Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von geschenkten GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen gem. § 11 Abs. 2 BewG sind Investitionen eines Holding-Unternehmens in längerlebige Anlagegüter, deren Anschaffungskosten als sofort abziehbar nach § 6 Abs. 2 EStG behandelt worden sind, nicht als außergewöhnliche Geschäfte anzusehen und deshalb dem Anteilswert nicht hinzuzurechnen.
Normenkette
ErbStR R 99 Abs. 1; BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von durch Schenkung übertragenen GmbH-Anteilen.
Mit notariellem Vertrag vom 28.06.2000 erhielt der Kläger von seinem Vater dessen 60 %-ige Beteiligung an der C GmbH mit Sitz in E im Wege der Schenkung. Der Nominalwert der Beteiligung belief sich auf 720.000 DM. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Leibrente an seinen Vater in Höhe von 162.500 DM jährlich. Zu den Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf die Kopie (Bl. 2 bis 7 der Steuerakte) hingewiesen. Die beurkundende Notarin zeigte den Erwerb gegenüber dem Beklagten gem. §§ 34 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), 8 Erbschaftsteuerdurch-führungsverordnung (ErbStDV) am 05.07.2000 an (Bl. 1 der Steuerakte).
Aufgrund der am 14.02.2002 eingereichten Schenkungsteuererklärung, in der der Anteilswert nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt wurde, setzte der Beklagte die Schenkungsteuer gem. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 164.450 DM fest. Ein Änderungsbescheid am 04.11.2002 über eine Schenkungsteuer i. H. v. 152.900 DM erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 07.05.2004 erklärte der Beklagte die Schenkungsteuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 AO für vorläufig hinsichtlich des Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften des anzusetzenden Betriebsvermögens (Bl. 253/256 der Steuerakte). Der Beklagte strebte insoweit eine Überprüfung des Beteiligungswertes durch die Großund Konzernbetriebsprüfung an.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.10.2004 fand für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 eine Betriebsprüfung bei der C GmbH statt, die sich allerdings nicht auf die Schenkungsteuer bezog. Einen Prüfungsauftrag erteilte der Beklagte am 27.04.2005 (Bl. 260 der Steuerakte). Im Rahmen der Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die C GmbH mit Vertrag vom 23.12.1999 16.607 Decoder-Boxen für den Empfang des verschlüsselten R-Programms von der Fa. R GmbH & Co KG (R) zum Preis von netto 12.704.355 DM (= 765 DM je Box) erworben und diese durch Vertrag vom 28.12.1999 wieder an R verleast hatte. Bei der Gewinnermittlung für den Veranlagungszeitraum 1999 behandelte die C GmbH die Anschaffungskosten gem. § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als sofortigen Aufwand. Für Zwecke der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei der Anschaffung der Decoder-Boxen um einen einmaligen Vorgang handele, der bei der Ermittlung des Ertragswertes als Ausdruck des künftig erzielbaren Jahresertrages neutralisiert werden müsse. Der Prüfer berechnete den Anteilswert für die auf den Kläger übertragene Beteiligung mit 714 % (= 5.140.800 DM), vgl. Bl. 275/276 der Steuerakte.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ auf der Basis eines Anteilswertes von 5.140.800 DM am 25.07.2005 einen gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem er die Schenkungsteuer auf 377.815 DM festsetzte. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, die Neutralisierung der Aufwendungen für die Anschaffung der Decoder-Boxen bei der Berechnung des Anteilswertes nach dem Stuttgarter Verfahren sei nicht zulässig. Die C GmbH habe im Rahmen der Gewinnermittlung zulässigerweise von ihrem Ansatzwahlrecht gem. § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht. Der so ermittelte Gewinn der Gesellschaft sei auch für die Anteilsbewertung mittels des Stuttgarter Verfahrens unverändert zu übernehmen, zumal § 6 Abs. 2 EStG nicht in den Hinzurechnungstatbeständen genannt sei, die R 99 Abs. 1 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) aufführe, und insbesondere nicht als eine Sonderabschreibung anzusehen sei.
Durch Bescheid vom 13.10.2006 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer aus hier nicht streitigen Gründen auf 306.641 DM herab und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 12.01.2007, zugestellt am 15.01.2007, im Übrigen als unbegründet zurück. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass es sich bei der sofortigen Abschreibung der Decoder-Boxen um einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall handele, der bei der Ermittlung des Ertragshundersatzes im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens zu neutralisieren sei. Denn das Vertragsverhältnis mit R sei so aufgebaut, dass auf die Laufzeit ein Totalgewinn erzielt werde, so dass eine Abschreibung, d...