Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV: Zur Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde zur Abgrenzung Herstellungskosten. Erhaltungsaufwendungen und dem Vorliegen der denkmalrechtlichen Voraussetzungen. Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1980 und 1981
Leitsatz (redaktionell)
(1) Den Feststellungen der Denkmalbehörde kommt für die Abgrenzung von Herstellungskosten zu Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der steuerlichen Anwendungsprüfung der §§ 82 i (erhöhte Absetzung) und 82 k EStDV (Verteilung) keine Bindungswirkung zu.
(2) Bindungswirkung nach Art. eines Grundlagenbescheides der §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 AO besitzt die Bestätigung der Landesbehörde hingegen hinsichtlich des Vorliegens der denkmalmäßigen Voraussetzungen einer Abschreibungsvergünstigung, und zwar auch dann, wenn die steuerlichen Sachverhaltsfeststellungen gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen.
Normenkette
EStDV §§ 82i, 82k; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen für ein Baudenkmal in vollem Umfang Herstellungskosten bilden, die innerhalb von 10 Jahren abgesetzt werden können, oder zum Teil Erhaltungsaufwand darstellen, der auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden kann.
Die Kläger sind Eigentümer des jetzt 240 m² großen Gebäudegrundstück A. A. straße 3. (Flur 1 Nrn. ... und 83/7).
Das Grundstück grenzt im Süden an die L. gasse, die den zugeschütteten M. graben birgt, im Osten an die A. Straße, die den Namen eines ehemals benachbarten Klosters trägt, und im Norden an die P. gasse, in welcher der S. bach unterirdisch verlegt ist.
Auf dem seit 1350 als „B. aus … B. bei den A…ern” bezeichneten Grundstück wurden nach 1750 – von Osten nach Westen, jeweils ohne Keller – ein barockes dreigeschossiges Gebäude mit Mansarden- und Krüppelwalmdach sowie mit Fachwerk in den Obergeschossen, der sogenannte Bauteil A, ein zweigeschossiges Anbau in vergleichbarer Ausführung, der Bauteil B, ein Zwischenbau und ein weiteres Haus, das Gebäude III, errichtet. In den Bauteil A wurde Ende des 19. Jahrhunderts ein Ladengeschäft eingebaut; im Bauteil B befand sich eine Backstube mit Backofen. 1975, nach der Einleitung eines Sanierungsverfahrens durch die Stadt A. und dem Verkauf des Grundstücks an den Sanierungsträger, die D. gesellschaft, wurde die Bäckerei aufgegeben. 1976 wurden der Zwischenbau und das Gebäude III abgerissen.
In einem an die Kreisverwaltung A. gerichteten Erlaß vom 15. Dezember 1976 bezeichnete das Kulturminister| Rheinland-Pfalz (oberste Denkmalschutzbehörde) die vom Abriss bedrohten Bauteile A und B („Haus P.”) die unter Denkmalschutz stehend, wobei auf Artikel 1 des hessischen Gesetzes vom 16. Juli 1902 (GVSt Rheinland-Pfalz 1978 Sondernummer Rheinhessen, S. 30) Bezug genommen wurde. Durch einen an den Kläger gerichteten Bescheid vom 19. Oktober ]1978 stellte die Kreisverwaltung (untere Denkmalschutzbehörde den Bauteil A („Hausanwesen … A. straße im vorderen Teil ohne das sog. B...haus) gemäß § 8 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23. März 1978 (GVBl Rheinland-Pfalz S. 159 unter Denkmalschutz. Der Bauteil A, ein barockes Kulturdenkmal, bilde mit dem nördlich gegenüberliegenden Museum, dem ehemaligen A. spital, ein denkmalpflegerisches Ensemble.
Der Kläger, dessen Schwierigkeiten einmal die Bäckerei betrieben hatten, war seit November 1976 bemüht, die nicht mehr genutzten und nicht mehr nutzbaren Gebäulichkeiten unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel instandzusetzen. Im Juli 1978 beantragte der Kläger, „Umbau- und Sanierungsmaßnahmen”, nämlich den „Umbau” des Bauteils A und den „Anbau” (Neubau) des abzureißenden Bauteils B zur Schaffung eines „Cafébetriebes” im Erdgeschoß beider Bauteile, eines „Friseursalons” im ersten Obergeschoß und einer „Dachgeschoßwohnung”, zu genehmigen. Nach Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz (Denkmalfachbehörde) erteilte die Kreisverwaltung (untere Beaufsichtigungsbehörde) mit Bauschein vom 28. November 1978 die Genehmigung zum „Umbau und Anbau eines Geschäftshauses” mit dem „Einbau einer Ölfeuerungsanlage” und dem „Anlegen von 12 PkW-Einstellplätzen”. Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. Oktober 1978 erwarben die Kläger das Grundstück zu hälftigem Miteigentum. Von dem Kaufpreis von 55.882,00 DM entfielen 36.000,00 DM auf Grund und Boden und 19.882,00 DM auf Gebäude. Die Kläger verpflichteten sich, das Bauvorhaben gemäß Planunterlagen in der Zeit vom 1. April 1979 bis zum 31. Juli 1980 durchzuführen und dabei „Fassade und Dach für Hauptbau und Anbau” im Einvernehmen mit der Stadt herzurichten, die den Abbruch des Anbaus übernahm. Mit Vertrag vom 11. April 1979 vermieteten die Kläger, die auf die Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen verzichtet hatten, die Bauteile A und B mit einer Nutzfläche von 443 m² – nunmehr 473 m² – ab schlüsselfert...