Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen
Leitsatz (redaktionell)
Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Gesellschaft können nicht als (nachträglich) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da ein für den Abzug notwendiger Zusammenhang der Zinsen mit der Einkünfteerzielung nach Beendigung derselben nicht mehr möglich ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 1, 3, 3 Nr. 1, § 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung nachträglicher Aufwendungen für Beteiligungen der Kläger an verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Streitjahren 1998 und 1999.
Der Kläger war Gründungsgesellschafter der Q und Partner GmbH. Seine Beteiligung umfasste 50% des Stammkapitals. Diese Gesellschaft war seit Ende 1992 überschuldet. In 1993 verkaufte der Kläger seine Beteiligung an einen Mitgesellschafter. Der Verkaufpreis der Anteile betrug 0 DM. Der Kläger musste sich allerdings verpflichten, eine Darlehensverbindlichkeit der Q und Partner GmbH gegenüber der Sparkasse … in Höhe von 1,2 Mio. DM zu übernehmen. Aus diesem Grunde nahm der Kläger seinerseits ein Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. DM zur Ablösung dieser betrieblichen Kreditverpflichtung der Q und Partner GmbH auf. In der Einkommensteuerveranlagung 1993 wurde ein Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 1.850.000 DM berücksichtigt. Für das im Rahmen der Veräußerung aufgenommene Darlehen entrichtete der Kläger in der Folgezeit Zinsen, in 1998 insgesamt 61.878 DM und in 1999 insgesamt 60.904 DM. Diese Zinsen machten die Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen geltend.
Die Klägerin war seit der Gründung der E- GmbH(zunächst firmierend als QE-GmbH) am 6. April 1991 alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie übernahm im Gründungszeitraum, nämlich bereits am 27. Februar 1991, eine Bürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft gegenüber der Sparkasse …. Diese Bürgschaft konnte gemäß Tz. 5 der Bürgschaftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Vom Zugang der Kündigungserklärung an war die Bürgschaft auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen der Sparkasse … einschließlich etwa noch entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten oder Darlehen beschränkt. Als Sicherungszweck der Bürgschaft wurde in Tz. 1 der Bürgschaftsbedingungen die Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse … gegen die Fa. QE- GmbH genannt. Die Darlehen Nrn 600241533 und 600242978 waren besonders aufgeführt. Am 26. Januar 1995 wurde über das Vermögen der E- GmbH das Konkursverfahren eröffnet, welches am 28. Februar 1995 mangels Masse abgelehnt worden ist. Die E- GmbH ist in 1998 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Die Klägerin wurde im Januar 1998 von der Sparkasse … als Bürgin in Anspruch genommen. Die Zahlungen auf Grund dieser Inanspruchnahme erfolgten ratenweise vom Konto des Klägers, von dem die Klägerin seit Eröffnung Kontovollmacht besitzt. Gehaltszahlungen wie auch Vermietungseinnahmen der Klägerin gingen auf diesem Konto des Ehemanns ein. Die Bürgschaftsinanspruchnahme wurde vom Beklagten zwischenzeitlich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1995 berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurde die Bürgschaftsinanspruchnahme, soweit sie Schuldzinsen der E- GmbH betraf, die in dem Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1995 (Vermögensaufnahme durch Sequestor) und dem Ausgleich durch die Klägerseite am 11. Februar 1998 anfielen. Diese Schuldzinsen, soweit sie die Klägerin betrafen, betrugen 28.996 DM. Die Kläger beantragten den Abzug der Bürgschaftsinanspruchnahme in Höhe dieser Schuldzinsen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung der Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1998.
Der Beklagte lehnte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 12. September 2000, einem sog. Nullbescheid, sowohl den Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 61.878 DM wie die Berücksichtigung der Bürgschaftsinanspruchnahme, zunächst in voller Höhe, ab. Dieser Einkommensteuerbescheid 1998 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 12. September 2000 setzte der Beklagte des Weiteren den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1998 mit 49.270 DM beim Kläger und 741 DM bei der Klägerin fest. Durch Änderungsbescheid für 1998 vom 24.Oktober 2000 änderte der Beklagte die Festsetzung der Einkommensteuer und ließ u.a. einen Veräußerungsverlust in Höhe der Stammeinlage der Klägerin bei der E- GmbH zu. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuerbescheid wurde durch Änderungsbescheid vom 24.Oktober 2000 auf 103.961 DM beim Kläger und 1.564 DM bei der Klägerin festgestellt. Gegen diese Änderungsbescheide legten die Kläger am 7. November 2000 Einspruch ein.
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