Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für eine Rückdekkungsversicherung bei Nichtanerkennung der Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
Hat eine Kapitalversicherung neben einer - steuerlich nicht anzuerkennenden - Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, sind die Beiträge zur Rückdekkungsversicherung keine verdeckte Gewinnausschüttung und die zu aktivierenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung keine verdeckte Einlage (vgl. ebenso: OFD Chemnitz, Vfg. v. 9. 8. 1999, S-2742 - 68/4 - St 33, DStR 1999, 1696).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage für den Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ... (im folgenden: J, geb. am 6. 3. 1946).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Januar 1994 gegründet und am 24. Februar 1994 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Am Stammkapital hielten Herr ... (im folgenden: W) und J je die Hälfte der Anteile. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach den Anstellungsverträgen erhielten die Geschäftsführer im Streitjahr für ihre Geschäftsführertätigkeit 2.000,-- DM zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (vgl. Muster der gleichlautenden Verträge, Bl. 44 Vertragsakte).
Aufgrund eines Versorgungsvertrages vom 1. April 1994 erteilte die Klägerin auf der Grundlage der §§ 6 und 7 des Geschäftsführervertrages Herrn J eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wonach ihm nach seinem vollendeten 65. Lebensjahr und nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein monatliches Ruhegeld von 1.500,-- DM zugesagt wurde. Gemäß Punkt 2 des Versorgungsvertrages erhielt die Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Hinterbliebenenversorgung (Bl. 44 ff. FG-Akte). Zur Finanzierung und Absicherung der Verpflichtung aus der Versorgungszusage schloss die Klägerin bei der ... eine Rückdeckungsversicherung ab (Bl. 46 ff. FG-Akte) und verpfändete die Ansprüche hieraus an J. Der monatliche Versicherungsbeitrag, der regelmäßig entrichtet wurde, belief sich auf 737,63 DM.
Den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung zur Pensionszusage an J aktivierte die Klägerin in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 entsprechend einer Mitteilung der Versicherungsgesellschaft mit 4.910,17 DM. Für die Pensionszusage bildete die Klägerin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Rückstellung über 7.500,-- DM (vgl. Anlagen zum Jahresabschluss 1994 in Bilanzakte). In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde der Saldo zwischen der Pensionsrückstellung und dem Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung (7.500,-- DM ./. 4.910,17 DM = 2.589,83 DM) als Aufwand für Altersversorgung behandelt. Ebenfalls wurden unter dieser Aufwandsposition die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung in Höhe von 7.929,24 DM erfasst. Gewinn- und einkommensmindernd wirkten sich somit die Beiträge in Höhe von 2.589,83 DM und 7.929,24 DM, insgesamt 10.519,07 DM aus.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungszusage hatte J das 47. Lebensjahr vollendet. Auch für den weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer W war nach dem Geschäftsführervertrag eine Pensionszusage beabsichtigt. Da dieser jedoch zum 1. April 1994 bereits das 59. Lebensjahr vollendet hatte, erschien unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen eine solche steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Zum Ausgleich erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer W ab 1995 ein gegenüber J um 8.400,-- DM jährlich höheres Geschäftsführerentgelt (W: 36.400,-- DM, J: 26.000,-- DM; vgl. hierzu Schreiben der Klägerin vom 17. Oktober 1994, Bl. 28 Vertragsakte und Antwort des Beklagten vom 8. Dezember 1994, Bl. 52 ff. Vertragsakte).
In den Jahren 1994 bis 1996 erzielte die Klägerin nach Berücksichtigung der Gewinnminderung durch die Pensionszusage und nach Abzug der Körperschaftsteuern folgende Jahresüberschüsse:
1994: 10.729,83 DM, 1995: 5.325,01 DM, 1996: 27.894,70 DM.
Für das Streitjahr 1994 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer entsprechend der eingereichten Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (KSt-Bescheid 1994 vom 16. Februar 1996). Am 4. September 1996 erließ er einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, in dem er die Differenz zwischen dem aktivierten Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung (4.910,17 DM) und der Rückstellung aufgrund der Versorgungszusage (7.500,-- DM) dem Einkommen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung - vGA - zurechnete (gerundet 2.590,-- DM). Das Einkommen erhöhte sich somit von 16.098,-- DM auf 18.688,-- DM. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 1997 darauf hin, dass auch die Versicherungsbeiträge als vGA zu werten seien. In der Einspruchsentscheidung v...