Rz. 11
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ein Dienstverhältnis wird dadurch gekennzeichnet, dass die tätige Person dem > Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) ihre Arbeitskraft schuldet (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 LStDV; BFH 250, 132 = BStBl 2015 II, 903 -- Telefoninterviewer). Das Schulden der Arbeitskraft ist im Zivilrecht das für einen Dienstvertrag iSd § 611 BGB typische Merkmal ("Leistung der versprochenen Dienste"). Insoweit unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag des § 631 BGB, für den der mit dem Gewährleistungsanspruch garantierte Arbeitserfolg typisch ist (zu Einzelheiten dieser Abgrenzung > Arbeitnehmerüberlassung Rz 45 ff). Das Merkmal reicht allerdings allein noch nicht zur Bestimmung des ArbN aus. So schuldet zum einen auch der ArbN nicht nur Dienste, sondern muss auch auf den Erfolg seiner Arbeit bedacht sein, will er seine Anstellung nicht gefährden. Zum anderen schuldet auch ein Freiberufler (zB Arzt, Rechtsanwalt) im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 662ff, § 675 BGB) nur eine Dienstleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Bemühungen.
Rz. 12
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der Verpflichtete muss die vereinbarte Arbeitsleistung persönlich erbringen. Ist der zu Diensten Verpflichtete nicht in der Lage, diese allein zu leisten und werden sie deshalb im Auftrag des Verpflichteten von Dritten erbracht, ist er idR kein ArbN (vgl BArbG vom 12.12.2001, DB 2002, 1610 = BB 2002, 1702 -- Einsatz von 100 Helfern; BArbG vom 20.01.2010, DB 2010, 788 -- > Dirigenten). Steuerlich steht es einem Dienstverhältnis aber nicht entgegen, wenn bei einfachen Aufgaben ein Dritter die Arbeit ausführt und das die Ausnahme bleibt (zB bei Verteilung von Anzeigenblättern; zu Stromablesern vgl BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155). Zum Ehegatten als mitarbeitenden Helfer > Rz 105ff.
Rz. 13
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Andererseits kann die Berechtigung, zur Erledigung der übernommenen Arbeiten andere Personen zu beauftragen, Indiz gegen ein Dienstverhältnis sein (BFH 69, 215 = BStBl 1959 III, 344); dabei kann es sich aber um ein > Mittelbares Arbeitsverhältnis handeln. Gegen ein Dienstverhältnis spricht auch die Berechtigung, vergleichbare Arbeiten für andere Auftraggeber auszuführen (BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661 -- Werbedamen; > Hausgewerbetreibende Rz 5). Ergänzend zur Abgrenzung > Rz 80ff.
ArbN ist somit nur, wer seine Arbeitskraft in abhängiger Stellung schuldet. Das Merkmal "Schulden der Arbeitskraft" wird deshalb zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten weiter eingegrenzt durch die persönliche Weisungsgebundenheit (> Rz 15ff) oder die Eingliederung in den betrieblichen Organismus (> Rz 25ff).
Rz. 14
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ein Dienstverhältnis setzt zwar voraus, dass eine natürliche Person ihre Arbeitskraft schuldet; das heißt aber nicht, dass sie auch tatsächlich tätig werden muss. Der ArbG kann zB auf die an sich geschuldete Arbeitsleistung verzichten, ohne dass die vertragliche Gegenleistung ihre Qualität als > Arbeitslohn Rz 46 verliert. ArbN kann aber auch sein, wer statt im vorwiegenden Interesse des ArbG weitgehend im eigenen Interesse arbeitet, sofern dies mit dessen Einverständnis geschieht, zB bei einem sog Ausbildungsdienstverhältnis (BFH 144, 442 = BStBl 1986 II, 184 mwN; zum Hochschulstudium oder zur Promotion als Gegenstand eines Dienstverhältnisses vgl BFH 169, 193 = BStBl 1993 II, 115; BFH/NV 1994, 856; BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531 zum berufsintegrierten Erststudium; > Bildungsaufwendungen Rz 21ff [21/2]; > Umschulung Rz 6).
Rz. 14/1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Wer allerdings gegen die Interessen des ArbG arbeitet, handelt insoweit nicht als ArbN. So zB, wer ohne Wissen und Billigung des ArbG während der Arbeitszeit Pfandflaschen sammelt (> Arbeitslohn Rz 49). Entsprechendes gilt für > Schmiergelder für ein nicht im Interesse des ArbG liegendes Handeln (> Arbeitslohn Rz 148/2) oder den ‚untreuen’ Banker, der zu Lasten der Bank Geschäfte zum eigenen Vorteil macht (BFH 164, 556 = BStBl 1991 II, 802).