Rz. 83
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zivilrechtlich besteht während der Ehe zwischen den Ehegatten typischerweise eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (> Splitting Rz 1). Gleichwohl bleiben ihre Vermögen beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft während der Ehe getrennt, werden also nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (§ 1363 BGB; > Eheliches Güterrecht). Entsprechendes gilt für eingetragene > Lebenspartner (vgl §§ 2, 6 LPartG; § 2 Abs 8 EStG). Zur > Nichteheliche Lebensgemeinschaft > Rz 88/1.
Rz. 84
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die steuerlichen Vorteile eines steuerlich anerkannten Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten bestehen in Folgendem: Die dem ArbN-Ehegatten gewährten Vergütungen (> Arbeitslohn) unterliegen zwar unter Berücksichtigung der für ArbN geltenden Pausch- und Freibeträge (> Lohnsteuertarif Rz 33 ff) dem LSt-Abzug. Ggf kommt eine > Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b EStG in Betracht oder eine > Geringfügige Beschäftigung auf 450-EUR-Basis iSv § 40a Abs 2 EStG. Zudem kann Anspruch auf ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer; > Anh 5) und Altersvorsorgezulage (> Private Altersvorsorge Rz 4, 8, 32–34) bestehen. Gleichzeitig wird aber eine eigene für ArbN typische Altersversorgung für den ArbN-Ehegatten aufgebaut, sei es durch Beiträge an die SozVers oder durch Einbeziehung in die > Betriebliche Altersversorgung. Beim ArbG sind die auf dem Dienstverhältnis beruhenden Aufwendungen Betriebsausgaben; ggf kann eine Pensionsrückstellung gebildet werden (§ 6a EStG; H 6a (9) EStH; ergänzend > Rz 102).
Rz. 85
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ihre erhöhten Anforderungen an den Arbeitsvertrag eines mitarbeitenden Ehegatten (> Rz 80ff) hat die Rechtsprechung früher darauf gestützt, dass ein Ehegatte familienrechtlich zur Mitarbeit im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten verpflichtet war und diese nicht abdingbare gesetzliche Verpflichtung nicht durch einen Arbeits- oder Dienstvertrag überlagert werden kann. Diese familienrechtliche Pflicht des Ehegatten zur Mitarbeit ist aber seit der Reform des Familienrechts 1977 entfallen. Jedem Ehegatten steht seither das Recht zu, während der Ehe erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs 2 BGB).
Rz. 86
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Gleichwohl kann ein Ehegatte stattdessen weiterhin freiwillig im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten im Rahmen ehelicher Lebensgemeinschaft, also auf familienrechtlicher Grundlage, mitarbeiten. Er ist dann steuerlich kein ArbN. Möglich ist aber auch eine Mitarbeit, die in bestimmten Bereichen auf einem Dienstverhältnis beruht, während andere Aufgaben im Rahmen familiärer Mithilfe übernommen werden. In solchen Fällen bedarf es weiterhin einer auch nach außen (FA) nachvollziehbaren strikten Trennung des privaten vom beruflichen Bereich.
Rz. 87
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Leben Ehegatten jedoch im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft (vgl §§ 1415ff BGB) und arbeitet ein Ehegatte im zum Gesamtgut gehörenden Gewerbebetrieb des anderen mit, besteht idR ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten (BFH 177, 100 = BStBl 1995 II, 592; BFH 185, 153 = BStBl 1999 II, 384 mwN zur Gütergemeinschaft niederländischer Ehegatten); der an den Ehegatten gezahlte "Arbeitslohn" gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG; H 26a – Gütergemeinschaft – EStH). Ergänzend > Rz 100 ff.
Rz. 88
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Vor allem aber ist die zivilrechtliche Trennung des Vermögens von Ehemann und Ehefrau zu beachten (> Rz 90). Wegen der im Einzelfall gleichgerichteten Interessen der Ehegatten achtet das FA darauf, dass der Arbeitslohn aus dem Vermögen des einen in das Vermögen des anderen übergeht. Außerdem müssen die Zuwendungen an den ArbN-Ehegatten (Arbeitslohn) in allen Teilen betrieblich veranlasst sein. Das bedingt besondere Anforderungen an den Arbeitsvertrag (> Rz 90).
Rz. 88/1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Diese Voraussetzungen sind aber selbstverständlich auch bei anderen Personen zu beachten, die – ohne Eheschließung – im Rahmen einer > Nichteheliche Lebensgemeinschaft gemeinsam wirtschaften. Bei der nichtehelichen Partnerschaft besteht freilich anders als bei Ehegatten keine Rechtsgemeinschaft, die die besondere Aufmerksamkeit des FA begründet. Wenn der BFH die für Eheleute geltenden strengeren Anforderungen nicht auf Verträge zwischen Verlobten (BFH/NV 1986, 148) oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen will (BFH 153, 224 = BStBl 1988 II, 670; offengeblieben in BFH/NV 1992, 25), schließt das uE nicht aus, dass auch für sie die > Rz 88 zu beachten ist.
Rz. 89
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Wird ein Dienstverhältnis steuerlich nicht anerkannt, sind die dem "Arbeitnehmer" zugeflossenen Leistungen kein Arbeitslohn. Soweit es verfahrensrechtlich zulässig ist, hat er Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Steuerabzüge gegen das FA; in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40–40b EStG kann der "Arbeitgeber" die Erstattung verlangen (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 45). ...