Revision eingelegt (BFH I R 27/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH; negativer Progressionsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Klagebefugnis von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland, die durch Vertrag mit einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich eine atypisch stille Gesellschaft errichtet haben.
2. Zur Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausländischer gewerblicher Einkünfte bei einer "GmbH & Still".
Normenkette
EStG §§ 2a, 4, 32b; FGO § 48; AO § 180; DBAA Art. 7; DABAA Art. 23
Tatbestand
Streitig ist, ob sich Verluste aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH ergeben und diese bei den Klägern, insbesondere im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts, zu berücksichtigen sind.
Die Kläger zu Nr. 2-6 sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, die mit Vertrag vom 17.12.2007 mit der Firma X GmbH (= im Folgenden teilweise nur "GmbH") mit Sitz und Geschäftsleitung in y/Österreich eine atypisch stille Gesellschaft (= im Folgenden teilweise nur "GmbH&still" oder) errichteten. Die GmbH wurde am 12.12.2007 gegründet. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist M. Unter der gleichen Anschrift firmiert die M GmbH seit 2001. Sie handelt ebenfalls mit Holz und erbringt forstwirtschaftliche Dienstleistungen mit entsprechenden Arbeitsmaschinen (4 Harvester und 4 Forwarder).
Im Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft vom 17.12.2007 ist u.a. geregelt (Textziffern des Vertrages):
1.1 Die Firma des Geschäftsinhabers lautet "X GmbH", Sitz und Ort der Geschäftsleitung des Geschäftsinhabers ist Z, y.
1.2 Der Geschäftsinhaber ist Unternehmer kraft Rechtsform gemäß § 2 UBG und wird ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen betreiben.
1.3 Das entstehende Unternehmen des Geschäftsinhabers ... ist ein Handelsunternehmen, dessen Gegenstand im Einzelnen ist:
2.1 Jeder MU beteiligt sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages an dem Unternehmen als atypisch stiller Gesellschafter und damit als Mitunternehmer mit der nachstehenden, zur Gänze in bar zu leistenden Vermögenseinlage ..., die in das alleinige Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht.
Name des atypisch stillen Gesellschafters |
Einlage in € |
C. |
900.000 |
A. |
1.200.000 |
E. |
700.000 |
G. |
1.300.000 |
J. |
1.000.000 |
Summe |
5.100.000 |
2.2 Die Einlage ist bis spätestens 20.12.2007 fällig und valutagleich, abzugs- und spesenfrei zu Gunsten des Geschäftsinhabers auf folgendes Bankkonto des Geschäftsinhabers zu überweisen: ... Konto 999 bei der Bank S...
...
2.5 ... die begründete atypisch stille Gesellschaft wird mit schuldrechtlicher und steuerlicher Rückwirkung zum Tag der Errichtung des Geschäftsinhabers, das ist der 11.12.2007 (Stichtag) geschlossen.
...
4.1 Ab dem Tag, der dem Stichtag folgt, sind die stillen Gesellschafter nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages schuldrechtlich am gesamten Vermögen des Unternehmens beteiligt, somit am Gewinn und Verlust sowie am Zuwachs des Betriebsvermögens, an den schwebenden Geschäften, einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes.
4.2 Die Beteiligungsquote ... ergibt sich aus dem Verhältnis der Verkehrswerte der tatsächlich geleisteten eigenen Einlagen einerseits zu dem Verkehrswert des "Unternehmens" des Geschäftsinhabers vor der Beteiligung ... andererseits ...:
Name der Gesellschafter |
Wert der Einlage (in EUR) |
Beteiligungsquote in % |
[X GmbH] Geschäftsinhaber |
35.000 |
0,68 |
C. |
900.000 |
17,53 |
A. |
1.200.000 |
23,37 |
E. |
700.000 |
13,63 |
G. |
1.300.000 |
25,32 |
J. |
1.000.000 |
19,47 |
Summe |
5.135.000 |
100,00 |
6. Beteiligungen am Gewinn und Verlust
6.1 Das Jahresergebnis (Jahresüberschuss bzw. -verlust) der Gesellschaft, das sich aus dem Jahresabschluss gemäß Punkt 7 ergibt, ist unter den Gesellschaftern wie folgt aufzuteilen:
(a) Ein allfälliger Jahresüberschuss vor Steuern steht den stillen Gesellschaftern in Höhe einer Vorwegvergütung von 2%, bezogen auf die geleisteten Einlagen zu, erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2008. Vom Restergebnis erhalten nach Abzug der Vorwegvergütung:
Der Geschäftsinhaber einerseits 70% (siebzig Prozent)
die stillen Gesellschafter andererseits 30% (dreißig Prozent)
Der den stillen Gesellschaftern zustehende Jahresüberschuss steht den stillen Gesellschaftern anteilig, entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungsquote untereinander zu. Eine asymmetrische Verteilung des Jahresüberschusses erfolgt nur dann und soweit, als der Jahresüberschuss nicht zur Abdeckung allfälliger von der Gesellschaft in den vorangegangenen Jahren erwirtschafteter und den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugewiesener Jahresverlust ... benötigt wird ...
(...