH gegen seinen Vater in Höhe von 809.373,10 EUR, die sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2002 ergaben, geltend zu machen.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 28. August 2009, Bl. 190 ff FG-Akte).
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihn das FA zu Unrecht in Haftung genommen habe. Bereits vor seiner Berufung zum Geschäftsführer habe sich die Geschäftstätigkeit der GmbH wesentlich verschlechtert, so dass es ab August 2004 zur Festsetzung von Zwangsgeldern und Vollstreckungsmaßnahmen des FA gekommen sei. Zum 30. April 2004 habe ein Fehlbetrag von 93.346,86 EUR bestanden, Forderungen gegenüber dem Hauptkunden I seien ausgefallen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuer 1998 aus eigenen Mitteln der GmbH zurückzustellen. Aufgrund der Versicherung von mehreren Steuerberatern und Rechtsanwälten, dass die Zahlung der...