Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1990
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.08.1994 wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 nach Maßgabe der. Entscheidungsgründe geändert. Die Änderungsfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 73.283 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des … verstorbenen Steuerberaters … Dieser hatte seine Steuerberaterpraxis zusammen mit dem Beigeladenen, dem Steuerberater … auf der Grundlage des Sozietätsvertrags vom 22. Dezember 1986 Betrieben. Nach § 8 Abs. 2 des Vertrags waren die Partner am Überschuß der Sozietät mit je 50 v.H, beteiligt. Nach § 12 sollte bei Beendigung der Sozietät infolge Tod eines Partners die gemeinsame Praxis von dem überlebenden Partner unter Übernahme aller Vermögensgegenstände und Schulden fortgesetzt werden. Auf den Vertrag wird im übrigen Bezug genommen.
Am 02. November 1990 vereinbarten die Klin. und der Beigeladene unter anderem folgendes:
„Der Gewinnanteil des verstorbenen … für das Jahr 1990 beläuft sich auf 64.740 DM.
Abgerechnet sind darauf 34.740 DM. Der Restbetrag von noch 30.000 DM wird von Herrn … am 15.12.1990 an Frau … gezahlt. …”
Der Beklagte (Finanzamt) stellte im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) für das Streitjahr 1990 entsprechend der vom Beigeladenen eingereichten Erklärung Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die „Sozietät …” auf 446.018 DM fest. Dieser Betrag setzt sich aus dem laufenden Gewinn bis zum 30. April 1990 (153.606 DM) und einem Übergangsgewinn (293.132 DM) zusammen, Auf die Klin, entfielen danach 211.791 DM (64, 740 DM laut Vereinbarung vom 02. November 1990 zuzüglich 480 DM Bewirtungskosten und Übergangsgewinn in Höhe von 146.566 DM). Außerdem ermittelte das Finanzamt in der Anlage zum Feststellungsbescheid für die Klin. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 80,768 DM.
Die Klin. legte gegen den ihr am 06. Januar 1994 bekanntgegebenen Feststellungsbescheid mit Schreiben vom 17. Januar 1994 Einspruch ein und machte geltend, entsprechend der Vereinbarung vom 02. November 1990 dürfe ihrem verstorbenen Ehemann nur ein Gewinnanteil in Höhe von 64.740 DM zugerechnet werden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage macht die Klin. geltend, der zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Gewinnverteilungsabsprache sei auch, steuerrechtlich zu folgen.
Die Klin. beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1994 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1990 in der Weise zu ändern, daß der auf ihren verstorbenen Ehemann entfallende Gewinnanteil auf 65.225 DM festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach der Verweisung in § 18 Abs. 4 EStG auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Mitunternehmerschaft die Gewinnanteile der Gesellschafter. Gewinnanteil ist derjenige Teil der Gesellschaft, der nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Regeln auf den einzelnen Gesellschafter entfällt. Maßgeblich ist grundsätzlich die von den Mitunternehmern vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Gewinnverteilung. Der Gewinn und damit auch der Gewinnanteil im Sinn von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG gemäß §§ 4 ff EStG zu ermitteln. Danach kann der Gewinn der Gesellschaft auch nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist der Aufgabegewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG). Der durch den Übergang zum Bestandsvergleich vor der Veräußerung bzw. Aufgabe entstehende Übergangsgewinn ist Teil des laufenden Gewinns (Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Anm. 374).
Danach ergibt sich hier, daß der allein noch strittige Übergangsgewinn in Höhe von 293.132 DM allein dem Beigeladenen … zuzurechnen ist, Nach Ansicht des Senats enthält der Sozietätsvertrag vom 22. Dezember 1986 eine entsprechende Zurechnungsvereinbarung.
Zwar sind nach § 8 Abs. 2 des Vertrags die Partner mit je 50 v.H. am Überschuß beteiligt. Allerdings ergibt sich eine davon abweichende Regelung für die Zurechnung des Übergangsgewinns aus § 12 des Vertrags. Danach wird bei Beendigung der Sozietät infolge Tod eines Partners die gemeinsame Praxis von dem überlebenden Partner unter Übernahme aller Ver...