1. Inländischer Arbeitgeber
Rz. 20
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zum LSt-Abzug ist jeder inländische ArbG verpflichtet (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > R 38.3 LStR).
Inländische ArbG haben im Inland einen > Wohnsitz Rz 2, ihren gewöhnlichen > Aufenthalt Rz 1–5, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, eine Betriebsstätte Rz 7ff oder einen > Ständiger Vertreter (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > R 38.3 Abs 1–4 LStR). Zur näheren Bestimmung des inländischen ArbG > Betriebsstätte Rz 7 ff, > Ständiger Vertreter. Ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das kein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG ist, unterliegt nicht der deutschen Steuerhoheit (Ausnahme: ausländische Verleiher [> Rz 25]). Ebenso nicht die exterritorialen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland (> Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 17, 20). Sie brauchen deshalb den LSt-Abzug im Inland nicht vorzunehmen. ArbN solcher ArbG werden zur ESt veranlagt, soweit sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 30; außerdem > Beschränkte Steuerpflicht Rz 80ff).
Rz. 21
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
ArbG der bei rechtlich unselbständigen Betriebsstätten, Filialen oder Außenstellen beschäftigten ArbN ist stets das Unternehmen selbst und nicht die einzelne Betriebsstätte, Filiale oder Außenstelle. Befindet sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Unternehmens im Inland, ist mithin das Unternehmen inländischer ArbG auch der vorübergehend ins Ausland entsandten ArbN (> Inländische Arbeitnehmer im Ausland); Entsprechendes gilt auch für die bei ausländischen Betriebsstätten angestellten ArbN (> Betriebsstätte Rz 13). Die verfahrensrechtliche Verpflichtung zum LSt-Abzug ergibt sich aus § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Unabhängig davon besteht materiell-rechtlich eine Steuerpflicht der ArbN nur, soweit sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind; zu Einzelheiten > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.
Rz. 22–24
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffern einstweilen frei.
2. Erweiterte steuerliche Arbeitgeberfunktion bei drittbezogenem Arbeitnehmereinsatz
Rz. 25
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ist ein gewerblicher Verleiher von Arbeitskräften im Inland nicht ansässig, ist er also kein inländischer Arbeitgeber (> Rz 20), verpflichtet ihn § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG gleichwohl als "ausländischen Verleiher" zum LSt-Abzug. Zu Einzelheiten > R 42d.2 LStR sowie Arbeitnehmerüberlassung Rz 6ff.
Rz. 26
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zu den Stpfl, die bereits nach Arbeitsrecht zu den ArbG gehören, zählt auch der Entleiher bei ungenehmigter Leih- und Zeitarbeit. In diesen Fällen ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam; stattdessen gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-ArbN als zustande gekommen (zum fiktiven Arbeitsverhältnis vgl §§ 9, 10 AÜG; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 20ff). Damit werden dem Entleiher auch sämtliche steuerlichen ArbG-Pflichten auferlegt. Ebenso ist es natürlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Verleiher zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher mutiert, weil letzterer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt (vgl BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41; EFG 2012, 1191; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 13 mit Beispiel).
Rz. 27
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Werden ArbN aus dem Ausland in das Inland entsandt (grenzüberschreitende Entsendung von ArbN), ohne dass der arbeitsrechtliche ArbG inländischer Arbeitgeber ist (> Rz 20), ist an seiner Statt inländischer ArbG kraft gesetzlicher Fiktion das aufnehmende Unternehmen (drittbezogener Arbeitseinsatz). Hier muss das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den ArbN aus dem Ausland aufnimmt und den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, die ArbG-Pflichten wahrnehmen (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > R 19.1 Satz 4 LStR; > R 38.3 Abs 5 Satz 1, 2 LStR; zur Besteuerung > Ausländische Arbeitnehmer im Inland). Das gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgezahlt wird, sondern zB an das ausländische Unternehmen weiterbelastet werden soll (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 HS 2 EStG; > R 38.3 Abs 5 Satz 3 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 2ff.
Rz. 28
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei Entsendung eines ArbN vom Inland ins Ausland, zB eines leitenden Angestellten, zu einer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft gegen Kostenerstattung, geht die lohnsteuerliche ArbG-Eigenschaft nicht auf die Tochter über (> Rz 21); das bleibt uE auch so, wenn der andersartige abkommensrechtliche Begriff des ‚wirtschaftlichen Arbeitgebers’ (> Rz 33) das Besteuerungsrecht dem ausländischen Vertragsstaat zuweist (vgl BFH 209, 241 = BStBl 2005 II, 547; > Doppelbesteuerung Rz 38, 39).
Rz. 29
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffer einstweilen frei.
3. Übertragung der Arbeitgeberfunktion kraft Gesetzes
Rz. 30
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Dritte, die an den ArbN Teile des Arbeitslohns auszahlen, sind grundsätzlich nicht zum LSt-Abzug verpflichtet (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2ff). Anders wird in bestimmten Fällen die Wahrnehmung lohnsteuerlicher Pflichten kraft gesetzlicher Fiktion auf einen Dritten übertragen. Das ...