Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte grundlegend reformiert; zu Übergangsregelungen > Rz 4. Zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 4 ff; außerdem > Betriebliche Altersversorgung Rz 6.
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Seit dem VZ 2005 werden in der Ansparphase Beiträge zur Basisversorgung (§ 10 Abs 1 Nr 2 EStG) steuerfrei gestellt. Begünstigt sind dabei aber nur folgende Aufwendungen:
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
In der Versorgungsphase werden Renten aus den (im Nichterlebensfall verfallenden) Versorgungsansprüchen gegen die Träger der GRV, die > Landwirtschaftliche Alterskasse, die > Berufsständische Versorgungseinrichtungen und Leibrenten aus privaten Versicherungen nachgelagert besteuert, und zwar in voller Höhe dieser Einkünfte nach Abzug eines WK-Pauschbetrags von 102 EUR (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG iVm § 9a Satz 1 Nr 3 EStG). Ebenso werden Beamtenpensionen besteuert. Für Einkünfte aus bestehenden privaten Rentenversicherungsverträgen oder Leibrenten für die Übertragung von Vermögenswerten verbleibt es bei der Besteuerung mit einem Ertragsanteil. Zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 4 ff; außerdem > Betriebliche Altersversorgung.
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Übergangsregelungen: Seit dem VZ 2005 wird die Besteuerung von Renten der Besteuerung der Beamtenpensionen angepasst, um die verfassungsmäßig gebotene Gleichbehandlung herzustellen (> Renteneinkünfte Rz 4). Weil die Besteuerung in der Ansparphase von der Besteuerung in der Versorgungsphase nicht zu trennen ist, bedarf es für die Umstellung langer Übergangsfristen. Deshalb wird schrittweise ein höherer Abzug von Vorsorgeaufwendungen als SA bei den aktiv Erwerbstätigen zugelassen; der jeweilige Höchstbetrag an berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen und der davon als SA abziehbare Prozentsatz sind in § 10 Abs 3 EStG bestimmt. Renten werden im VZ 2005 zu 50 % besteuert; für Altrentner verbleibt es bei dieser BMG; für Neurentner steigt die BMG für jeden neu hinzu kommenden Rentnerjahrgang bis VZ 2020 jährlich um 2 %, ab VZ 2021 bis VZ 2040 um jeweils 1 % (vgl die Tabelle > Renteneinkünfte Rz 30). Die volle Besteuerung der Renten wird somit erstmals für Neurentner ab dem VZ 2040 erreicht (zu einer Beurteilung > Rz 5). Die bestehenden altersspezifischen Vergünstigungen (> Freibeträge für Versorgungsbezüge, > Altersentlastungsbetrag) werden abgebaut, und zwar schrittweise für jeden seit VZ 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang. Die sich jeweils im Erstjahr ergebenden Freibeträge und die Besteuerungsanteile der Leibrenten bleiben für jeden Jahrgang unverändert (> Kohortenprinzip).
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Aus dem Nebeneinander von (lediglich) prozentual beschränktem SA-Abzug und später voller Besteuerung der Renten (> Rz 4) kann sich insbesondere bei Renteneintritt um das Jahr 2040 möglicherweise eine (partielle) Zweifachbesteuerung ergeben (vgl L/B/P/Hoheisel/Tippelhofer, § 10 EStG Rn 230–232 mwN zu den unterschiedlichen Sichtweisen dazu). Teilweise werden die Regelungen deshalb als verfassungswidrig angesehen. H/H/R/Kulosa, § 10 EStG Anm 340 mwN etwa spricht ua auch mit Blick auf die gesetzliche Pflicht vieler Stpfl zur Leistung von Beiträgen in die GRV von einer evidenten Verfassungswidrigkeit (aA zB Schmidt/Krüger, § 10 EStG Rz 181 aE: Rechtslage verfassungsgemäß). Stellungnahme: Soweit durch den Regelungsrahmen letztlich eine doppelte Besteuerung hervorgerufen wird, verstößt dies gegen das Gebot der steuerlichen Belastung nach wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den > Gleichheitssatz (ergänzend > Nettoprinzip Rz 4). Darüber hinaus sind Abzugsfähigkeit und Steuerpflicht zeitlich sowie der Höhe nach nicht passgenau aufeinander abgestimmt; es fehlt dam...