Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem Umzug im Jahr 1987 über die einkommensteuerliche Berücksichtigung verschiedener Rufwendungen, insbesondere einer Maklergebühr für einen Hauskauf.
Der … geborene Kläger und die … geborene Klägerin sind seit … miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen ein Sohn, geboren …, und eine Tochter, geboren …
Den Klägern gehören je zur Hälfte seit 1975 das Einfamilienhaus X. Straße … mit einer Grundfläche von 529 m² und einer Wohnfläche von rd. 150 m² und seit 1987 das Einfamilienhaus Y. Straße – später … – mit einer Grundfläche von 561 m² und einer Wohnfläche von 147 m². Bis zu ihrem Umzug Ende August 1987 in das Y. Haus wohnten die Kläger mit den Kindern im X. Haus.
Der Kläger ist …, der seine nebenberufliche Anwaltstätigkeit zu Hause ausübt und Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit erklärt. Mach einer langjährigen Anstellung als …, nach einer sechsmonatigen, gegen Abfindung beendeten Probebeschäftigung als … und nach einer neunmonatigen Arbeitslosigkeit ist der Kläger aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 11. Dezember 1986 (Bl. 88 der Prozeßakte) seit dem 1. Januar 1987 als … in Y. tätig. Der Anstellungsvertrag sah vor, daß „Umzugskostenvergütung in Höhe der Speditionskosten” gewährt werden sollte (vgl. Bl. 89 der Prozeßakte).
Von Januar bis August 1987 führte der Kläger einen doppelten Haushalt.
Aufgrund einer Vermittlung durch die … GmbH in Y. erwarben die Kläger durch notariellen Kaufvertrag vom 1. Juni 1987 (Bl. 63/1987 der Einkommensteuerakte des Finanzamts) das Haus X., das zum 31. Juli 1987 übergeben wurde. Von dem Kaufpreis von 470.000,– DM entfielen 20.000,– DM auf die Kücheneinrichtung. Die Kläger verpflichteten sich, als eigene Schuld 5 v.H. des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer als Provision an die Maklerfirma zu zahlen. Dementsprechend berechnete die GmbH den „Eheleuten …” am 1. Juni 1987 eine Gebühr von 26.790,– DM (vgl. Bl. 51 der Prozeßakte). Diesen Betrag beglich der Kläger durch einen auf sein laufendes Konto bei der … gezogenen Scheck (vgl. Bl. 100 der Prozeßakte).
Für den Umzug in der Zeit vom 27. August bis 1. September 1987 stellte das Möbeltransportunternehmen Z. der „Familie …” am 2. September 1987 Transportkosten von 9.296,24 DM in Rechnung (vgl. Bl. 52 der Prozeßakte). Mit Vermerk vom 8. September 1987 (Bl. 53 der Prozeßakte) bat der Kläger den „Arbeitgeber AG statt Erstattung der Speditionskosten um einen Zuschuß zu den Maklerkosten in gleicher Höhe”. Der Kläger fügte hinzu, im Falle einer Lohnsteuerpflicht werde er die für den Vermögenswerten Vorteil zu zahlende Lohnsteuer zu gegebener Zeit ersetzen. Der AG überwies den Rechnungsbetrag unmittelbar an die Firma Z. und vermerkte bei der Verbuchung auf einem Sammelkonto als Text „Maklerkosten …” (vgl. Bl. 91, 100 der Prozeßakte).
Die Klägerin war bis 1985 Hausfrau. Seit 1986 erklärt sie Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als …, die sie zu Hause ausübt, und seit 1987 zusätzlich Einkünfte aus einer Anstellung als …
Bei der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung für 1987 setzten die Kläger neben unstreitigen Umzugskosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung Beförderungskosten in Höhe von 9.296,24 DM, eine um die Erstattung durch den AG gekürzte Maklergebühr in Höhe von (26.790,– DM ./. 9.296,24 DM =) 17.493,76 DM sowie Aufwendungen für den Bezug der … Zeitung … in Höhe von 138,– DM als Werbungskosten des Klägers für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ab. Die Kläger machten außerdem als Steuerbegünstigung für die Anschaffung von Wohneigentum den höchstmöglichen Abzugsbetrag von 15.000,– DM und Vorkosten vor Bezug von 34.706,– DM, insgesamt also 49.706,– DM, geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 30. März 1989 (Bl. 43/1987 ESt-Akte) und mit einer – nach einem entsprechenden Hinweis verbösernden – Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1989 (Bl. 87/1987 ESt-Akte) erkannte das Finanzamt … die berufliche Veranlassung des Umzugs an, ließ aber Beförderungskosten, Maklergebühr und Zeitungsgeld nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Die Steuerbegünstigung für die Anschaffung von Wohneigentum wurde als Sonderausgabe gewährt.
Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiter verfolgen.
Sie tragen vor, auf die Umzugskosten (Beförderungskosten) habe der AG nichts, auf die Maklerkosten für den Hauserwerb hingegen 9.296,24 DM erstattet. Diese Verfahrensweise hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewählt, nachdem das Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim Finanzamt … im August 1987 ergeben habe, daß bei der Anerkennung der Maklerkosten als Werbungskosten Schwierigkeiten entstehen würden. Ursprünglich sei sogar eine volle Erstattung von Umzugs- und Maklerkosten im Gespräch gewesen. Hierauf habe der Kläger jed...