rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag für Alleinerziehende steht Verheirateten mit Kindern nicht zu
Leitsatz (redaktionell)
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG steht Ehepaaren mit Kindern nicht zu. Die Regelung des § 24b EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) oder persönliche Freiheitsrechte (Art. 2 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
Normenkette
EStG § 24b Abs. 1; GG Art. 2-3, 6, 12
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Eintragung eines Entlastungsbetrags gemäß § 24 b EStG 2004 in Höhe von 1.308 Euro auf seiner Lohnsteuerkarte 2004 hat.
Der Kläger, ein .., ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, mit der er gemäß § 26 Abs. 1 EStG zusammenveranlagt wird, sowie zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder bzw. zwei Kinderfreibeträge gemäß § 62 Abs. 6 EStG. Nach den Angaben des Klägers sind alle Familienmitglieder am Wohnort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Kläger wird im Jahr 2004 voraussichtlich etwa 130.000 bis 135.000 Euro verdienen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.02.2004 die Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 1.308 Euro gemäß § 24 b EStG. Er machte geltend, dass ihm als Verheirateten, dieser Freibetrag gemäß Art 2 GG (persönliches Freiheitsrecht), Art 3 GG (Gleichheitssatz), Art 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art 12 GG (Berufsfreiheit) gewährt werden müsse. Andernfalls werde er gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Eintragung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages gemäß § 24 b EStG mit Bescheid vom 05.02.2004 ab. Mit Schreiben vom 06.02.2004 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein; der Beklagte wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2004 zurück.
Am 21.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von 1.308 Euro auf seiner Lohnsteuerkarte geltend macht. Er meint, dass Ehepaare mit Kindern, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stünden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt würden, wenn ihnen - anders als alleinstehenden Steuerpflichtigen - kein Entlastungsbetrag gewährt, also kein Freibetrag in Höhe von 1.308 Euro im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werde. Entsprechend den im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91 - 2 BvR 1226/91 - 2 BvR 980/91, BStBl. II 1999, 182) genannten Grundsätzen müsse der durch § 24 b EStG geschaffene gleichheitswidrige Zustand dadurch ausgeglichen werden, dass der Entlastungsbetrag auch verheirateten Ehepaaren gewährt werde.
Die Kläger beantragen, in Abänderung des Bescheides vom 05.02.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2004 einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 1.308 Euro auf der Lohnsteuerkarte 2004 des Klägers einzutragen, hilfsweise gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages in Höhe von 1.308 Euro auf der Lohnsteuerkarte festzustellen. Hilfsweise beantragen die Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, § 24 b EStG solle nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur Alleinstehende begünstigen, nicht jedoch Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllten oder die eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten bildeten (§ 24 b Abs. 2 EStG). Der Kläger sei nicht als "alleinstehend" anzusehen. Eine analoge Anwendung des § 24 b EStG - unter Berücksichtigung der vom Antragsteller genannten Vorschriften des Grundgesetzes und der Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998 (BStBl. II 1999, 182) - lehnte der Beklagte ab.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Gemäß § 24 b Abs. 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung bilden, in der sie jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Gemäß § 24 b Abs. 2 EStG sind Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, nicht alleinstehend. Nach dem Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 16.10.2003 (BT-Drs. 15/1751) machen die regelmäßig höheren Lebensführungskosten von echten Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen, gegenüber anderen Erziehenden die Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro je Kalenderjahr erforderlich (vgl. auch Schmidt/ Glanegger, EStG 23. Aufl. 2004, § 24 b RN 2). Der Kreis der Begünstigten wurde zwar durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl. I 2004, 1753) erweitert. Steue...