rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
Ein seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelnder Landwirt kann den Gewinn eines Wirtschaftsjahres nicht durch die nachträgliche Änderung des einmal ausgeübten Wahlrechts hinsichtlich der gewinnwirksamen Teilauflösung einer nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 und 7 EStG gebildeten Rücklage ändern, wenn dieser anteilig in einem zwar auf Null DM lautenden aber bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt ist. Eine Teilauflösung der Rücklage kann auch nicht nur mit Wirkung für die noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung des zweiten das Wirtschaftsjahr betreffenden Veranlagungsjahres aufgelöst werden.
Normenkette
EStG §§ 6c, 6b Abs. 7, 3, § 13a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine Rücklage nach 6c Einkommensteuergesetz (EStG) noch gewinnerhöhend aufgelöst werden kann, wenn ein davon betroffener, auf Null DM lautender Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist.
Die verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erzielen u. a. Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem zum 30.06. endenden Wirtschaftsjahr (Wj). Den Gewinn, der nicht einheitlich und gesondert festgestellt wird, ermitteln sie gem. § 13 a EStG.
Mit notariellem Vertrag vom 23.04.1991 veräußerten die Kläger eines ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke. Von dem Veräußerungsgewinn reinvestierten sie noch im Wj 1990/1991 einen Betrag von 211.638 DM. Den Rest (= 295.962 DM) stellten sie in eine den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mindernde Rücklage nach § 6 c Abs. 1 EStG ein. Davon reinvestierten sie im Wj 1991/1992 einen Betrag von 101.125 DM. Damit bestand die Rücklage zum 30.06.1992 noch i. H. von 194.837 DM. Die Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr und das Verzeichnis gem. § 6 c Abs. 2 EStG wiesen keine vorgezogene Rücklagenauflösung aus. Die Übertragung der Rücklage auf die Reinvestitionswirtschaftsgüter ergibt sich im Einzelnen aus den Anlagen zu den Steuererklärungen für die Jahre 1990 und 1991. Die Einkommensteuer 1990 und 1991 wurde erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 04.12.1991 bzw. 08.04.1993 jeweils auf Null DM festgesetzt. Die Bescheide sind bestandskräftig.
Am 15.02.1994 reichten die Kläger ihre Steuererklärung für 1992 ein. Dieser ist eine berichtigte Anlage L 1991 beigefügt, in der die Rücklage nach § 6 c EStG zum 30.06.1992 nicht nur in Höhe der Reinvestitionen aufgelöst wurde. Zusätzlich wurden 40.500 DM gewinnerhöhend aufgelöst, so dass die Rücklage zum 30.06.1992 nur noch 154.337 DM betragen sollte. Im Wj 1992/1993 reinvestierten die Kläger 60.048 DM und lösten zusätzlich die Rücklage in Höhe von 7.000 DM gewinnerhöhend auf. Bei der Veranlagung 1992 wich das FA von der Erklärung insoweit ab, als es nur den anteiligen Gewinn des Wj 1992/1993 mit der zum 30.06.1993 in Höhe von 7.000 DM gewinnerhöhend aufgelösten Rücklage berücksichtigte. Soweit es den anteiligen Gewinn aus dem Wj 1991/1992 betrifft, legte das FA den ursprünglich erklärten und nicht den nachträglich um 40.500 DM erhöhten Gewinn aus der Teilauflösung der Rücklage zugrunde. Mit Bescheid vom 28.03.1994 setzte das FA die Einkommensteuer 1992 auf Null DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch, der sich auch gegen den Änderungsbescheid vom 26.06.1997 (Einkommensteuer 1992 Null DM) richtete, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2001 mit der Begründung zurück, eine Rücklage nach § 6 c EStG könne zwar grundsätzlich vorzeitig gewinnerhöhend aufgelöst werden. Dies sei aber nur bis zur Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides möglich. Im Streitfall würde sich die nachträgliche gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage zum 30.06.1992 auch auf die Veranlagung 1991 auswirken. Diese sei aber bereits bestandskräftig. Damit sei die Möglichkeit, die Rücklage zum 30.06.1992 nachträglich gewinnerhöhend aufzulösen, verbraucht.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger ursprünglich, bei der Veranlagung 1992 den um die nachträglich in Höhe von 40.500 DM aufgelöste Rücklage höheren Gewinn aus dem Wj 1991/1992 zugrunde zu legen. Auf richterlichen Hinweis zu der steuerlichen Auswirkung für die Veranlagung 1991, die sich bei diesem Klageantrag u. a. wegen der gem. § 6 c Abs. 1 i.V.m. § 6 b Abs. 7 EStG anzusetzenden Zinsen ergeben würde, änderten die Kläger ihren Klageantrag dahingehend, dass die Rücklage zum 30.06.1992 nur noch in Höhe von 39.500 DM gewinnerhöhend aufgelöst und nur der mit diesem Betrag erhöhte Gewinn aus dem Wj 1991/1992 anteilig bei der Veranlagung 1992 berücksichtigt werden solle. Da sich dann bei der Veranlagung 1991 keine steuerlichen Auswirkungen mehr ergeben würden, sei ihr Wahlrecht, die Rücklage zum 30.06.1992 nachträglich gewinnerhöhend aufzulösen, noch nicht verbraucht. Im Übrigen werde ihr Gewinn aus...