rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Sowohl eine Entnahme aus land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen sowie die Aufgabe des Betriebes setzt voraus, dass eine unmissverständliche Erklärung gegenüber dem FA erfolgt. Eine Einstellung der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen führt nicht zu einem stillschweigenden Ausscheiden des Brachlandes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

 

Normenkette

EStG § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IV R 39/04)

BFH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IV R 39/04)

BFH (Beschluss vom 23.08.2004; Aktenzeichen IV S 7/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücksflächen einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat.

Die Kläger waren gemeinsam mit ihrer Mutter Miterben nach ihrem am 11. November 1986 verstorbenen Vater (S). Mit notariellem Vertrag vom 08.03.1989 hat die Mutter ihren Miteigentumsanteil von 50/100 zu gleichen Teilen auf die Kläger übertragen.

Ab 1986 haben die drei Miterben und ab 1990 die Kläger in ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus selbstgenutzten Wohnhäusern, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück „weg 3” sowie Einnahmen aus Erbpacht aus dem Grundstück „Landstraße 8” erklärt. Auf den Inhalt der Erklärungen nebst Anlagen wird Bezug genommen. Auf der Anlage FB für das Streitjahr 1991 erklärten die Kläger „die Gemeinschaft wurde durch notariellen Vertrag am 11.09.1991 aufgelöst”.

Entsprechend der abgegebenen Feststellungserklärung sind für 1991 mit Bescheid vom 14.04.1992 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und den Klägern zu je 50 v.H. mit 1.052,00 DM zugerechnet.

Am 17. Dezember 1990 hat die Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen für Städtebau, Wohnungswesen und Argrarordnung GmbH den Klägern ein Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich des Grundbesitzes Gemarkung Flur 12, Flurstücke 733, 1071, 1073 und 1129 in einer Größe von 44.315 qm zu einem Preis von voraussichtlich 4.250.000,00 DM gemacht, das die Kläger mit notariellem Vertrag vom 07.01.1991 angenommen haben.

Im Rahmen der Veranlagung für 1990 bat das Finanzamt am 02.05.1001 um die Übersendung der Übertragungsverträge. Nach einem Telefonvermerk vom 11.05.1991 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Übertragung erst Mitte 1991 erfolgen solle. Anfragen sollten über die persönliche Steuernummer gestellt werden. Der Kaufpreis sei geteilt worden.

Am 02.12.1998 ordnete das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft bei den Klägern eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte für 1991 an.

Mit Bescheid vom 11.12.1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 stellte das Finanzamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 4.100.001,00 DM fest, die es zu je 50 v.H. mit 2.050.000,50 DM den Klägern zurechnete.

Die Betriebsprüfung führte zu dem Ergebnis, dass die an die Landesentwicklungsgesellschaft veräußerten Flächen ursprünglich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des S gehört hatten. Zum 01.01.1964 betrug die Gesamtfläche des Betriebes ca. 5,2 ha, die eigenbewirtschaftet wurden. In der Erklärung zur Tierhaltung vom 09.12.1981 hat der Erblasser angegeben, dass noch 2 ha bewirtschaftet werden. Die Erbengemeinschaft hat mit Schreiben vom 08.06.1991 an die Westfälische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mitgeteilt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen seit Januar 1988 nicht mehr bewirtschaftet werden.

Eine Betriebsaufgabeerklärung des Erblassers S gegenüber der Finanzbehörde lag nicht vor.

Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass die Verkäufe an die Landesentwicklungsgesellschaft Betriebsveräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens darstellten. Verbleibende Flächen waren steuerpflichtig in das Privatvermögen zu überführen. Die Betriebsprüfung stellte dem Veräußerungspreis von 4.250.000,00 DM die Buchwerte des Grund und Bodens von 78.141,72 DM gegenüber. Es sah die Entnahme des Wohnhauses zuzüglich des Grund und Bodens mit 235.000,00 DM als steuerfrei an und ermittelte einen Entnahmegewinn der in das Privatvermögen überführten Flächen mit 179.732,80 DM. Der Aufgabegewinn betrug 4.116.591,00 DM (wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsvermerk vom 03.02.1999 Bezug genommen).

Am 15.02.1999 änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid vom 11.12.1998 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und stellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 4.116.591,00 DM fest, die es zu je 50 v.H. beiden Klägern zurechnete.

Zum Nachweis einer entstandenen Maklergebühr haben die Kläger im Einspruchsverfahren eine Abrechnung des Notaranderkontos vom 10.06.1991 vorgelegt. Hieraus ergab sich die Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 4.300.000,00 DM sowie eines ...

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