Rz. 120
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Auch in diesen Fällen gilt ein Fremdvergleich (> Rz 80). Arbeiten Eltern im Betrieb eines Kindes mit, so kann dies auf Grund eines Arbeitsvertrags oder einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage (als Mitunternehmer) geschehen. Bisweilen erreicht die Mitarbeit der Eltern jedoch nur einen geringen Umfang. Das FA wird aber auch darauf achten, ob die Form des Dienstvertrags nur deshalb gewählt wird, um Zuwendungen des Betriebsinhabers steuerlich abziehbar zu gestalten, obwohl sie eigentlich zum Unterhalt gehören und damit nicht betrieblich veranlasst sind.
Rz. 121
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ist aber ein Dienstverhältnis sowohl hinsichtlich des zu übernehmenden Aufgabenbereichs als auch der Höhe der Bezüge von vornherein ernsthaft vereinbart und wird es tatsächlich dementsprechend durchgeführt, so wird es vom FA auch steuerlich anerkannt (vgl BFH 242, 209 = BStBl 2013 II, 1015 mwN). So zB, wenn der Vater des Betriebsinhabers tatsächlich wie ein fremder ArbN im Betrieb des Sohnes mitarbeitet und er wie ein solcher laufend angemessene Bezüge erhält, die dem LSt-Abzug unterworfen werden (HFR 1965, 355; EFG 1966, 451). Selbst wenn die laufenden Bezüge in einem solchen Fall unangemessen niedrig sind, kann die Zusage einer verhältnismäßig hohen Pension zu Arbeitslohn führen (BFH 138, 450 = BStBl 1983 II, 562). Das Fehlen ins Einzelne gehender Regelungen zur Art der zu erbringenden Arbeitsleistung und zu konkreten Arbeitszeiten allein rechtfertigen es nicht, ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Landwirt und dessen Vater, von dem er den Hof übernommen hatte, nicht anzuerkennen (BFH/NV 1999, 919). Arbeitet der Vater dagegen nach Übernahme des Betriebs durch den Sohn nur noch gelegentlich mit, beruht dessen Versprechen, der Mutter nach dem Tode des Vaters eine Rente zu zahlen, auf privaten Erwägungen (BFH 144, 561 = BStBl 1986 II, 51; vgl Kottke, DStR 1985, 21). Im Übrigen ist es verfassungsgemäß, wenn das FA bei Mitarbeit des Vaters im Betrieb des Sohnes kein Dienstverhältnis anerkennt, weil das Gehalt lediglich mündlich vereinbart ist und nicht ausgezahlt wird (BVerfG vom 02.10.1984–1 BvR 123/83; vgl -el-, DB 1986, 1151 und DB 1988, 23).
Rz. 122
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Im Haushalt des Kindes arbeiten Eltern gewöhnlich auf familiärer Grundlage; das gilt auch für die Beaufsichtigung eines (Enkel-)Kindes. EFG 1989, 453 erkannte deshalb Zahlungen des Sohnes an die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers nicht als WK an. Unter bestimmten Umständen, zB wenn sie nicht im selben Haushalt wie die berufstätige Tochter lebt, altersmäßig zur Versorgung der minderjährigen Kinder in der Lage ist und sonst eine fremde Kraft erforderlich wäre, kann die Mutter jedoch auch mit steuerlicher Wirkung Hilfe im Haushalt der Tochter sein (BFH 73, 777 = BStBl 1961 III, 549). Ergänzend > Haushaltshilfe, > Kinderbetreuung. Zu einem Dienstverhältnis bei häuslichen Pflegedienstleistungen > Pflegeversicherung Rz 5 ff.
Rz. 123, 124
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffern einstweilen frei.