Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerhaftung
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 27.06.1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28.11.1995 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß: Der Streitwert wird auf 71.313,00 DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gegenüber der Klägerin (Klin.) zu Recht einen Haftungsbescheid betreffend rückständiger Umsatzsteuer (USt) 1992–1994 nebst Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und Zinsen der … GbR erlassen hat.
Die Klin. ist 84 Jahre und zu 80 v.H. schwerbehindert.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.12.1984 erwarben der ehemalige Steuerberater … (L. B.), …, und der Kaufmann … (S.), …, als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (… GbR) neben mehreren Erbbaurechten auch das Grundstück Flur …, Flurstück … mit einer Größe von 625 qm in …. Der Grundbesitz (3.845 qm) war mit einem Supermarkt bebaut. Der Kaufpreis betrug netto … DM. Der Kaufpreis war weitgehend fremd finanziert. Die … GbR vermietete den Supermarkt an die Firma ….
Mit von L. B. ausgefüllter handschriftlicher Vereinbarung vom 01.01.1989 übertrug S. seinen Anteil von 5 % an der … GbR an die Klin. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung erfolgte die Übertragung am 01.01.1989. Außerdem bestätigten die Vertragsbeteiligten, daß S. 15.000,00 DM erhalten habe. L. B. teilte dem FA mit Schreiben vom 24.09.1990 folgendes mit:
„Einen Mietvertrag ab 01.01.1989, der einen anderen Inhalt hätte, als der Mietvertrag bis zum 31.12.1988 liegt nicht vor. Es gilt im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter immer noch der Mietvertrag vom 18.01.1984. Bekanntlich bricht Kauf nicht Miete. Erworben wurde das Objekt … GbR erst Ende 1984. Insofern ist es nicht notwendig, einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Die Tatsache, daß der Gesellschafterwechsel bisher noch nicht dem FA angezeigt worden ist, hat im vorliegenden Fall m. E. keine Bedeutung. Der Gesellschafterwechsel ist bisher dem FA deshalb noch nicht angezeigt worden, weil noch keine unbedingte Notwendigkeit bestand. Ein besonderer Gesellschaftsvertrag zwischen Frau … und mir ist nicht abgeschlossen worden. Mangels entsprechender Vereinbarungen gilt dann die gesetzliche Regelung gem. BGB.”
Am 05.02.1989 erklärten L. B. (als Beteiligter zu 1.), S. (als Beteiligter zu 2.) und die Klin. (als Beteiligte zu 3.) in einer notariellen Urkunde vor dem Notar … folgendes:
„Wir sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in folgenden Grundbüchern von … des Amtsgerichts … eingetragen:”
Es folgt sodann eine Aufstellung, in der die jeweiligen Grundstücke …, Grundbuch Bl. …, sowie Erbbaugrundbuch Bl. … und … im einzelnen bezeichnet werden. Sodann heißt es:
„Die bezeichneten Grundbücher sind unrichtig geworden, weil der Beteiligte zu 2. aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu deren Vermögen der vorbezeichnete Grundbesitz gehört, durch Übertragung seines ihm noch verbliebenen Gesellschafteranteils von 5 % auf die Beteiligte zu 3. zum 01. Januar 1989 ausgeschieden ist. Die Beteiligten zu 1. und 2. bewilligen und sämtliche Beteiligten beantragen, die bezeichneten Grundbücher entsprechend zu berichtigen und nunmehr als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte einzutragen: a) Steuerberater … aus …
b) Hausfrau … aus … als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.”
Unter dem 06.02.1989 schreibt der beurkundede Notar dem für die Grundstücke nicht zuständigen Amtsgericht … – Grundbuchamt: Zu den Grundbüchern … Bl. … folgendes:
„Grundbuchberichtigungsanträge
Zu den vorbezeichneten Grundbüchern überreiche ich anbei notariell beglaubigte Fotokopien meiner Urkunde der UR-Nr. … vom 05.02.1989. Die darin enthaltenen Grundbuchberichtigungsanträge stelle ich gem. § 15 GBO. Die in der Urkunde enthaltenen Anträge selbst sollen nicht gestellt sein. Die für die Erledigung der gestellten Anträge erforderlichen Gerichtskosten bitte ich, mir aufzugeben. Für deren Bezahlung sage ich gut.”
Laut Schreiben des FA vom 16.02.1996 ist anläßlich eines in den Jahren 1993 und 1994 gegenüber L. B. betriebenen Vollstreckungsverfahrens bekannt geworden, daß als Eigentümer des Grundbesitzes noch die … GbR im Grundbuch eingetragen worden ist.
Am 16.11.1990 reichte L. B. eine Feststellungserklärung der … GbR für das Jahr 1989 beim FA ein, in der seine Beteiligung an dieser GbR mit 95 v.H. und die Beteiligung der Klin. mit 5 v.H. angegeben war. Eine Unterschrift der Klin. erhielt die Erklärung nicht. Das FA behandelte L. B. in der Folgezeit als Empfangsbevollmächtigten für die … GbR.
Für die Jahre 1990 und 1991 gab L. B. für die … GbR jeweils nur von ihm unterschriebene Feststellungserklärungen am 07.01.1992 und am 20.08.1993 ab. Außerdem reichte L. B. im Rahmen des wegen de...