Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung im Jahr der Rücklagenbildung, wenn durch die Investition keine Betriebserweiterung vorgenommen wird
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Rücklagenbildung für eine Photovoltaikanlage zwar noch nicht verbindlich bestellt, jedoch schon vorher eine solche Anlage geringerer Kapazität in Betrieb und konkrete vorbereitende bauliche Maßnahmen am Dach und den Zuleitungen für die Installation einer zweiten Photovoltaikanlage vorgenommen, deren Kapazität dreimal so hoch ist wie die Kapazität der vorhandenen Anlage, so ist eine verbindliche Bestellung im Jahr der Rücklagenbildung noch nicht erforderlich.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3-6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Einkommensteuergesetz für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage eine verbindliche Bestellung erforderlich ist im Jahr der Rücklagenbildung.
Der Kläger ist verheiratet und beantragte im Streitjahr 2005 die getrennte Veranlagung von seiner Ehefrau. In seiner Steuererklärung erklärte er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit negative Einkünfte aus dem Betrieb Photovoltaikanlage in Höhe von 24.869,00 EUR. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom 31.03.2006 die Einkommensteuer auf … EUR fest.
Mit Verfügung vom 12.12.2006 ordnete der Beklagte beim Kläger eine steuerliche Außenprüfung für Einkommensteuer 2003 bis 2005, Umsatzsteuer 2005 und Gewerbesteuer 2005 an. In dem Prüfungsbericht vom 21.02.2007 wurden unter Tz. 2.2. und 2.3. folgende Feststellungen getroffen:
2.2. AfA Photovoltaikanlage
Die Nutzungsdauer der im November 2005 angeschafften Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre. Der AfA-Satz beträgt daher linear 5 % bzw. degressiv 10 %.
Bisher wurde für 2005 die AfA zeitanteilig degressiv mit 20 % berücksichtigt (738,47 EUR). Im Rahmen der BP wird die AfA zeitanteilig degressiv mit 10 % berechnet (369,44 EUR).
2.3. § 7g-Rücklage 2005
Die geplante Erweiterung der Photovoltaikanlage würde zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung führen (Kapazität der in 2005 errichteten Anlage = 4,81 kWp, geplante Erweiterung lt. § 7g-RL = 15 kWp).
Es liegt daher eine wesentliche Erweiterung des Betriebes vor.
Nach dem BMF-Schreiben vom 25.02.2004; Tz. 17 und 18 ist eine wesentliche Erweiterung wie eine Betriebseröffnung zu behandeln.
Um eine § 7g-RL vor Betriebseröffnung bilden zu können, ist es Voraussetzung, dass die RL ausreichend konkretisiert wird und das Wirtschaftsgut im Falle einer geplanten Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist.
Da für den Betrieb die Photovoltaikanlage eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und Herr I. U. zudem bestätigte, dass die Erweiterung der Photovoltaikanlage noch nicht bestellt sei, ist die Rücklagenbildung wieder rückgängig zu machen.
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2005 |
Gewinn: |
24.000,00 EUR” |
Mit Änderungsbescheid vom 15. März 2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 auf … EUR herauf. Dabei berücksichtigte er aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage lediglich Einkünfte in Höhe von minus 500,00 EUR.
Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 5. April 2007 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich nach seiner Auffassung nicht um eine wesentliche Betriebserweiterung handele. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebserweiterung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Des Weiteren hat der Kläger nunmehr die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau beantragt. Der Beklagte hat den Kläger daraufhin aufgefordert, den erforderlichen Widerruf der getrennten Veranlagung zu erklären und eine Einkommensteuererklärung zur Zusammenveranlagung der Eheleute von beiden unterschrieben einzureichen. Der Kläger ist dieser Aufforderung im Einspruchsverfahren nicht nachgekommen. Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.2008 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau des Klägers nicht möglich sei, da diese ihre getrennte Veranlagung nicht widerrufen habe und keine gemeinsame Steuererklärung eingereicht worden sei. Bezüglich der Bildung der Rücklage hat der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich um eine wesentliche Betriebserweiterung bei der geplanten Investition handele und daher nach dem BMF-Schreiben vom 16. November 2004 eine verbindliche Bestellung im Jahr der Rücklagenbildung vorliegen müsse. Dem Beklagten sei auch nicht bekannt, wo die weitere Photovoltaikanlage installiert werden solle. Soweit aus Kapazitätsgründen auf dem Dach des Einfamilienhauses des Klägers kein Platz vorhanden sei und die Photovoltaikanlage auf einem anderen Gebäude installiert werden müsse, würde sich eine weitere Betriebsstätte ergeben. Aber ...