Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Umsatzsteuer 1990 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1990 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1990
Tenor
Die Vollziehung des Bescheids vom 12.02.1996 wird aufgehoben bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch vom 20.02.1996, und zwar wegen Umsatzsteuer 1990 von … DM und Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 von … DM. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1990 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 von … DM wird aufgehoben bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch vom 20.02.1996.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Der Streitwert beträgt … DM.
Gründe
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Umsätze aus illegalem Glücksspiel zu Recht dem Antragsteller (ASt.) zugerechnet worden sind.
Nach den Feststellungen einer Fahndungsprüfung (Fp, Bericht vom 10.07.1995 Tz. 7) war eine … (GmbH) Besitzer zweier Betriebsstätten … und … in …. In der … waren ein Spielcasino mit Billardcafé und in der … eine Spielhalle mit Casinobetrieb. Die GmbH trat als Veranstalter von Kugel-Beobachtungs- und Karten-Memory-Spielen auf und erfaßte in ihren Umsatzsteuer (USt)-Erklärungen Umsätze aus dem Spielbetrieb Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war eine A., die zugleich Konzessionsinhaberin für die Spielveranstaltungen war. Für die angemeldeten Spiele lagen Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Bundeskriminalamts vor.
In beiden Spielstätten wurden illegal die Glücksspiele Roulette und Black Jack veranstaltet. Die Fp-Prüfer gelangten zu der Auffassung, daß der ASt. unter fremden Namen, nämlich der der GmbH bzw. der der A., beide Spielcasinos betrieben habe und Veranstalter der illegalen Glücksspiele gewesen sei. Gegenüber den Ordnungsbehörden habe der ASt. A. als Konzessionärin nur vorgeschoben. Die der Auffassung der Fp-Prüfer zugrundeliegenden Feststellungen sind im Fp-Bericht nicht im einzelnen dargestellt.
Gemäß dem Fp-Bericht erließ der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), für den ASt. am 12.02.1996 einen erstmaligen Bescheid über USt 1990 und Zinsen zur USt 1990. Gegen diesen Bescheid legte der seinerzeit nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene ASt. am 20.02.1996 „Widerspruch” mit der Begründung, ein, im Veranlagungszeitraum keine selbständige Tätigkeit ausgeübt zu haben. Mit gleichlautender Begründung legte der ASt. am 10.04.1996 „Widerspruch” gegen die Mahnung vom 04.04.1996 ein, in der das FA den ASt. zur Begleichung der festgesetzten USt 1990 und Zinsen zur USt 1990 aufgefordert hatte.
Nachdem es am 15.01.1997 wegen der Steuerrückstände eine Kontopfändung ausgebracht hatte, verfügte das FA am 20.02.1997 teilweise die Aussetzung der Vollziehung (A.d.V.) des Bescheids vom 12.02.1996. Ziel des bei Gericht gestellten Antrags ist die Aufhebung der Vollziehung des nicht ausgesetzten Teils des Bescheids vom 12.02.1996 mit folgender Begründung: Zwar sei der ASt. vom 16.03.1990 bis zum 01.08.1990 als Minderheitsgesellschafter an der GmbH beteiligt gewesen. Er sei aber weder Inhaber der Casinos noch Veranstalter von illegalem Glücksspiel gewesen. Er habe nur gelegentlich bei der Leerung der Spielautomaten geholfen und sich um organisatorische Dinge gekümmert. Mangels substantiierter Darstellung im Fp-Bericht sei nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen ihm gegenüber die Zurechnung von Umsätzen aus illegalem Glücksspiel rechtfertigen sollten.
Der ASt. beantragt,
die Vollziehung des Bescheides vom 12.02.1996 über USt 1990 von … DM und über Zinsen zur USt 1990 von … DM und die Verwirkung von Säumniszuschlägen zur USt 1990 und zu Zinsen zur USt 1990 von … DM aufzuheben.
Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Aufgrund der Feststellungen der Fp beständen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.02.1996.
Der Antrag ist begründet.
Es bestehen ernsthafte Zweifel im Sinn des § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.02.1996 wegen der Umsatzzurechnung an den ASt.
Bei der im A.d.V.-Verfahren gebotenen, aber auch nur erlaubten summarische Überprüfung bleibt zweifelhaft, ob der ASt., die GmbH oder A. die von der Fp errechneten Umsätze getätigt haben. Zwar ist bei Handeln unter fremdem Namen der Handelnde und nicht der Namensgeber der Unternehmer, so daß auf diese Weise erzielte Umsätze dem Handelnden als Unternehmer zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil in EFG 1994, 1117 = UR 1995, 188 m.w.N.). Weder im Fp-Bericht noch in der Antragserwiderung sind genügend Feststellungen und Beweismittel aufgeführt worden, die die Rechtsauffassung des FA als fehlerfrei erscheinen lassen könnten. Nachdem der ASt. bereits in dem als Einspruch anzusehenden „Widerspruch” jedwede eigene selbständige Betätigung abgestritten und in der Antragsschrift die fehlende Darlegung konkreter Tatsachen für die Umsatzzurechnung gerügt hatte, hätte das FA im einzeln substantiiert die Tatsachen benennen und glaubhaft müssen, die die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung b...