Rz. 15
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
> Werbungskosten sind ua die Kosten der Berufsfortbildung (> Bildungsaufwendungen Rz 20 ff). Dazu gehören Kosten für fachwissenschaftliche Tagungen, zB Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Teilnehmergebühren (BFH 75, 603 = BStBl 1962 III, 487). Die Rechtsprechung hat zunehmend strengere Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung beim Besuch von Fachtagungen im Ausland gestellt. Gleichwohl sind Aufwendungen für eine fachwissenschaftliche Tagung im Ausland abziehbar, wenn die Teilnahme an jeder einzelnen Fachveranstaltung nachgewiesen wird. Zu Einzelheiten > Studienreisen Rz 1 ff, 10ff. Aufwendungen eines angestellten Arztes für einen Intensivsprachkurs (medizinische Fachsprache) sind WK (EFG 1979, 540). Ebenso die Aufwendungen eines angestellten Assistenzarztes für ein Aufbaustudium mit dem Abschluss "Diplom-Wirtschafts-Mediziner" (EFG 1996, 174). Aufwendungen eines Arztes für einen mit Skilaufen verbundenen Lehrgang des Sportärzteverbandes zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" sind aber – abgesehen von der Teilnahmegebühr – nicht abziehbar, wenn wie zB beim Wintersport zur Hauptsaison an einem bekannten Wintersportort die privaten Erlebnis- und Erholungsinteressen nicht unerheblich sind (BFH 178, 542 = BStBl 1996 II, 158 mwN). EFG 2001, 427 hat den Abzug von Aufwendungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" bei einem als > Lehrer tätigen Arzt abgelehnt; ebenso für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (EFG 1998, 180). Ebenso abgelehnt der Abzug von Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium (FG RP vom 20.06.2012 – 3 K 1240/10, DStRE 2013, 264 = KirchE 59, 430). Lässt ein angestellter Arzt seine Ehefrau auf seine Kosten an einem Ausbildungslehrgang für Arztfrauen teilnehmen, weil die Ehefrau in der demnächst zu eröffnenden Praxis mitarbeiten soll, so sind die Kosten vorweggenommene > Betriebsausgaben der künftigen freiberuflichen Tätigkeit (EFG 1972, 477). Aufwendungen zur Habilitation sollen nach EFG 1995, 11 keine WK sein (uE fraglich; ergänzend > Habilitationskosten). Ebenso ließ BFH 125, 45 = BStBl 1978 II, 431 die Kosten einer nochmaligen Promotion aufgrund von § 12 Nr 1 EStG nicht zum Abzug zu (uE ebenso fraglich; zur beruflichen Veranlassung einer > Doktorprüfung). Aufwendungen zur Beibehaltung eines Professorentitels können aber WK/BA sein (EFG 1977, 576). Ebenso die Aufwendungen eines approbierten Humanmediziners für das Studium der Zahnmedizin mit dem Ziel, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden (BFH 167, 538 = BStBl 1992 II, 965). Die Aufwendungen für die Erneuerung des Pilotenscheins eines Arztes für Flugmedizin, der auch Leiter einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle ist, können BA sein (EFG 1992, 508).
Rz. 16
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Zum Abzug von Aufwendungen für Arztkleidung > Berufskleidung Rz 10.
Rz. 17
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Als WK kommen bei Ärzten auch Aufwendungen in Betracht, die infolge typischer Berufskrankheiten entstehen (> Berufskrankheiten Rz 1, 5 und 6). Andere Kosten können als AgB (§ 33 EStG) abziehbar sein; zu Einzelheiten > Krankheitskosten.
Rz. 18
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Aufwendungen eines Chefarztes für die > Bewirtung seiner Mitarbeiter aus Anlass seiner Ernennung zum Professor sind grundsätzlich keine WK/BA (BFH 75, 748 = BStBl 1962 III, 539). Anders kann es sein, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die Aufwendungen für die Bewirtung trotz des persönlichen Ereignisses beruflich veranlasst sind (vgl BFH/NV 2008, 1831; 2010, 875; OFD NI vom 29.11.2011, DB 2012, 714). Betreibt der Chefarzt einer Krankenhausabteilung mit Hilfe des Krankenhauspersonals, das in keinem Dienstverhältnis zu ihm steht, eine freiberufliche Praxis, so sind Aufwendungen für die Bewirtung dieser Mitarbeiter keine WK/BA (BFH 143, 24 = BStBl 1985 II, 288; BFH 152, 506 = BStBl 1988 II, 581); ebenso Aufwendungen eines angestellten Chefarztes für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter, mit deren Hilfe er in seiner Abteilung eine freiberufliche Praxis ausübt (BFH 143, 21 = BStBl 1985 II, 286; EFG 2002, 1508; vgl aber > Geschenke Rz 71 ff). Nicht abziehbar sind auch die Zuwendungen eines vom KH angestellten Oberarztes, der im KH auch eine freiberufliche Praxis ausübt, an das ihm vom KH zur Verfügung gestellte Personal (EFG 2002, 971). Anders EFG 1994, 783, wenn der Chefarzt im KH zugleich eine freiberufliche Praxis betreibt und die Bewirtung zugleich dazu dient, deren Erfolg zu fördern. Aufwendungen für die Bewirtung der Mitarbeiter anlässlich des Betriebsausflugs können dagegen im Rahmen des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG BA sein (BFH 143, 24 = BStBl 1985 II, 288). WK wurden anerkannt bei einem angestellten Chefarzt für eine Ski-Freizeit mit seinen Mitarbeitern zur Motivationssteigerung (EFG 2014, 1290). Ergänzend > Betriebsveranstaltungen und > Bewirtung Rz 43 ff.
Rz. 19
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Für die Benutzung seines PKW zwischen seiner Wohnung und dem Krankenhaus entstehen einem ...