Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Für die Ermittlung der Einkünfte gilt das > Nettoprinzip. Was der Stpfl im Zusammenhang mit seinen besteuerbaren Einnahmen aufwendet, darf er grundsätzlich von der steuerlichen BMG abziehen (vgl § 2 Abs 2 EStG). Dieses Prinzip wird aber durch Abzugsverbote begrenzt (zu verfassungsrechtlichen Aspekten vgl Breinersdorfer, DStR 2010, 2492 sowie ausführlich Gallert, Abzugsverbote für Betriebsausgaben und Werbungskosten als Verfassungsproblem, 2013, Diss Bucerius Law School Hamburg, 2011). Zu Abzugsverboten für WK/BA im Einzelnen > Werbungskosten Rz 69 ff sowie > Lebensführung Rz 5 ff. Besonderheiten enthält § 7 EStG, der eine periodengerechte Verteilung der Aufwendungen für WG auf den Zeitraum ihrer Nutzung vorschreibt (> Absetzung für Abnutzung). Ein spezielles Abzugsverbot für > Abgeordnete enthält auch § 22 Nr 4 Satz 2 und 3 EStG. Besonderheiten bei der > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3/1 finden sich in § 40 Abs 3 EStG.
Rz. 2
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Abzugsbeschränkungen bestehen für > Sonderausgaben iSv § 10 EStG. Das betrifft zB Vorsorgeaufwendungen (vgl § 10 Abs 3 bis 4a EStG) oder > Bildungsaufwendungen, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen (vgl § 9 Abs 6 und § 10 Abs 1 Nr 7 EStG) oder das > Schulgeld (§ 10 Abs 1 Nr 9 EStG). Auch die Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 AO sind nicht mehr als SA abziehbar (> Zinsen Rz 1, > Steuerzinsen).
Rz. 3
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Abzugsverbote für bestimmte Aufwendungen enthält zudem § 12 EStG. Das betrifft zB Aufwendungen für die Haushaltsführung des Stpfl und seiner Familie (> Lebensführung – vgl § 12 Nr 1 EStG), Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte iSv § 12 Nr 2 EStG (> Rentenaufwand Rz 8; zu Ausnahmen > Dauernde Lasten, > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff). Nicht abziehbar sind außerdem die Steuern vom Einkommen (einschließlich LSt/SolZ) und sonstige Personensteuern sowie bestimmte privat (mit)veranlasste Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge. Dies gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 12 Nr 3 EStG). Die > Kirchensteuer ist als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG) – Ausnahmen bestehen für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Ebenfalls nicht abziehbar sind Geldstrafen und andere Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art (§ 12 Nr 4 EStG; > Geldstrafen Rz 1 ff).
Rz. 4
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Die ‚zumutbare Belastung’ iSv § 33 Abs 3 EStG bewirkt ein partielles Abzugsverbot für > Außergewöhnliche Belastungen Rz 65 ff.