Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorteilsermittlung bei der Fahrtenbuchmethode
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens ist entweder pauschal nach der sog. 1%-Methode oder individuell nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
2) Bei der Fahrtenbuchmethode gehen in die Vorteilsermittlung auch solche Kraftfahrzeugkosten ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat.
3) Zuzahlungen des Arbeitnehmers bleiben bei der Ermittlung der Kosten pro gefahrenen Kilometer außer Ansatz.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, insbesondere über die Berücksichtigung von Eigenleistungen des Klägers.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr stellte ihm sein Arbeitgeber einen geleasten PKW zur Verfügung, und zwar auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Kläger hatte allerdings eine Zuzahlung in Höhe von jährlich 2.038,68 EUR zu den Leasingraten zu leisten. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgte für Zwecke des Lohnsteuerabzugs zunächst nach der sog. 1%-Regelung. Versteuert wurde ein Vorteil in Höhe von 16.785,00 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode:
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EUR |
Leasing-Rate mtl. brutto 878,39 EUR |
10.540,68 |
KfZ Steuer |
416,00 |
Versicherung |
500,00 |
Reparaturen |
906,41 |
Kraftstoff |
4.053,53 |
Gesamtkosten |
16.416,62 |
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Kosten pro Km |
0,40 EUR |
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EUR |
Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 16.484 km á 0,40 EUR |
6.593,60 |
Privatfahrten lt. Fahrtenbuch 917 km á 0,40 EUR |
366,80 |
Abzgl. Eigenanteil PKW Kosten 12 × 169,89 EUR |
2.038,68 |
Zu versteuernder Anteil |
4.921,72 |
Bisher versteuert |
16.785,00 |
Differenz |
11.863,28 |
Zwar ermittelte auch der Beklagte den geldwerten Vorteil unter Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode. Dabei gelangte er allerdings zu niedrigeren Fahrzeugkosten, da er die von dem Kläger selbst getragenen Kosten in Abzug brachte. Der Beklagte ermittelte den geldwerten Vorteil des Klägers wie folgt:
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EUR |
Leasing-Rate mtl. brutto 878,39 EUR |
10.540,68 |
KfZ Steuer |
416,00 |
Versicherung |
500,00 |
Reparaturen |
906,41 |
Kraftstoff |
4.053,53 |
Gesamtkosten |
16.416,62 |
Abzüglich Zuzahlung Kläger |
2.038,68 |
Summe |
14.377,94 |
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Kosten pro Km |
0,35 EUR |
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EUR |
Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 16.484 km á 0,35 EUR |
5.769,40 |
Privatfahrten lt. Fahrtenbuch 917 km á 0,35 EUR |
320,95 |
Zu versteuernder Anteil |
6.090,35 |
Bisher versteuert |
16.785,00 |
Differenz |
10.694,65 |
und setzte die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung eines entsprechenden Nutzungsvorteils ausgehend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von … EUR mit Bescheid vom 2. Mai 2011 fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011).
Zur Begründung ihrer Klage verweisen die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 – BStBl. II 2009, 199 –). Hiernach könnten zwar individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei der typisierenden Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der sog. 1%-Regelung nicht berücksichtigt werden. Dies gelte allerdings nicht, wenn – wie im Streitfall – der geldwerte Vorteil nach Maßgabe der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werde.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 2. Mai 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von um 1.169,00 EUR geminderten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von noch … EUR niedriger festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18. Oktober 2007 über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar sei (BMF IV C 5-S 2334/08/10003,2009/0046712 vom 6. Februar 2009, BStBl. I 2009, 412). Die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten seien nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen, weil der Arbeitnehmer in Höhe dieser Kosten nicht bereichert worden sei. Die selbst getragenen Kosten erhöhten daher nicht den individuell ermittelten geldwerten Vorteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist begründet. Die streitige Einkommensteuerfestsetzung verletzt die Kläger in ihren Rechten, denn der Beklagte hat die Höhe des geldwerten Vorteils aus der PKW-Nutzung unzutreffend ermittelt.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören auch Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligt...