Rz. 91
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Auch die Vertragsdurchführung muss dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (zum Fremdvergleich vgl zB BFH 155, 307 = BStBl 1989 II, 354). Deshalb müssen aus dem Dienstverhältnis alle Folgerungen gezogen werden (> R 4.8 Abs 1 EStR). Vor allem muss die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werden (zum Nachweis vgl BFH 242, 209 = BStBl 2013 II, 1015). Unter Berücksichtigung der zunehmenden Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt kann die vereinbarte Arbeitsleistung auch einen Lohnzahlungszeitraum übergreifend erbracht werden, sofern die monatlich geleisteten Stunden detailliert aufgezeichnet werden und die jeweiligen Über- bzw Fehlstunden übertragen werden (EFG 1991, 729; > Arbeitszeitkonto Rz 1/1).
Rz. 92
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ferner muss der vereinbarte Arbeitslohn zum üblichen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden; es reicht nicht, nur LSt und SozVers-Beiträge abzuführen (BFH 165, 89 = BStBl 1991 II, 842 mwN). Wegen der im Einzelfall gleichgerichteten Interessen der Ehegatten muss der Arbeitslohn aus dem Vermögen des einen in das Vermögen des anderen übergehen. Dazu muss er auf ein eigenes Konto des ArbN-Ehegatten überwiesen oder – bei geringfügiger Beschäftigung – bar ausgezahlt werden. Ist ein Jahresgehalt vereinbart, muss es wie bei fremden ArbN in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden (BFH 134, 293 = BStBl 1982 II, 119). Soweit Beitragspflicht besteht, muss der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden (BFH/NV 1991, 582).
Rz. 92/1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ein Dienstverhältnis und damit der Abzug von BA beim ArbG-Ehegatten wird steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt, wenn die Bezüge auf ein privates Konto des ArbG-Ehegatten überwiesen werden, für das dem ArbN-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht (BFH 140, 190 = BStBl 1984 II, 298; BFH 162, 247; BFH/NV 1991, 582); wenn der ArbN-Ehegatte vom betrieblichen Bankkonto monatlich einen größeren Geldbetrag abhebt und ihn selbst in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden Arbeitslohn aufteilt (BFH 157, 115 = BStBl 1989 II, 655; BFH/NV 1991, 442); wenn der Arbeitslohn binnen zweier Jahre nur jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Ehegatten überwiesen und im Übrigen vom ArbN-Ehegatten unmittelbar von einem betrieblichen Konto abgehoben wurde (BFH 160, 27 = BStBl 1990 II, 636); wenn der ArbN-Ehegatte die ihm übergebenen Schecks in Höhe des Netto-Arbeitslohns regelmäßig auf das private Konto des ArbG-Ehegatten einzahlt (BFH 160, 177 = BStBl 1990 II, 548); der Arbeitslohn ohne Darlehensvereinbarung (> Rz 93) über einen längeren Zeitraum nicht ausgezahlt wird (BFH 165, 89 = BStBl 1991 II, 842); wenn das Gehalt unregelmäßig – ein bis zwei Monate verspätet oder verfrüht – ausgezahlt wird (BFH/NV 1996, 320).
Rz. 92/2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der steuerlichen Anerkennung steht es nicht entgegen, wenn der ArbG-Ehegatte über das Konto des ArbN-Ehegatten unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt (BFH 111, 319 = BStBl 1974 II, 294; BFH 130, 149 = BStBl 1980 II, 350); wenn die Bezüge auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen werden, über das jeder Ehegatte allein verfügungsberechtigt ist (sog "Oder-Konto"), im Übrigen aber das Arbeitsverhältnis wie bei einem fremden ArbN durchgeführt worden ist (BVerfG vom 07.11.1995, BStBl 1996 II, 34 mwN). Ebenso, wenn – wegen der Sonderregelung in § 3 Abs 1 Nr 1 VermBG (> Anh 5.1) – auf Verlangen des ArbN-Ehegatten ein Teil des Arbeitslohns als vwL auf einem Bausparkonto des ArbG-Ehegatten oder auf einem gemeinsamen Konto beider Ehegatten angelegt wird (BFH 117, 133 = BStBl 1976 II, 81).
Rz. 93
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ist der Netto-Arbeitslohn in das Vermögen des ArbN-Ehegatten gelangt, kann dieser die Mittel dem ArbG-Ehegatten als Darlehen wieder zur Verfügung stellen. Unschädlich ist es auch, wenn der noch nicht ausgezahlte Arbeitslohn zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe der Nettobezüge ausdrücklich in ein Darlehen umgewandelt wird (BFH 142, 215 = BStBl 1986 II, 48; BFH/NV 1990, 759). Der Anlass der Darlehensaufnahme kann ebenfalls von Bedeutung sein (BFH 242, 516 = BStBl 2014 II, 374; dazu BMF vom 29.04.2014, BStBl 2014 I, 809; dazu Osterlohn, DStR 2014, 393). Schädlich ist deshalb, wenn fortlaufend ein Teil der Bezüge ausgezahlt wird und der Rest beim ArbG-Ehegatten verbleibt (BFH 89, 235 = BStBl 1967 III, 598). Eine solche Vorausverfügung ist nur dann unschädlich, wenn auch der Darlehensvertrag wie unter Fremden mit eindeutigen Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen abgeschlossen und durchgeführt wird (BFH 115, 481 = BStBl 1975 II, 579 mwN; BFH/NV 1986, 669; 1990, 695). Ergänzend vgl BMF vom 19.12.2015, BStBl 2015 I, 484.
Rz. 94
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der ArbN-Ehegatte kann dem ArbG-Ehegatten den ihm zugeflossenen Lohn auch schenken, sofern die Schenkung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Lohnzahlung steht (BFH 148, 520 = BStBl 1987 II, 336; BFH/NV 1987, 509). Im Übrigen führt die Einzahlung auf ein ‚Oder-Konto’...