Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 19 EStG: Keine Restwert-AfA auf „veraltete” PC-Anlage ohne konkreten Einzelnachweis. Abzugsfähigkeit des Restbuchwertes einer PC-Anlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerliche Berücksichtigung einer Restwertabschreibung als Werbungskosten im Rahmen der Überschuss-Einkunftsermittlung für nichtselbstständige Arbeit setzt bei Geltendmachung einer wirtschaftlichen Abnutzung insbesondere voraus, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt.
Eine solche kann im Zusammenhang mit Personal-Computern nicht bereits auf die „Veralterung” des Betriebssystems und der Anwendungs-Software gestützt werden. Vielmehr bedarf des konkreten Einzelnachweises, warum die vorhandene PC-Anlage nach Hard- und Softwarestand für die Durchführung der mit der Einkunftserzielung in Zusammenhang stehenden Aufgaben nicht mehr eingesetzt werden kann.
Orientierungssatz
1. Der Differenzbetrag zwischen dem Restwert einer PC-Anlage am Ende des Kalenderjahres und dem dafür beim Verkauf erhaltenen Betrag stellt keine Werbungskosten dar.
2. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut im Falle technischer Abnutzung durch eine Substanzbeeinträchtigung, im Falle wirtschaftlicher Abnutzung durch andere, in der Regel marktbedingte Umstände eine Wertminderung erfährt, die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einkünften verbundene Maß hinausgeht und eine Beeinträchtigung der Nutzung zur Folge hat.
3. Zwar ist die Relation von jeweils neuesten Betriebssystemen und neuester Anwendungs-Software im Regelfall wünschenswert und sinnvoll, das bedeutet jedoch nicht, dass etwa die Beibehaltung einer veralteten PC-Anlage zwingend zu einer Nutzungsbeeinträchtigung führen muss. Dies muss konkret dargetan und nachgewiesen werden.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 3 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 5; EStG § 19; EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit des Restbuchwertes einer PC-Anlage als – Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist Pastor. Im Veranlagungszeitraum 1994 erwarb er eine Computeranlage zum Gesamtpreis von … DM und machte diese im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend; er legte einen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren zu Grunde. Im Veranlagungszeitraum 1995 erwarb der Kläger einen Tintenstrahldrucker zum Preis von … DM und legte ebenfalls einen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren zu Grunde. Im Dezember 1994 veräußerte der Kläger den PC und Tintenstrahldrucker. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger neben der AfA für den im gleichen Veranlagungszeitraum neu angeschafften Computer auch den Restbuchwert des Alt-Computers und Tintenstrahldruckers in Höhe von … DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese Kosten wurden im Rahmen der Veranlagung 1996 vom Beklagten nicht anerkannt mit der Begründung, eine Restwertabschreibung sei bei den Überschusseinkünften nicht möglich. Nicht in Ansatz gebracht wurde vom Beklagten auch der vom Kläger in der Einkommensteuererklärung deklarierte und mit der Abschreibung saldierte Veräußerungsgewinn für die vorgenannten Geräte in Höhe von … DM.
Gegen den so am 30. November 1998 eingegangenen Einkommensteuerbescheid 1996 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen seien nach der BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Nutzung der Alt-Anlage sei erheblich beeinträchtigt gewesen, da die aktuellen Programme andere Prozessor-Konfigurationen erforderten und andererseits das Motherboard nicht umrüstbar gewesen sei. Es gabe ja auch sonst kein Grund gegeben, mit dem Verkauf einen derart hohen Wertverlust zu realisieren. Der Veräußerungserlös sei zwar nicht als Einnahme zu erfassen, nach § 3 c EStG seien die Werbungskosten aber um diesen Betrag zu kürzen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass der normale Verschleiß durch die Veralterung von Wirtschaftsgütern bereits durch die reguläre AfA abgedeckt werde. Auch im Falle eines Computers, der der raschen Veralterung und dadurch einer sehr schnellen Wertminderung unterliege, sei diese Tatsache bereits in der zu Grunde gelegten Nutzungsdauer von fünf Jahren berücksichtigt. Es seien im vorliegenden Fall keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die zu einer Beeinträchtigung des Wirtschaftsgutes in seiner Nutzungsweise geführt hätten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11. Mai 1999 bei Gericht eingegangenen Klage. Klagebegründend trägt er vor, dass der Beklagte mit seiner rechtlichen Würdigung gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähi...