Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Geschäftsführer beim … in …. Seine Ehefrau, die Klägerin, ist als Angestellte beim … teilzeitbeschäftigt. Die Kläger werden zusammenveranlagt. Im Veranlagungszeitraum 1995, dem Streitjahr, bezog der Kläger lt. Einkommensteuererklärung 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. brutto DM 85.965,–, die Klägerin i.H.v. DM 8.309,–.
Die Klägerin war gemeinsam mit ihren beiden Kindern gesetzlich bei der … krankenversichert. Der Kläger hingegen, dessen Jahresarbeitsentgelt die im Streitjahr gültige Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung (1995: DM 70.200,– jährlich) überstieg, war 1995 Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenvollversicherung bei dem … mit folgenden Leistungsprozentsätzen (vgl. Lohnsteuerakte –LStA– Bl. 25):
- 60 % für ambulante Behandlung,
- 45 % für stationäre Behandlung,
- 60 % für zahnärztliche Behandlung.
Die ab dem 1. Januar 1995 erforderliche Pflegepflichtversicherung hat der Kläger ebenfalls bei der … abgeschlossen. Ausweislich der Einkommensteuererklärung 1995 wurden im Streitjahr freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. DM 6.704,– gezahlt, erstattet wurden hingegen DM 3.351,–. Der Arbeitnehmeranteil des Klägers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug DM 11.909,–. Bzgl. des privaten Krankenversicherungsschutzes des Klägers bei der … hat diese dem Kläger bescheinigt, daß die Voraussetzungen des § 257 Sozialgesetzbuch –SGB– V vorliegen (vgl. PA Bl. 51). Der Kläger erhielt daher auch im Streitjahr als nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemäß § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V. Buch –SGB V– einen Arbeitgeberzuschuß zum Beitrag für seine private Krankenversicherung, nach seinen Angaben in Höhe von 50 %.
Der Beklagte folgte zunächst mit einem an die Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 1. Oktober 1996 den Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung.
Eine im Oktober 1996 beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung (vgl. LStA Bl. 10 f.) kam zu dem Schluß, daß 1995 beim Kläger nach Beihilfen i.H.v. DM 941,– zu versteuern seien. Der Arbeitgeber des Klägers habe Beiträge zu einer Beihilfeversicherung „bei der … geleistet. Die Beihilfeversicherung erbringe im Namen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer Leistungen an den beihilfeberechtigten Arbeitnehmer. Die Beihilfeleistungen stellten gemäß Abschn. 11 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien –LStR– steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, soweit sie den Betrag von DM 1.000,– im Kalenderjahr überstiegen.
Tatsächlich erhält der Kläger außer von der … noch weitere Zahlungen zu seinen Krankheitskosten, im Streitjahr – wie der Kläger nicht bestreitet – i.H.v. DM 1.941,–. Diese werden jedoch (vgl. zum folgenden auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen LStA Bl. 26 ff. und PA Bl. 37 ff.) von der … – im folgenden … an den Kläger erbracht, und zwar auf die von ihm getragenen Krankheitskosten in Höhe des bei der … nicht versicherten Prozentsatzes; in Kombination mit den Leistungen seiner privaten Krankenversicherung … bekommt der Kläger auf diese Weise jeweils 100 % der von ihm getragenen Krankheitskosten erstattet. Die … fungiert dabei lediglich für die … als „Geschäftsstelle für die …”. Der verwaltungstechnische Ablauf der Leistungserbringung durch die … gestaltet sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen wie folgt:
zunächst stellt der Kläger unter seinem Namen und seiner Anschrift – ähnlich wie bei einem an die … gerichteten Leistungsantrag – einen Antrag, der allerdings als „Antrag auf Beihilfe” überschrieben ist. Der Antrag ist an die … gerichtet. U.a. sind darin auch die bei der … privat versicherten Prozentsätze angegeben;
sodann erfolgt eine „Leistungsabrechnung der Beihilfeversicherung” durch die … direkt mit dem Kläger unter einer für diesen geltenden „Versicherungs-Nr.”. Die Leistung entspricht jeweils dem nicht bei der … versicherten Prozentsatz der Krankheitskosten. Die Überweisung des Auszahlungsbetrages erfolgt direkt an den Kläger; die Bankverbindung des Klägers ist in der Leistungsabrechnung genannt.
Den Leistungen der … liegt eine „Beihilfeversicherung” zugrunde, die der Arbeitgeber des Klägers, der … mit der … geschlossen hat und wonach die … u.a. die Ansprüche der Bediensteten gegenüber dem Arbeitgeber übernimmt, die sich aus § 43 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte (…) des … ergeben (vgl. im auch PA Bl. 41 f.). In § 43 Abs. 2 Satz 1 des BA-Tarifvertrages West (Stand Dezember 1994; vgl. PA Bl. 37 ff.) heißt es:
„Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und die Bewilligung von Vorschüssen und Unterstützungen richtet sich nach den für die Bediensteten des Bundes oder des Landes jeweils geltenden Vorschriften.”
Nach Angaben des Klägers wird in dem Individualarbeitsvertrag des … mit seinen Bediensteten bzgl. der Beihilfe in Kra...