Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen IX R 40/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Im Rahmen der Einkommens teuer Veranlagung für das Jahr 1991 streiten die Beteiligten über den Abzug von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Klägerin sind seit 1972 miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Kinder: … geboren 1974,… geboren 1977, und … geboren 1986.

Die Eheleute wohnen seit der Fertigstellung in 1977 im eigenen Einfamilienhaus …

Der Kläger, von Beruf Frauenarzt, ist seit 1984 bei dem … in … angestellt. Er arbeitet. Nach einer Vereinbarung der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung. Nach einer Vereinbarung vom 13. Januar 1986 (Bl. 107 der Prozeßakte = PA; ferner Einkommensteuerakte = ESt-Akte – Ersatzakte – 1993) über die „Ableistung und Vergütung des fachärztlichen Hintergrunddienstes” hat er Rufdienste, zusätzliche Hintergrunddienste bei Operationen und notfall-medizinischen Eingriffen sowie Überstunden zu leisten. Die Dienste werden pauschal vergütet. 1991 erzielte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 259.519,00 DM (vgl. Bl. 1 R ESt-Akte III = 1991). Diese Bezüge waren nach der klägerischen Darstellung zum kleineren Teil das Entgelt für die Regelarbeitszeit und zum weitaus größeren Teil das Entgelt für die Vertretung des Chefarztes und für die Rufdienste.

Die Klägerin ist als Lehrerin – und zwar als Sprachheillehrerin – an einer Schule in … beschäftigt. Sie verdiente 1991 rd. 79.000,00 DM brutto (vgl. Bl. 14 R ESt-Akte III).

Folgende Punkte sind streitbefangen:

1. Eigentumswohnung in Oberstdorf

Durch notariellen Kaufvertrag vom 1. September 1988 (Anlage K 2 im Anhang zur Akte UR IX 21/93 des Amtsgerichts … Zweigstelle …) erwarben die Kläger je zur Hälfte zum Kaufpreis von 385.000,00 DM die vor der Fertigstellung stehende Eigentumswohnung Nr. 24 neben dem unteren Stellplatz des Tiefgaragen-Doppelparkerstellplatzes Nr. 49 und

Nutzen und Lasten erfolgte am 1. Oktober 1988, die Eintragung in das Wohnungsgrundbuch am 9. März 1989 (vgl. Bl. 148, 139 PA).

Die ursprünglichen Anschaffungskosten von rd. 395.000,00 DM, die zu 10 v.H. auf Grund und Boden entfielen (vgl. Bl. 61 ESt-Akte II), wurden 360.000,00 DM finanziert (vgl. Bl. 152 PA; ferner die Bankbestätigung, die zum 30. Dezember 1992 eine restliche Kapitalschuld von 343.512,50 DM ausweist, ESt-Akte 1992).

Durch einen weiteren Vertrag vom 14. Oktober 1996 erwarben die Kläger für 13.000,00 DM einen weiteren Stellplatz an dem Doppelplatz Nr. 47 und 48 (vgl. Veräußerungsanzeige in der Akte Abschreibung – Hilfsakte –).

Die Eigentumswohnung liegt in der Stadtmitte von … zwischen Bahnhof-… (vgl. Stadtplan, Bl. 105 ESt-Akte III). Der … bezeichnet sich selbst als Ski- und Bergdorf, das als Urlaubs- und Feriengebiet überwiegend vom Fremdenverkehr lebe (vgl. Bl. 57, 59 ESt-Akte III).

Die Eigentumswohnung im 2. Obergeschoß umfaßt drei Zimmer, Küche, Bad, nebst WC und Flur mit einer Wohnfläche von rd. 58 m². Zur Wohnung gehören zwei Balkone mit einer Fläche von rd. 10 m², ein über eine Ausziehtreppe zu erreichender Dachraum mit einer lichten Höhe von 1,60 m und einer Fläche von rd. 14 m² sowie ein Kellerraum im Untergeschoß mit einer Fläche von rd. 10 m² (vgl. Auszug aus dem Aufteilungsplan, Bl. 61 PA).

Mit schriftlichem Vertrag vom 17. Dezember 1988 (Bl. 64 ESt-Akte III) vermieteten die Kläger die Wohnung mit einer angegebenen Wohnfläche von 58,7 m² nebst zwei Balkonen und einem Kellerraum an ihre Schwiegermutter bzw. Mutter, die Zeugin … gegen eine Miete von 475,00 DM monatlich und eine Betriebskostenpauschale von 1.500,00 DM jährlich. Der Tiefgaragen-Stellplatz durfte „mitbenutzt” werden. Das Mietverhältnis, das am 15. Dezember 1988 begann, läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vermieter behielten sich vor, die Wohnung einmal im Monat zu Verwaltungszwecken zu betreten und dabei den Dachraum, der nicht mitvermietet ist und in dem sich ein Rauchmelder für das Geschäftshaus befindet, zu nutzen.

Frau … geboren am 18. Mai 1921, lebt – wie die Kläger – in … wo sie aufgrund eines Mietvertrages vom 4. März 1980 (Bl. 53 PA) im Untergeschoß des Hauses … Wohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad, Diele und Keller für eine monatliche Miete von ursprünglich 400,00 DM und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von ursprünglich 150,00 DM innehat. Frau … bezieht – in Nettobeträgen von 1993 – eine Altersrente von monatlich rd. 1.100,00 DM, eine Betriebsrente von monatlich rd. 730,00 DM und eine Witwenrente von monatlich rd. 1.030,00 DM (vgl. Rentenmitteilungen, Bl. 50–52 PA).

Frau … ist seit Dezember 1988 mit einer Nebenwohnung in … gemeldet. Für die Festsetzung des Kurbeitrages hat sie einen Aufenthalt von 80 Tagen im Jahr angegeben (vgl. Bl. 110 f PA: 1991; Bl. 60 ESt-Akte III: 1992).

Die monatliche Miete von 475,00 DM zahlte Frau … im S...

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