Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung in Folge Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld
Leitsatz (redaktionell)
1) Wenn Dritte im Zuge der Kapitalerhöhung einer GmbH zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen werden, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistende Einlage übersteigt, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, kann eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden vorliegen.
2) Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist die GmbH selbst. Die durch die Zuwendung eines Vermögensvorteils an die GmbH bewirkte Erhöhung des Werts ihrer Geschäftsanteile kann die Bereicherung der GmbH weder aufheben noch mindern.
Normenkette
BewG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 121 Nr. 4; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in Folge der Kapitalerhöhung einer GmbH gegen zu geringes Aufgeld Begünstigte einer steuerpflichtigen Schenkung ist.
Die Klin. ist österreichische Staatsbürgerin, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sie ist neben drei weiteren Mitgliedern der Familie L. zu 25 % Begünstigte der H. Stiftung mit Sitz in W., Liechtenstein. Die H. Stiftung ist alleinige Gesellschafterin der Q. Holdings s.a.r.l. mit Sitz in T., Luxemburg. Die Q. Holdings s.a.r.l. ist wiederum alleinige Gesellschafterin der QH. GmbH mit Sitz in C., Deutschland.
An der Q. GmbH mit Sitz in C., Deutschland waren zu jeweils 50 % die B. (B.) mit Sitz in U., Liechtenstein sowie die D. (D.) mit Sitz in W., Liechtenstein beteiligt. Das Stammkapital der Q. GmbH betrug zunächst insgesamt 15 Millionen. Zu den Einzelheiten der Beteiligtenstruktur der Gesellschaften wird auf Blatt 3 und 161 der Schenkungsteuerakte verwiesen.
Mit notarieller Urkunde vom 05.02.1998 beschloss die Gesellschafterversammlung der Q. GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 22.500.000 DM. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde unter Ausschluss der bisherigen Gesellschafter die QH. GmbH zugelassen. Die neue Stammeinlage i.H.v. 22.500.000 DM wurde von der QH. GmbH übernommen und mit einem Aufgeld von 7.500.000 DM in bar erbracht. Zu den Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses vom 05. 02.1998 wird auf Bl. 15 – 18 der Schenkungsteuerakte verwiesen.
Nach der Kapitalerhöhung waren die bisherigen Gesellschafter B. und D. noch mit jeweils 7.500.000 DM am erhöhten Stammkapital von 37.500.000 DM der Q. GmbH beteiligt. Dies entspricht einer relativen Beteiligung von jeweils 20 %. Die verbleibenden 60 % des Stammkapitals entfielen nach der Kapitalerhöhung auf die QH. GmbH.
Die Gesellschafter der B. bzw. der D. zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung der Q. GmbH sind nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Gesellschaften im Einflussbereich der Familie L. stehen.
Der vom Bekl. nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte gemeine Wert der Anteile an der Q. GmbH betrug vor der Kapitalerhöhung 56.400.000 DM und nach der Kapitalerhöhung 76.125.000 DM. Diese Werte sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf die Berechnung in der Beiakte zur Schenkungssteuerakte wird Bezug genommen. Da das von der QH. GmbH gezahlte Entgelt (Nennkapital i.H.v. 22.500.000 DM zuzüglich Aufgeld i.H.v. 7.500.000 DM) geringer war als der gemeine Wert der nach der Kapitalerhöhung auf die QH. GmbH entfallenden Gesellschaftsanteile (60 % von 76.125.000 DM = 45.675.000 DM), ging der Bekl. von einem schenkungsteuerpflichtigem Sachverhalt aus.
Hinsichtlich der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen den steuerlichen Beratern der beteiligten Gesellschaften und dem Bekl. Zu den Einzelheiten wird hierzu auf den Inhalt der Schenkungsteuerakte verwiesen.
Nach einem Gespräch zwischen den Klägervertretern und Vertretern des Bekl. wurde vereinbart, hinsichtlich der hier streitbefangenen Kapitalerhöhung der Q. GmbH für den Fall, dass hierdurch eine Schenkungsteuerpflicht eingetreten sei, davon auszugehen, dass als Schenker die B. und die D. und als Beschenkte die Begünstigten der H. Stiftung, d.h. u.a. die Klin., in Betracht kämen. Es müsse im Rahmen eines Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahrens noch geklärt werden, ob Inlandsvermögen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG verschenkt worden sei. Auf den Aktenvermerk vom 20.01.2004 und den Schriftsatz der Klägervertreter vom 28.01.2004 wird hierzu Bezug genommen (Bl. 109 u. 110 f. der Schenkungsteuerakte).
Hieran anknüpfend erließ der Bekl. am 03.02.2004 gegen die Klin. einen Schenkungsteuerbescheid „über ihren Erwerb aus der Schenkung der B. vom 05.02.1998”. Der Bekl. ermittelte nach Abzug der von der QH. GmbH für den Anteilserwerb gezahlten 30.000.000 DM (Nennkapital in Höhe von 22.500.000 DM zzgl. Aufgeld in Höhe von 7.500.000 DM) vom gemeinen Wert der neuen Anteile (45.675.000 DM) den Wert der Bereicherung aller Begünstigten in Höhe von insgesamt 15.675.000 DM. Diese gesamte Bereicherung teilte der Bekl. e...