Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Erkennt ein ArbN nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn gegenüber dem FA abgegebene Erklärung (zB die > Steuererklärung) unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ist er verpflichtet, dies dem FA unverzüglich anzuzeigen und das Erklärte richtig zu stellen (§ 153 Abs 1 AO). Diese Anzeigepflicht trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Stpfl. Dieser muss tätig werden, wenn er erkennt, das Erklärungen des Rechtsvorgängers unrichtig waren. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung des Rechtsvorgängers wegen dessen Demenz unrichtig oder unvollständig war (BFH 260, 1 = BStBl 2018 II, 223). Die Unrichtigkeit wird aber nicht nachträglich erkannt, wenn sie bereits bei Abgabe der Erklärung bekannt war. Wird die Erklärung bereits von vornherein bewusst unrichtig oder unvollständig abgegeben, kommt Steuerhinterziehung in Betracht (§ 370 AO). Dann besteht keine Pflicht, sich selbst zu bezichtigen ("Nemo tenetur se ipsum accusare"); der Stpfl hat aber ggf die Möglichkeit zur befreienden Selbstanzeige (§ 371 AO). Zu Einzelheiten > Straf- und Bußgeldverfahren.
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Eine Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen (§ 153 Abs 2 AO).
Beispiel:
Nachdem der Stpfl bestandskräftig zur ESt veranlagt worden ist, ersetzt ihm die Krankenkasse aufgrund eines Rechtsstreits nachträglich und unerwartet einen Teil der als AgB geltend gemachten > Krankheitskosten. Da die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung wegen fehlender Belastung insoweit nicht mehr gegeben sind, muss der Stpfl dies dem FA anzeigen.
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs 2 AO gilt nicht für > Lohnsteuerabzugsmerkmale; dafür gibt es besondere Vorschriften: Das EStG verpflichtet den ArbN in bestimmten Fällen zur Mitteilung an das FA zwecks deren Änderung (vgl § 39 Abs 5; § 39e Abs 6 Satz 5 EStG). Zu Einzelheiten > Mitteilung an das Finanzamt Rz 4.
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Neben den erwähnten Anzeigepflichten des ArbN gegenüber der FinVerw bestehen für ihn zudem gesetzliche Verpflichtungen, seinem ArbG gegenüber – teils ohne entsprechende Aufforderung – bestimmte Angaben zu machen, zB im Fall einer > Lohnzahlung durch Dritte Rz 9 ff (vgl § 38 Abs 4 Satz 3 EStG; auch > Rz 8).
Rz. 6,7
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Randziffern einstweilen frei.