Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ist der Stpfl wegen einer Erkrankung oder drohender Pflegebedürftigkeit in einem Alters- oder > Pflegeheim untergebracht worden, sind die Aufwendungen für die Heimunterbringung im Rahmen von § 33 EStG als AgB abziehbar (BFH 191, 280 = BStBl 2000 II, 294; BFH 199, 296 = BStBl 2002 II, 567). Zu Einzelheiten > Krankheitskosten. Dass Pflegekosten gesondert in Rechnung gestellt werden, ist keine Voraussetzung (BFH 231, 158 = BStBl 2011 II, 1010). Zwar ist der Abzug von Unterbringungskosten als AgB vornehmlich bei krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit von Bedeutung (BFH 199, 135 = BStBl 2003 II, 70). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Pflegebedürftigkeit notwendige Voraussetzung für den Abzug ist. Vielmehr kann der Aufenthalt in einem Altersheim auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Der VI. Senat (BFH 231, 158, aaO) wendet sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung des III. Senats des BFH in BFH/NV 2009, 1102.

Aufwendungen für die Unterbringung des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine AgB, weil er sittlich nicht verpflichtet ist, seinem > Ehegatten ins Heim zu folgen (BFH 229, 206 = BStBl 2010 II, 794).

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die krankheitsbedingte Unterbringung oder die Pflegebedürftigkeit ist dem FA nachzuweisen, zB durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private > Pflegeversicherung durchführt, oder gemäß § 65 Abs 2 EStDV (> R 33.3 Abs 1 EStR sowie > Pflegeheim Rz 2); es reicht auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis aus (EFG 1999, 960; 2005, 1869).

Für Personen der Pflegestufe 0 (bis 31.12.2016) sind gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen vereinbart hat, als AgB abziehbar (BFH 218, 136 = BStBl 2007 II, 764; BFH/NV 2008, 200). Seit 2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden (zu Einzelheiten > Pflegeversicherung Rz 5 f), wobei die Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2 überführt wurde. Die Einstufung in Pflegegrade wird jedoch nach anderen Kriterien vorgenommen als die frühere Einstufung in Pflegestufen, sodass die bisherige Rechtsprechung nicht schematisch übernommen werden kann.

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ist der private Haushalt aufgelöst worden, werden – ab dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit (> Rz 2) – nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen berücksichtigt. Die dadurch entstehende Haushaltsersparnis wird für einen vollen VZ mit dem Höchstbetrag von § 33a Abs 1 Satz 1 EStG festgesetzt; ggf wird der Höchstbetrag zeitanteilig mit 1/360 je Tag bzw 1/12 je Monat dieses Betrags bemessen (> R 33.3 Abs 2 Satz 2 und 3 EStR). Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn der bisherige Hausstand weiter besteht (BFH 131, 378 = BStBl 1981 II, 25; BFH/NV 1991, 231). Ergänzend > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit.

 

Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zudem sind die Aufwendungen um Pflegezulagen (zB nach § 35 BVG) zu mindern, da die Zulage mit den geltend gemachten Aufwendungen insoweit zusammenhängt, als die Ersatzleistung durch den Aufwand ausgelöst wird (BFH 199, 135 = BStBl 2003 II, 70).

 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ergänzend und mit Beispielen > Pflegeheim.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?