Rz. 8
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Bei der Veranlagung wird die Summe der Einkünfte zur Bestimmung des Gesamtbetrags der Einkünfte ua um den Altersentlastungsbetrag gemindert (vgl § 2 Abs 3 EStG). Bei zusammenveranlagten > Ehegatten sind die Voraussetzungen für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen und der Altersentlastungsbetrag für den Ehegatten abzuziehen, der begünstigte Einkünfte in entsprechender Höhe hat und die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt (§ 24a Satz 4 EStG).
Rz. 9
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Auszugehen ist von der positiven Summe der Einkünfte (> Rz 10; nach Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte, vgl BFH/NV 2006, 723). Dazu gehören zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung; > R 24a EStR). Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der > Abgeltungsteuer unterlegen haben, sind nicht einzubeziehen (§ 2 Abs 5b EStG; EFG 2011, 798; 2012, 1464); anders nur, wenn die Günstigerprüfung zur Einbeziehung in die Veranlagung führt (§§ 2 Abs 5b, 32d Abs 6 EStG).
Auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden – mit Ausnahme der durch die > Freibeträge für Versorgungsbezüge begünstigten > Versorgungsbezüge – einbezogen; dazu kann das FA auf den in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/3 ohne Kürzung um den vom ArbG berücksichtigten Altersentlastungsbetrag angegebenen Arbeitslohn zurückgreifen. Es mindert die Summe der Einkünfte aber unabhängig vom LSt-Abzug (H 24a – Lohnsteuerabzug – EStH; > R 39b.4 Abs 3 LStR). Die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, wird nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit saldiert (> Rz 12 Beispiel 2).
Rz. 10
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Auszugehen ist von der Summe der Einkünfte ohne Berücksichtigung von Komponenten, die zum GdE führen (> Einkommen; > R 2 EStR). Positive Einkünfte werden ggf mit negativen Einkünften (> Verluste) saldiert (EFG 1977, 426; > Rz 12 Beispiel 2); anders bei Verlustausgleichsverboten. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bereits auf der Ebene der Einkunftsermittlung um den Verlustvortrag zu mindern (EFG 2011, 2164). Der Verlustabzug nach § 10d EStG (> Verluste) wird nicht berücksichtigt, weil er nicht bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, sondern wie SA vom GdE abgezogen wird (§ 2 Abs 4 EStG).
Seit VZ 2010 ist der Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung der > Vorsorgepauschale nicht mehr zu berücksichtigen (BMF vom 26.11.2013, BStBl 2013 I, 1532 unter 2.; > Anh 2 Vorsorgepauschale).
Rz. 11
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Der Altersentlastungsbetrag wird nicht für Nebeneinkünfte gewährt, die nicht zu einer Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG führen, weil sie 410 EUR nicht übersteigen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 37 ff). Bei einer Veranlagung vermindert sich der nach § 46 Abs 3 Satz 1 EStG vom Einkommen abziehbare Betrag von höchstens 410 EUR bzw 820 EUR (Härteausgleich) um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser nicht schon durch begünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgezehrt ist (§ 46 Abs 3 Satz 2 EStG; § 70 EStDV). Es sollen sich nicht beide Vergünstigungen nebeneinander auswirken (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 151, 156).
Rz. 12
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Beispiele zur Errechnung des Altersentlastungsbetrags:
Beispiel 1:
Ein 65-jähriger lediger Rentner bezog 2019 neben der Rente Arbeitslohn von 1 000 EUR. Zudem hatte er Einnahmen aus Kapitalvermögen von 2 400 EUR, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2 000 EUR.
Die Rente bleibt unberücksichtigt, ebenso die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte.
Arbeitslohn 17,6 % (Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG) von 1 000 EUR |
176 EUR |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 17,6 % von 2 000 EUR |
352 EUR |
Summe |
528 EUR |
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 528 EUR (er bleibt unter dem Höchstbetrag von 836 EUR).
Beispiel 2:
Der ledige Pensionär war im VZ 2019 65 Jahre alt. Er bezog neben seiner Pension noch Arbeitslohn von 1 000 EUR. Daneben hatte er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von 1 000 EUR und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1 500 EUR. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 17,6 % von 1 000 EUR = 175 Euro. Die Summe der anderen Einkünfte liegt unter Null und wirkt sich nicht aus.
Beispiel 3:
Die Ehegatten A und B waren in 2019 jeweils 68 und 65 Jahre alt. A hatte in 2019 Arbeitslohn von 2 500 EUR und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 500 EUR. B hatte Arbeitslohn von 2 000 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen von 4 000 EUR, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (stille Gesellschaft) und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1 000 EUR. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Für A |
22,4 % von 2 500 EUR = |
560 EUR |
|
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+ 22,4 % von 500 EUR = |
112 EUR |
|
|
insgesamt (Höchstbetrag nicht überschritten) |
|
672 EUR |
Für B |
17,6 % von 2 000 EUR = |
352 EUR |
|
|
+ 17,6 % von 3000 EUR = |
528 EUR |
|
|
insgesamt |
880 EUR |
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höchstens aber |
|
836 EUR |
zusammen |
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1 50... |