Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
Eine doppelte Haushaltsführung kann auch anzunehmen sein, wenn die Ehegatten mit einem gemeinsamen Kind am Beschäftigungsort einen Hausstand unterhalten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Die Kläger (Jahrgang 1970 und 1971) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2013 und 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide stammen aus dem Bundesland T. und sind seit 1998 in I-Stadt bzw. Umgebung berufstätig, der Kläger als Anlagenfahrer und die Klägerin als Angestellte. In den Streitjahren bewohnten sie gemeinsam mit ihrer 2007 geborenen Tochter N. eine Mietwohnung. Eine Gartennutzung ist ausgeschlossen. Nach dem Mietvertrag vom 1.3.2007 beträgt die monatliche Miete 440 € zzgl. 38 € Nebenkostenvorauszahlung. Die Tochter besuchte in den Streitjahren in I-Stadt den Kindergarten bzw. die Schule. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 1.3.2007 und die Fotos der einzelnen Räume (Anl. 6 zum Schreiben des Klägervertreters an den Beklagten vom 17.4.2016) Bezug genommen.
Die Klägerin ist neben ihrer Mutter und ihrer Schwester seit dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin eines mit einem unterkellerten Bungalow bebauten Grundstücks in L-Stadt. L-Stadt ist das Heimatdorf der Klägerin (lt. Wikipedia xxx Einwohner), das zur Gemeinde S. in dem Bundesland T. gehört. Das Gebäude umfasst eine Wohnfläche von 120 m² und wird zum einen von der Mutter der Klägerin bewohnt, die dort ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer hat. Drei weitere Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer) stehen allein der Familie der Kläger zur Verfügung. Die Küche, das Esszimmer und das Badezimmer teilen sich die Kläger mit der Mutter. Alle Wohnräume befinden sich im Erdgeschoss. Die Klägerin hat in den Jahren 2006 und 2009 angrenzende Flächen neben diesem Grundstück hinzuerworben, die als Garten genutzt werden, so dass sich die Gesamtfläche auf ca. 3.000 m² beläuft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos des Grundstücks und der Räume (Anl. zum Schreiben des Klägervertreters an den Beklagten vom 9.9.2014) Bezug genommen.
Bereits in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machten die Kläger 46 bzw. 43 Fahrten von I-Stadt nach L-Stadt (einfache Entfernung 316 km) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies erkannte der Beklagte nicht an, weil der Lebensmittelpunkt der Kläger in I-Stadt gelegen habe. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos und die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.
Für die Streitjahre 2013 und 2014 machten die Kläger jeweils für 175 Tage (2013) bzw. 190 Tage (2014) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach H-Stadt (Kläger, einfache Entfernung 25 km) bzw. nach J-Stadt (Klägerin, einfache Entfernung 15 km) sowie darüber hinaus jeweils jährlich 45 Fahrten nach L-Stadt (einfache Entfernung 316 km) und im Einspruchsverfahren zusätzlich die Unterkunftskosten in I-Stadt in Höhe von monatlich 478 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte erkannte die Fahrten nach L-Stadt sowie die Unterkunftskosten in den Einkommensteuerbescheiden für 2013 und 2014 nicht an. Demgegenüber berücksichtigte er Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach H-Stadt bzw. J-Stadt für 220 Tage (2013) bzw. 230 Tage (2014). Dabei legte er für den Kläger anstelle der beantragten 25 km lediglich eine einfache Entfernung von 13 km zu Grunde, was von den Klägern nicht beanstandet wird. Für beide Kläger verblieben noch über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegende Werbungskosten. Die Einsprüche blieben ebenfalls erfolglos.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass sich ihr Lebensmittelpunkt unverändert im selbstgenutzten Haus in L-Stadt befinde. Sie hielten sich regelmäßig dort an den Wochenenden und an freien Tagen auf. Dabei fahre der im Schichtdienst tätige Kläger gelegentlich auch alleine dorthin, wenn er mehrere Tage am Stück in der Woche frei habe. Demgegenüber komme es vor, dass die Klägerin alleine mit der Tochter am Wochenende nach L-Stadt fahre, wenn der Kläger arbeiten müsse. Die Arbeitssituation in dem Bundesland T. sei sehr schlecht, so dass die Kläger keine Möglichkeit hätten, ihren alleinigen Wohnsitz dort zu unterhalten. Sie hätten sich immer wieder mündlich erfolglos nach Arbeitsstellen erkundigt. Demgegenüber hätten die Kläger in I-Stadt keinen Freundeskreis aufgebaut. Nach Feierabend würden sie die Wohnung praktisch nicht verlassen. Das gesamte Privatleben der Familie spiele sich in L-Stadt ab. Auch die Tochter habe dort ihren Freundeskreis. Für den Lebensmittelpunkt spreche auch, dass die Eltern des Klägers in C-Stadt in der Nähe von L-Stadt wohnen. Nur dort finde der Kläger, der unter einer Schuppenflechte leide, die nötige Ruhe und Entspannung. Er sei auch Mitglied im Anglerverband S. e.V. Die Klägerin beschäftige sich im ...