Rz. 21
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Über Aufwendungen von Ärzten und Zahnärzten für die eigene Zukunftssicherung und die ihrer ArbN (Arzthelfer) > Sonderausgaben Rz 25 ff; > Lebensversicherungsprämien, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 51 ff. Zur Frage, welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sodass Beitragszahlungen als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG zu berücksichtigen sind, vgl BMF vom 19.06.2020, BStBl 2020 I, 617. Versicherungsbeiträge, die ein Krankenhaus an eine Versorgungskasse für eine Chefarztstelle leistet (Umlage), sind kein stpfl > Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen der Rückdeckung der vom ArbG gegebenen Versorgungszusage dienen. Das gilt auch, wenn der Chefarzt einen Teil der Beiträge selbst trägt (EFG 1990, 175). Ergänzend > Betriebliche Altersversorgung.
Der gesetzliche ArbG-Zuschuss (§ 257 SGB V) zur Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr 62 EStG), auch wenn die Kosten ambulanter Behandlung nicht in den Versicherungsschutz einbezogen sind (> Krankenversicherung Rz 19–21). Beiträge an Gemeinschaftseinrichtungen der Ärzte sind > Sonderausgaben (BFH 106, 32 = BStBl 1972 II, 728). Wegen der Beiträge an eine Ärztekammer, die von dieser als Zuschuss an die berufsständische Versorgungskasse gegeben werden, vgl BFH 106, 38 = BStBl 1972 II, 728.
Beiträge zu einer allgemeinen > Unfallversicherung können auch für einen Arzt WK/BA sein, wenn mit der Berufsausübung eine erhöhte Betriebsgefahr verbunden ist (BFH 83, 417 = BStBl 1965 III, 650). Dagegen sind Beiträge zu einer Ärzte-Tagegeldversicherung keine WK/BA (EFG 1967, 389), aber > Sonderausgaben.
Die bloße Mitversicherung der angestellten Ärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung des KH führt nicht zu Arbeitslohn (BFH 252, 124 = BStBl 2016 II, 301; ergänzend > Berufshaftpflicht Rz 2).
Rz. 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
BFH 112, 481 = BStBl 1974 II, 631 lässt > Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Ärzteversorgung nicht steuerfrei iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Wohl aber erhalten Ärzte im Behinderten- und Koronar-Sport ggf den Freibetrag aus § 3 Nr 26 EStG (OFD Münster vom 07.05.2001, DB 2001, 1225; OFD Frankfurt/M vom 12.08.2014, BeckVerw 289 003; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).
Rz. 23
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Aufwendungen für Kuren werden als AgB nur anerkannt, wenn eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeit positiv beurteilt oder vor Kurantritt durch ein amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis attestiert wird, dass die Kur zur Linderung oder Heilung einer Krankheit notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (H 33.1–33.4 – Kur – EStH; > Kurkosten Rz 3 ff). Ergänzend > Vorsorgekuren.
Rz. 24
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Über Fleischbeschau eines Tierarztes > Tierärzte. Zur Aufwandsentschädigung vgl FinMin NI vom 23.05.2002, DB 2002, 1349.
Rz. 25
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Solange ein Arzt noch in der Berufsausbildung ist, haben seine Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf > Kindergeld oder den Abzug von Freibeträgen (> Kinderfreibeträge Rz 55 ff).