Rz. 7

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Kosten der Unterbringung eines bedürftigen Familienangehörigen in einem Altenheim sind typische Unterhaltsaufwendungen iSd § 33a Abs 1 EStG (BFH 108, 500 = BStBl 1973 II, 442). Die Kosten wegen ständiger Pflegebedürftigkeit begründen auch bei älteren Menschen eine AgB iSv § 33 EStG. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Mehraufwendungen wegen altersbedingter ständiger Pflegebedürftigkeit im eigenen Haushalt oder bei einer Heimunterbringung anfallen. Der Unterhaltspflichtige kann seine Aufwendungen deshalb auch dann im Rahmen von § 33 EStG als AgB abziehen, wenn der ältere Mensch aufgrund einer akuten Erkrankung oder wegen Pflegebedürftigkeit in der Pflegestation eines Altenheims, in einem Altenpflegeheim oder Pflegeheim untergebracht ist (BFH 131, 381 = BStBl 1981 II, 23; BFH 131, 378 = BStBl 1981 II, 25). Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen > Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt (BFH 191, 280 = BStBl 2000 II, 294). Zu Einzelheiten > Pflegeheim Rz 2, 3 und 6. Eine Aufteilung der Kosten in Unterhaltskosten iSv § 33a EStG und Krankheitskosten iSv § 33 EStG kommt nicht in Betracht (BFH 234, 191 = BStBl 2012 II, 876; vgl Geserich, NWB 2011, 3168).

 

Rz. 8

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ein Abzug im Rahmen von § 33 EStG setzt voraus, dass der Stpfl die Aufwendungen zwangsläufig tragen muss. Es kommen also nur solche Aufwendungen in Betracht, die die pflegebedürftige Person nicht selbst tragen kann (EFG 1993, 309; 2002, 833). Hat der Pflegebedürftige im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl Vermögenswerte zugewendet, zB ein Hausgrundstück, so kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen (> R 33.3 Abs 5 EStR; BFH 182, 64 = BStBl 1997 II, 387); ergänzend > Pflegeheim Rz 4.

 

Rz. 9

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme beschränkt sich bei Anwendung von § 33 EStG nicht nur auf Fälle der gesetzlichen Unterhaltspflicht iSv § 33a Abs 1 EStG, sondern umfasst auch Fälle, in denen sich ein Stpfl den Aufwendungen aus sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs 2 EStG). Das gilt auch, soweit der Stpfl vom Sozialamt mit einem Kostenanteil belastet wird, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Angehörigen zur Bestreitung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichen (OFD Münster vom 04.04.1989, DB 1989, 955).

 

Rz. 10

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zur Ermittlung der dem Stpfl zwangsläufig entstehenden Aufwendungen vgl BMF vom 02.12.2002, BStBl 2002 I, 1389 mit Beispielen. Ergänzend > Pflegeheim, > H 33.1–33.4 EStH Pflegeaufwendungen für Dritte.

 

Rz. 11

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Aufwendungen für > Haushaltshilfe und > Handwerkerleistungen iSv § 35a EStG sollen laut BFH nur bei dem Stpfl selbst berücksichtigt werden können, dem Aufwendungen wegen seiner Heimunterbringung erwachsen, nicht jedoch bei Dritten, wenn diese die Zahlungen leisten (BFH 264, 30 = BStBl 2019 II, 445; ausführlich und kritisch dazu > Haushaltshilfe Rz 42/3 mwN).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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