Rz.
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Auf einen Blick: Die Besteuerung von Abgeordneten ist ein steuerrechtliches Spezialgebiet. Nur die Amtsausstattung der Abgeordneten von Bund, Ländern und Europa-Parlament ist steuerfrei. Darüber hinaus gibt es neben den Diäten und Versorgungsbezügen noch andere Leistungen, die Abgeordnete versteuern müssen. Auch Leistungen der Fraktion werden steuerlich erfasst. |
Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Abgeordnete des > Deutscher Bundestag, der Landesparlamente und > Europaabgeordnete stehen als solche nicht in einem Dienst- oder Amtsverhältnis, beziehen also insoweit keine > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Grundlage ihrer Tätigkeit ist ihr Mandat, das unmittelbar auf einer demokratischen Wahl gründet. Sie unterliegen keinen Weisungen, sondern sind von Verfassungs wegen nur ihrem Gewissen unterworfen (Art 38 Abs 1 GG). Ungeachtet ihrer Einbindung in den Organismus des Parlaments beziehen sie Einkünfte aus § 22 Nr 4 EStG. Für > Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt § 22 Nr 4 EStG aber nicht. Zu Besonderheiten bei Bundestagsfraktionen > Rz 12, > Minister, > Parlamentarischer Staatssekretär. Von steuerlichem Interesse ist zudem die Einkunftsart des > Bundespräsident (vgl dazu auch Hilbert/Wolf, NWB 2017, 480).
Rz. 2
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Die früher ausschließlich gezahlten Aufwandsentschädigungen erlangten zunehmend den Charakter von Gehältern. Das BVerfG sah deshalb die Steuerfreiheit als verfassungswidrig an (BVerfG 32, 157 vom 21.10.1971 – 2 BvR 367/69, NJW 1972, 285 = DB 1972, 773, dazu zB Arnim, DB 1972, 889). Die Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages wurde 1977 durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) neu geregelt. Seither bestehen die Abgeordnetenbezüge aus einer steuerpflichtigen monatlichen Entschädigung, die sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert (vgl § 11 AbgG), und einer nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfreien Kostenpauschale sowie ebenfalls steuerfreien Sachleistungen (> Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff). Gesondert gezahlte Tage- oder Sitzungsgelder sind nur dann nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen als "Aufwandsentschädigungen" gezahlt werden (> R 22.9 Satz 3 EStR).
Rz. 3
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Die steuerpflichtige Entschädigung gehört zu den > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 4 EStG) und ist in der > Steuererklärung auszuweisen. Hierzu gehören auch:
sowie folgende Versorgungsansprüche:
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die Erstattung von Beiträgen für die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk, |
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das Übergangsgeld beim Ausscheiden aus dem Bundestag (> Rz 5), |
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eine Altersentschädigung, |
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eine Versorgungsabfindung, wenn die Voraussetzungen für eine Altersentschädigung nicht erfüllt sind (> Rz 7), |
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das Sterbegeld, |
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das > Überbrückungsgeld Rz 2 sowie |
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Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenbezüge (> Rz 6). |
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge, die aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes und der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden. Ergänzend > Europaabgeordnete.
Rz. 4
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Leistungen, die außerhalb dieser Gesetze erbracht werden, zB Zahlungen der Fraktion (> Rz 12), unterliegen hingegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung (> R 22.9 Satz 2 EStR).
Rz. 5
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Übergangsgeld, das Abgeordneten nach § 18 Abs 3 AbgG auf Antrag in einer Summe ausgezahlt wird, ist ebenfalls nach § 22 Nr 4 EStG steuerpflichtig; die hierauf entfallende ESt kann aber nach § 34 Abs 1 EStG tarifermäßigt ermittelt werden (§ 22 Nr 4 Satz 4 Buchst c EStG; > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff).
Rz. 6
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Versorgungsbezüge nach §§ 19, 20 AbgG werden unter Abzug des Versorgungsfreibetrags besteuert. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird bei Abgeordneten nicht angesetzt (§ 22 Nr 4 Satz 1 und 4 Buchst b EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 2).
Versorgungsleistungen gemäß § 38 AbgG an MdB, die dem Deutschen Bundestag bereits vor dem In-Kraft-Treten des AbgG 1977 angehörten, werden ausschließlich nach § 22 Nr 4 EStG besteuert, wenn von der Optionsmöglichkeit des § 38 Abs 3, 4 AbgG kein Gebrauch gemacht worden ist (BFH/NV 2004, 189). Der Versorgungsfreibetrag ist entsprechend anzuwenden.
Rz. 7
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Parlament weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erhalten haben, werden auf Antrag für die Dauer der Parlamentszugehörigkeit in der GRV nachversichert. Die Nachve...