Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft. Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet nicht die Möglichkeit, die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, nach Eintritt dieses Zeitpunkts zu beseitigen.
2. Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 FördGG ausgeübt und ist er nachfolgend durch den Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr änderbar veranlagt worden, ist er an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden ist. Dieses lebt nicht dadurch wieder auf, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO wegen eines Grundlagenbescheids geändert wird.
3. Bei der Ausübung eines Wahlrechts aus § 4 FördGG handelt es sich nicht um einen materiellen Fehler, der nach § 177 Abs. 1 AO korrigiert werden kann.
Normenkette
FördGG § 4 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 177 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger nach der Ausübung ihres Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und nach Eintreten der Bestandskraft der vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung an ihr Wahlrecht gebunden sind, wenn der bestandskräftig veranlagte Einkommensteuerbescheid erneut geändert wird.
Die Kläger, die als Ehegatten im Streitjahr 1999 zusammen veranlagt wurden, erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 1999 u.a. für das Anwesen des Klägers in der A-Straße 16 in B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 359.863 DM. Dabei machten sie Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes (FördGG) in Höhe von 199.968 DM geltend. In den Jahren 1996 -1999 fielen für dieses Objekt insgesamt Herstellungskosten in Höhe von 3.570.685,70 DM an. Die Kläger nahmen Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 FördGG in Höhe von 57.500 DM im Jahr 1996, in Höhe von 565.910 DM im Jahr 1997 und in Höhe von 149.710 DM im Jahr 1998 in Anspruch.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 26. Juli 2001 wurden u.a. die streitgegenständlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß übernommen, Einkünfte des Klägers – der noch über andere Objekte verfügte, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog – aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 371.363 DM der Besteuerung zugrunde gelegt und eine Einkommensteuer für das Jahr 1999 in Höhe von 0 DM festgesetzt. Nach Eingang einer Mitteilung über einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der 5. XYZ Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & CoKG beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) setzte das FA die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zuletzt im nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 25. Oktober 2004 auf./. 93.588 DM herab und setzte die Einkommensteuer auf 57.568,40 EUR fest.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 Einspruch ein. Die Kläger machten geltend, dass die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung irrtümlicherweise um 275.375 DM erhöht worden seien und baten um Berichtigung des Übertragungsfehlers. Darüber hinaus beantragten sie, die ursprünglich für das Anwesen in der A-Straße 16 in B in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen im Jahr 1999 auf 201.975 DM zu erhöhen. Daraufhin berichtigte das FA den Bescheid für das Jahr 1999 am 3. Dezember 2004 nach § 129 AO, berücksichtigte Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 366.759 DM und setzte eine Einkommensteuer von 558,33 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger erneut Einspruch ein.
In der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das FA begründete dies damit, dass das aus § 4 FördGG resultierende Wahlrecht nur dann anders als bisher ausgeübt werden könne, wenn eine Änderungsvorschrift eingreife. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 26. Juli 2001, der nach der erstmaligen Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger ergangen und bestandskräftig geworden sei, könne jedoch nur zur anderweitigen Ausübung des Wahlrechts berichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 177 AO gegeben seien. Da die anderweitige Ausübung des Wahlrechts jedoch keinen Fehler im Sinne des § 177 AO darstelle, komme eine Änderung nicht in Betracht.
Mit ihrer dagegen durch Schriftsatz vom 18. Januar 2007 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die Ausübung des Walrechts in § 4 FördGG nicht a...