Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Vermögensteuer verstößt nicht gegen Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Fortgeltung des Vermögensteuergesetzes bis zum 31. 12. 1996 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes höchstrichterlich geklärt.
Normenkette
VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf den 01. Januar 1990.
Der Beklagte vermutet bei den Klägern Vermögen in einer die Vermögensteuerpflicht auslösenden Höhe. Er möchte durch die Abgabe der Vermögensteuererklärung die Voraussetzungen für eine gemeinsame Vermögensteuerveranlagung der Kläger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG schaffen. Nach erfolgloser Aufforderung an die Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf den 01. Januar 1990 am 6. März 1996 (Frist zur Abgabe 31. Juli 1996), am 26. August 1996 (Frist zur Abgabe 10. September 1996), 10.10.1996 (Frist zur Abgabe 15. November 1996), 5. Februar 1997 (Frist zur Abgabe 20. März 1997) und 18. April 1997 (Frist zur Abgabe 31. Mai 1997) leitete der Beklagte ein Erzwingungsverfahren gegen die Kläger ein. Mit Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1990 vom 18. Dezember 1997 schätzte der Beklagte das Vermögen der Kläger im Rahmen eine Neuveranlagung wegen Überschreitens der Wertgrenzen des § 16 Abs. 1. Nr. 1 VStG. Der-Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Der dagegen von den Klägern am 21. Januar 1998 eingelegte Einspruch, über den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 entschied, blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage hiergegen tragen die Kläger vor, dass zwar für Zeiträume vor dem 1. Januar 1997 mittlerweile entschieden sei, dass das Vermögensteuergesetz Anwendung finde. Es sei allerdings bei der Steuererhebung der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. Danach dürfe die steuerliche Belastung aus Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer die Hälfte des Einkommens nicht übersteigen. Da zu diesem Grundsatz beim Bundesverfassungsgericht noch ein Verfahren anhängig sei, sei es nicht gerechtfertigt, dass man zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen verpflichtet sei, obwohl feststehe, dass bereits eine mehr als hälftige Belastung des Einkommens durch die sonstigen Steuern, beim Kläger allein durch Einkommensteuer, eintrete. Im Übrigen verweisen die Kläger auf die Entscheidungen des FG Niedersachsen vom 8. Juni 2000 1V 16/00 und des LG München II vom 11. November 1999 5 Qs 12/99.
Die Kläger beantragen,
- den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1990 vom 18. Dezember 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 aufzuheben und keine Vermögensteuer festzusetzen, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise, entsprechend der noch einzureichenden Steuererklärung, soweit notwendig, zu veranlagen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
Er trägt vor, Vermögensteuerfestsetzungen seien für Zeiträume vor dem 1. Januar 1997 noch möglich. Der Bundesfinanzhof habe klargestellt, dass die durch Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 aufgestellten Grundsätze zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer und zum Halbteilungsgrundsatz bis zum 31. Dezember 1996 keine Auswirkung haben. Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden seien durch das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden. Da die Kläger trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Erklärung abgegeben haben, sei die Vermögensteuer zu schätzen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Gericht nicht gehindert den Streitfall zu entscheiden. Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 251 Abs. 1 ZPO, 155 FGO scheitert bereits daran, dass nur die Kläger nicht aber auch der Beklagte ein Ruhen beantragt hat. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist im Hinblick auf die derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden wegen der Berücksichtigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes nicht geboten, weil es in diesen Verfahren allein um Ertragsteuern geht.
Der Vermögensteuerbescheid vom 18. Dezember 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 ist zu Recht ergangen. Da die Kläger keine Vermögensteuererklärung abgegeben haben, konnte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen.
Entgegen der Ansicht der Kläger besteht auf den 1. Januar 1990 noch die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung. Das Vermögensteuergesetz war bis zum 31. Dezember 1996 anwendbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655).
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Frage, ob das BVerfG die Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes in seinem Vermögensteuerbeschluß auf Veranlagungszeiträume nach Ablauf des Jahres 1996 beschränkt hab...