Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für einen in der selbstgenutzten Wohnung belegenen Raum unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeitsleistung an einem im häuslichen Bereich belegenen Telearbeitsplatz zu erbringen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie von Aufwendungen im Zusammenhang mit Besuchen der Kinder des Klägers als außergewöhnliche Belastungen. Der letztgenannte Punkt war bereits Gegenstand des Verfahrens 4 K 2160/08, betreffend die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2005 und 2006; diese Klage wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 2009 rechtskräftig abgewiesen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eltern des am 10. Januar 2005 geborenen N. K. Der Kläger ist zudem aus einer früheren Ehe Vater der Kinder A (geb. 25. Juli 1995) und B (geb. 17. November 1996). Diese beiden Söhne lebten im Streitjahr mit ihrer Mutter in Zypern.
Der Kläger war im Streitjahr als Oberregierungsrat beim ...-Amt in W nichtselbständig beschäftigt. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte er Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte an 128 Tagen mit einer einfachen Entfernung von 95 km geltend. Er gab dazu an, dass er an 3 Arbeitstagen je Woche nach W fahre und dass er an 2 Arbeitstagen je Woche in seiner Wohnung an einem Telearbeitsplatz arbeite. In diesem Zusammenhang beantragte er den Ansatz der Kosten des Arbeitszimmers in Höhe von 509,-- € als Werbungskosten. Er legte dazu eine am 13. Oktober 2006 unterzeichnete „Einvernehmliche Anordnung“ zwischen ihm und seinem Dienstherrn über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor. Hierin verpflichtete er sich, in seiner Wohnung einen geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen und ggf. Beauftragten seines Dienstherrn nach Ankündigung Zutritt zu diesem Arbeitsbereich zu gestatten. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollten 24 Stunden (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) in der Dienststelle abgeleistet werden, 8 Stunden sollten als „Kommunikationszeit“ (montags und freitags von 9 - 11 Uhr und von 14 - 16 Uhr) zu Hause geleistet werden, die restliche Arbeitszeit sollte zu Hause frei eingeteilt werden. Der Telearbeitsplatz sollte vom Dienstherrn in Absprache mit dem Kläger eingerichtet werden; hierzu sollten vom Dienstherrn Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Zurverfügungstellung von Raum, Energie und Mobiliar sollte keine Kostenerstattung gezahlt werden. Auf den Inhalt der Vereinbarung (Bl. 9 - 12 Rechtsbehelfsakte) im Übrigen wird verwiesen. Die Kosten von 509,-- € errechnete der Kläger mit 11% der laufenden Hauskosten zzgl. einer „Putzmittelpauschale“ von 60,-- € (Bl. 13 Rechtsbehelfsakte).
Für seine beiden Söhne A und B beantragte der Kläger die Berücksichtigung jeweils eines Kinderfreibetrags. Hierbei gab er an, dass er für diese beiden Söhne Kindergeld in Höhe von jeweils 1.360,-- € erhalten habe. Außerdem machte er Aufwendungen wegen „Kontaktpflege zu Kindern“ in Höhe von 1.987,-- €, die aus Kosten für 4 Flüge nach Zypern resultierten (s. Bl. 31 Rechtsbehelfsakte), als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28. März 2008 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht, da dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte er - der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gültigen Fassung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechend - nur hinsichtlich der Wegstrecken an, die eine einfache Wegstrecke von 20 km überstiegen.
Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Flugkosten erkannte er an; nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG wirkten die Aufwendungen sich in Höhe von 872,-- € bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens aus. Kinderfreibeträge setzte er nicht an, da eine Vergleichsberechnung ergeben habe, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei.
Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass durch die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung der Nachweis erbracht sei, dass er seine Arbeitsleistung an 2 von 5 Wochentagen an seinem Wohnort erbringe. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen sei politisch erwünscht. Es liege ein Ermessensfehler des Bek...