Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung auf den 01.01.1987
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Anwesen des Klägers als Einfamilienhaus oder als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten ist.
Der Kläger errichtete nach seinen Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1987 vom 28.03.1988 auf seinem 1.571 qm großen Grundstück in A., B.-Straße ein Wohn- und Bürogebäude. Für die nicht Wohnzwecken dienenden Räume im Unter- bzw. Erdgeschoß mit 134 qm gab er das Jahr der Bezugsfertigkeit mit 1986 an ebenso wie für die Wohnräume im Erd- bzw. 1. Obergeschoß mit 171 qm. Die Größenangaben liegen auch den Einkommensteuererklärungen ab 1986 zugrunde. Das Dachgeschoß mit einer Wohnfläche von 122 qm bezeichnete er als noch nicht ausgebaut, die beiden eigengenutzten Garagen als noch nicht ganz fertiggestellt. Den Werkstattanbau und die Dachgeschoßwohnung erklärte er als voraussichtlich erst 1990 (tatsächlich 1991 bzw. 1992) bezugsfertig. Bei der Erstellung der Feststellungserklärung hat sein steuerlicher Vertreter mitgewirkt.
Zugang und Zufahrt zu dem Grundstück erfolgen von der B.-Straße aus. Von dieser aus ist ebenerdig ein Nebengebäude erreichbar, in dem rechts neben zwei unverschlossenen Kfz-Unterstellplätzen ein mit einer ca. 2,8 m breiten, doppelflügeligen Tür verschlossener Eingangsbereich liegt, der in einen ca. 15 m langen und ca. 2 m breiten, aufgrund der Hanglage des Grundstückes unterirdischen Verbindungsgang zum Hauptgebäude führt. Dort ist – im sog. Tiefgeschoß – ein behindertengerechter Aufzug installiert, der die Ebene des Verbindungsganges mit der darüberliegenden Büro- sowie den beiden weiter oben liegenden Wohnebenen herstellt. Das Hauptgebäude liegt ca. 10–12 m hinter dem Nebengebäude und kann – abweichend von den Bauplänen – über eine Zufahrt links neben dem Nebengebäude erreicht werden.
Das Wohngebäude kann auch unmittelbar ebenerdig im Untergeschoß (Büroebene) betreten werden. Der Eingang führt in einen Flurbereich, dessen Mittelpunkt der Aufzugsschacht darstellt. Dort sind hangseitig zwei Toilettenräume (Damen und Herren) untergebracht. Rechts vom Eingang liegt hangseitig ein mit Ablage bezeichneter Raum, der zum Neubau gehört, tatsächlich aber mit einer Breite von ca. 4 m – ebenso wie der zugehörige Gangbereich – auf dem Nachbargrundstück liegt. Dieses gehört dem Kläger und seiner Ehefrau; beide wohnten dort bis zu ihrem Umzug in das neue Gebäude. Der Neubau stößt dort unmittelbar an das bereits vorhandenes Wohngebäude an, zu dem vom Gang des Neubaus aus ein Durchgang geschaffen worden ist. Links von der Eingangstür ist nach dem Bauplan und den Feststellungen des Finanzamtes am 23.05.1995 durch eine weitere Türe das Treppenhaus zu erreichen, das teilweise in der Art. eines Erkers ausgebildet dem Gebäude turmartig vorgelagert ist. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Eingangsbereich zur Diele nicht abgeschlossen, während zum Treppenhaus ein Abschluß besteht. Vom Treppenhaus ist nach dem Bauplan ohne Abschluß zunächst – gegenüber dem Treppenhaus – ein innenliegender Abstellraum und an diesem vorbei nach links eine Diele erreichbar, von der aus Türen zum Heizraum mit Öllagerraum, zum Büro 1 und dem Chefbüro führen, von dem aus wiederum ein mit Ablage bezeichneter Raum zu erreichen ist, der Tageslicht nur über einen Lichtschacht erhält. Die beiden Büroräume haben aufgrund der Hanglage Erdgeschoßcharakter.
Die über der Büroebene liegende Wohnebene ist als Vollgeschoß ausgebildet. Sie kann sowohl über das Treppenhaus wie über den Lift erreicht werden. Dort sind vorhanden ein Wohn- und Eßraum, ein Schlafzimmer, ein Jugendzimmer mit unmittelbarem Zugang zu einem (behindertengerecht ausgebildeten) Badezimmer, ein Hauswirtschaftsraum und eine Küche. Dem Wohn- und Eßbereich sind ein Balkon sowie eine Terrasse zugeordnet, die beide teilweise überdacht sind. Das Treppenhaus ist nach dem Bauplan zur Wohndiele hin nicht abgeschlossen, wohl aber zu der um den Lift angeordneten Fläche. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Diele zum Durchgang vor der Treppe abgeschlossen ebenso wie dieser zum Treppenhaus selbst. Von dem Bereich um den Lift führt eine zusätzliche Tür in das oben genannte Bad sowie eine weitere Tür zu einer Loggia, die sich wie der darunter befindliche Lagerraum auf dem Nachbargrundstück befindet (Überbau). Die Loggia ist nach oben bis zu dem auch dort vorhandenen Dach offen. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Loggia nach außen abgeschlossen; das Finanzamt hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Der der Loggia nach den Bauplänen zugeordnete Abstellraum ist tatsächlich mit in das oben erw...