Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen aufgrund eines Übertragungsvertrages gegen Versorgungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Werden über mehrere Jahre hinweg deutlich niedrigere Beträge, als vertraglich in einem Übertragungsvertrag gegen Versorgungsleistungen vereinbart, geleistet, mangelt es an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten.
2) Die Zahlungen sind nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1a
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Streitjahren Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes, den er von seinen Eltern, K C und M C, übernommen hat. Die Übertragung des Betriebes einschließlich des Grundstücks, auf dem sich der Campingplatz befindet, erfolgte auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 24.06.1994. Danach verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern zur lebenslänglichen Zahlung eines jährlichen Betrages von 30.000 DM für deren Versorgung. Im Fall des Versterbens eines Elternteils sollte der überlebende Elternteil gem. § 4 des Vertrages einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Versorgungsbetrages von 30.000 DM haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Übertragungsvertrag vom 24.06.1994 Bezug genommen (vgl. Bl. 58 ff. Einkommensteuerakte 2015).
Der Kläger leistete in den Folgejahren nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1998 folgende, zwischen den Beteiligten unstreitige Zahlungen an seine Mutter:
1998 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
15.000 DM |
10.000 DM |
15.000 DM |
7.699 € |
7.699 € |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
5.000 € |
2.500 € |
2.500 € |
2.500 € |
2.500 € |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2.500 € |
2.500 |
2.500 € |
2.500 € |
2.500 € |
2014 |
2015 |
2016 |
13.000 € |
12.000 € |
12.000 € |
Ob und in welcher Höhe in den Jahren 1995 bis 1997 und 1999 der Kläger Zahlungen an seine Eltern bzw. an seine Mutter leistete, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Zahlungen für 1998 und für 2001 bis 2016 wurden von den Klägern im Rahmen ihrer jeweiligen Einkommensteuererklärung als dauernde Last und als abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht. Der Beklagte veranlagte bis einschließlich 2014 die Kläger insoweit antragsgemäß zur Einkommensteuer. Der Steuerbescheid über die Einkommensteuer 2014 erging jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und der Beklagte forderte die Kläger zur Stellungnahme zu der Erhöhung der Zahlungen an die Mutter im Vergleich zu den Vorjahren auf. Dieser Aufforderung kamen die Kläger zunächst nicht nach.
Im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2015 wich der Beklagte von dem erklärten Wert einer dauernden Last i.H.v. 12.000 € ab und berücksichtigte in seinem Bescheid vom 08.12.2017 nur einen Betrag i.H.v. 2.500 € als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben. Die Einkommensteuer setzte er auf 13.250 € fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte nachträgliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2017 i.H.v. 8.788 € fest, im Rahmen dessen er ebenfalls nur Versorgungsleistungen i.H.v. 2.500 € berücksichtigte.
Gegen beide Bescheide legten die Kläger jeweils Einspruch ein und beantragten, jeweils einen Betrag von 12.000 € als dauernde Last bei dem Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen. Denn in dem Übertragungsvertrag sei vereinbart worden, den Eltern jährlich 30.000 DM zu zahlen. Es sei in § 4 des Notarvertrags vom 24.06.1994 zudem vereinbart worden, dass die Höhe der Zahlungen nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten geändert werden könne. Die Erhöhung der geleisteten Zahlungen ab dem Jahr 2014 liege darin begründet, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers und damit ihr finanzieller Bedarf gestiegen seien. Die Erhöhung auf eine jährliche Zahlung von 12.000 € sei zwischen dem Kläger und seiner Mutter mit Vertrag vom 27.12.2013 vereinbart worden, welchen die Kläger mit Schreiben vom 16.01.2018 vorlegten (vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte).
Mit Einspruchsentscheidungen vom 31.07.2018 wies der Beklagte die Einsprüche wegen Einkommensteuervorauszahlung 2017 als unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer 2015 unter Änderung des Bescheides vom 08.12.2017 verbösernd auf 14.196 € fest. Bei der Einkommensteuer 2015 wurden Versorgungsleistungen an die Mutter des Klägers nunmehr gar nicht mehr berücksichtigt. Den Vorbehalt der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2015 hob der Beklagte auf. Die an die Mutter des Klägers geleisteten Zahlungen seien nicht als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Denn die Zahlungen seien von Anfang an willkürlich geleistet worden. So seien in den ersten drei Jahren nach der Übertragung (1995-1997) überhaupt keine Zahlungen geleistet worden. Der vereinbarte Betrag von 30.000 DM bzw. 15.338,78 € sei in keinem einzigen Jahr auch tatsächlich gezahlt worden. Die bisherige Berü...