Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbesitzwert eines Badeparks mit Schallschutzvorrichtungen und Elektrizitäts- sowie Gasversorgungsanlagen
Leitsatz (amtlich)
Ein Badepark mit Versorgungsanlagen ist zu den in § 147 BewG an- gesprochenen Sonderfällen zu rechnen, da er weder an die Badegäste vermietet wird, noch sich eine üblich Miete gem. § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt. Die dem Komfort der Badegäste dienenden schallschluckenden Vorrichtungen stellen Betriebsvorrichtungen gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, die bei der Bewertung des Grundvermögens außen vor zu bleiben haben.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 2-3, § 147
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen ehemals von der Gemeinde H als Eigenbetrieb geführten und mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1999 auf die Klägerin ausgegliederten Badepark mit Außen- und Hallenschwimmbecken, Sauna, Solarium und Gastronomie sowie die Versorgung der Gemeinde H mit Strom, Wasser und Gas. Hierzu waren ihr u. a. folgende in der Gemarkung H liegende und im Grundbuch des Amtsgerichts N verzeichnete Grundstücke übertragen worden:
1. Bl. ..., Fl. Nrn. ... zu 47.681 qm, Badepark mit Elektrizitätsversorgungsanlage
2. Bl. ..., Fl. Nrn. ... zu insgesamt 328 qm, Gasübernahmestation
3. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 75 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage
4. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 29 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage
5. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 22 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage
6. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 63 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage
7. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 45 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage
8. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 23 qm, Gasversorgungsanlage
9. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 20 qm, Gasversorgungsanlage.
Da für diese Flächen keine bzw. lediglich Bodenrichtwerte für Ackerland/Grünflächen/Holzung zum 31. Dezember 1995 festgestellt waren, bat das Finanzamt den Gutachterausschuss des Katasteramtes N um Mitteilung entsprechender Werte bzw. Wertermittlungsgrundlagen. Der Gutachterausschuss erstellte daraufhin zum Wertermittlungsstichtag 20. Januar 2000 Verkehrswertgutachten zu den jeweiligen Bodenwerten, die es mit - entsprechend der oben gewählten Reihenfolge - 130,-- DM, 170,-- DM, 480,-- DM, 470,-- DM, 440,-- DM, 430,-- DM, 470,-- DM, 170,-- DM und 480,-- DM pro qm angab. (Wegen der Feststellungen des Gutachterausschusses im einzelnen wird auf Bl. 30 ff Bedarfsbewertung Badepark, Bl. 11 ff Hefter 1, Bl. 8 ff Hefter 2, Bl. 4 ff Hefter 3, Bl. 4 ff Hefter4, Bl. 4 ff Hefter 5, Bl. 4 ff Hefter 6, Bl. 5 ff Hefter 7 und Bl. 5 ff Hefter 8, Bezug genommen.)
Zu ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für den Badepark hatte die Klägerin eine Aufstellung der Restbuchwerte der Anlagegüter des Badeparks (Gebäude, Außenanlagen, etc.) zum 31. August 1999 nachgereicht (Bl. 58 Bedarfsbewertung Badepark) und beantragt, nicht den Ertrags- oder Sachwert anzusetzen, sondern den gemeinen Wert nach § 9 BewG in Höhe eines Verkehrswertes von 1,-- DM, da der Badepark ein Verlustbetrieb sei, der bei einer Veräußerung lediglich 1,-- DM wert sei. Dieser Verkehrswert stelle auch im Sachwertverfahren den Höchstwert der Bewertung dar. Im Ertragswertverfahren gestatte § 146 Abs. 7 BewG explizit den Nachweis eines geringeren Verkehrswertes. Auch die Verweisung auf § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG im Sachwertverfahren bedeute nicht, dass nur der Wert für Grund und Boden durch einen niedrigeren gemeinen Wert als Höchstgrenze beschränkt werden könne. Vielmehr sei der Verweis auf § 145 BewG die gesetzestechnische Konsequenz aus der Ermittlungsmethode des Grundstückswertes im Sachwertverfahren, wo die Summe des Wertes des Gebäudes und des Wertes des Grund und Bodens gebildet werde. Der Ausschluss des Nachweises eines geringeren gesamten Grundstücksverkehrswertes, insbesondere auch eines geringeren Gebäudewertes sei weder ausdrücklich bestimmt noch vom Gesetzgeber gewollt. Es sei auch kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung je nach Ermittlungsmethode des Grundbesitzwertes erkennbar. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Nachweis eines geringeren Verkehrswertes für das gesamte Grundstück vom Zufall abhänge, ob sich auf dem Markt gerade eine übliche Miete ermitteln lasse oder nicht. Außerdem stelle die in der o. g. Zusammenstellung der Anlagegüter aufgeführte "Schallschluckmaßnahme" eine in die Bewertung des Grundvermögens nicht einzubeziehende Betriebsvorrichtung dar, die nur deshalb installiert worden sei, weil sich die Badegäste durch den unerträglichen Lärm diverser technischer Anlagen gestört gefühlt und beschwert hätten, weshalb ein Besucherrückgang bevorgestanden habe, so dass der Betriebsablauf des Badeparks selbst in Frage gestellt gewesen sei.
Das Finanzamt nahm daraufhin die Schallschutzvorrichtungen in Augenschein. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen des Bausachverständigen und der angefertigten Fotografien wird auf die interne Mitteilung vom ...