Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Pfarrers für Pfarrwallfahrt keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Kosten eines katholischen Geistlichen für Gruppenreisen nach Israel und zu anderen religionsgeschichtlich bedeutsamen Zielen sind nicht als Werbungskosten zu behandeln.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Pfarrers für eine Wallfahrt nach Rom, eine Reise nach Jordanien sowie für eine Reisegepäckversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Pfarrer für die Pfarreien 1, 2 und 3.
In der Zeit vom 09.06. bis 16.06.2003 nahm der Kläger an der Pfarreiwallfahrt nach Rom teil. Die Reise umfasste folgendes Programm:
1. Tag:
Abreise in 1 nach dem Gottesdienst ca. 11.30 Uhr, Fahrt bis Gardasee
2. Tag:
Gardasee - Rom - Hotelbezug - Lichterfahrt
3. Tag:
Papstaudienz - die drei Hauptkirchen
4. Tag:
Katakomben - Pantheon - Spanische Treppe - Trevi-Brunnen
5. Tag:
Antikes Rom (Colloseum, Piazza Venecia, Capitolhügel usw.)
6. Tag:
Vatikan (Museen, Petersdom und Sixtinische Kapelle)
7. Tag:
Gottesdienst in Rom - Übernachtung am Stadtrand von Florenz
8. Tag:
Heimreise
Veranstalter der Reise war A-Reisen, 4.
Außerdem nahm der Kläger in der Zeit vom 04.11. bis 15.11.2003 an einer geschlossenen Tertiatskursfahrt von Seelsorgern der Diözese 5, die inhaltlich von einer Referentin des Katholischen Bibelwerks 6 in Kooperation mit Mitarbeitern der Seelsorge gestaltet wurde, teil. Die Reise verlief nach folgendem Programm:
Dienstag, 04.11.03:
Linienflug Frankfurt - Amman, Hotelbezug in Maan
Mittwoch, 05.11.03:
Fahrt zum Wadi Rum - Wanderung und Meditationszeit in der Wüste - Übernachtung in der Wüste (im Freien: ohne geschützte Stelle)
Donnerstag, 06.11.03:
Wadi Rum - Bibelarbeit/Wanderung - gegen Abend Transfer nach Petra -Hotelbezug für 4 Nächte
Freitag, 07.11.03 bis Sonntag, 09.11.03:
Aufenthalt in Petra -Besichtigungen/Wanderungen - Bibelarbeiten/freie Zeit
Montag, 10.11.03:
Transfer von Petra über die Königstraße nach Kerak - durch Rabba und El Quar durch das Wadi el Mujib (der „Grand Canyon“ Jordaniens) über Dhiban nach Zarka Main - Übernachtung im Hotel
Dienstag, 11.11.03:
Fahrt nach Muquawer (Herodesfestung) - Umn er-Rasas (byzantin, Mosaike) - Madaba (St. Georgs-Kirche/Apostelkirche/Marienkirche), Übernachtung in Madaba
Mittwoch, 12.11.03:
Fahrt zum Berg Nebo -Besuch der Taufstelle am alten Übergang zum Jordan - Weiterfahrt zum Wadi es-Sir - Amman: Hotelbezug für 3 Nächte
Donnerstag, 13.11.03 und Freitag, 14.11.03:
Besichtigungen in und um Amman herum, u.a. Tell Hedjadi - Wanderung nach Tullel - Überquerung der Jabbokfurt - Deir Alla (das biblische Sukkot) - Dscherasch (das biblische Gerasa) - Umm Qeis (Gadara)
Samstag, 15.11.03:
Transfer zum Flughafen Amman, Rückflug nach Frankfurt
Die Reise bestand aus einer Mischung aus Fortbildungs- und Exerzitienelementen. Nach einer Bestätigung des Bischöflichen Ordinariats 5 war der vom Kläger absolvierte „Tertiatskurs“ (2-wöchige Fortbildung nach 15 Dienstjahren) nach den Regelungen der Diözese 5 eine verpflichtende Fortbildung für Priester und PastoralreferentInnen.
In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger anlässlich der Pfarreiwallfahrt nach Rom Übernachtungskosten von 574 € (7 x 82 €) sowie Aufwendungen für die Reise nach Jordanien von insgesamt 1.398 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.09.2005 den Werbungskostenabzug.
Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2003 auf 11.639 € herauf, indem es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen steuerfreien Reisekostenersatz von 84 € berücksichtigte und die Verpflegungsmehraufwendungen für die Romreise i.H.v. 168 € sowie die Kosten für die Reisegepäckversicherung von 24,24 € nicht mehr zum Werbungskostenabzug zuließ.
Es führte aus, die Aufwendungen für die Jordanienreise seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Durch das Aufsuchen von beliebten touristischen Zielen sei der allgemein bildende und touristische Charakter der Reise im Vordergrund gestanden. Für eine private Veranlassung spreche auch das Fehlen einer straffen und lehrgangsmäßigen Organisation der Reise.
Sie habe in breitem Umfang der Vertiefung des religiösen Erlebens der einzelnen Reiseteilnehmer gedient. Gegen eine überwiegende berufliche Veranlassung spreche auch der Umstand, dass die Diözese 5 die durch die Reise entstandenen Aufwendungen nicht übernommen habe.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.
Er bringt im Wesentlichen vor:
Die Kosten für die Jordanienreise seien als Werbungskosten anzuerkennen, weil es sich hierbei um eine für Priester und Pastoralreferenten verpflichtende Fortbildung gehandelt habe. Die Organisation, die Erstellung des R...