Rz. 100
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ist ein Ehegatte Alleingesellschafter oder Mitgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (zB einer GmbH), so werden ernsthaft vereinbarte und durchgeführte Dienstverhältnisse anerkannt. Der Gesellschafter selbst (und/oder sein Ehegatte) kann ArbN der KapGes sein. Ergänzend > Einmanngesellschafter sowie > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 2–6, 10–16, 25–34.
Rz. 101
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ist ein Ehegatte Mitunternehmer einer Personengesellschaft (OHG-Gesellschafter, persönlich haftender Gesellschafter [Komplementär] oder Kommanditist einer KG, Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft), so gilt Folgendes (> R 4.8 Abs 2 EStR; vgl H 4.8 – Fremdvergleich zu Personengesellschaften – EStH):
Beherrscht der als Mitunternehmer beteiligte Ehegatte die PersGes (idR bei einer Beteiligung von mehr als 50 %), so sind für die Beurteilung des Dienstverhältnisses des anderen Ehegatten die unter > Rz 80ff dargestellten Grundsätze für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses mit dem ArbN-Ehegatten eines Einzelunternehmers entsprechend anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der ArbG-Ehegatte zwar keinen beherrschenden Einfluss ausübt, er jedoch gemeinsam mit anderen Gesellschaftern einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regelt (BFH 140, 190 = BStBl 1984 II, 298; BFH 180, 380 = BStBl 1996 II, 642; BFH 197, 475 = BStBl 2002 II, 353). Der vereinbarte Arbeitslohn muss zum üblichen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden und in den eigenen – vom Gesellschafter-Ehegatten getrennten – Einkommens- und Vermögensbereich des ArbN-Ehegatten gelangen (> Rz 92ff). Es genügt nicht, die vereinbarten Bezüge des ArbN-Ehegatten auf einem Unterkonto des Kapitalkontos des Gesellschafter-Ehegatten gutzuschreiben (BFH 128, 207 = BStBl 1979 II, 622); ebenso nicht, wenn nur der Gesellschafter-Ehegatte über das Bankkonto verfügen kann, auf dem der Arbeitslohn gutgeschrieben wird (BFH 139, 144 = BStBl 1983 II, 770) oder, wenn der Arbeitslohn auf ein Bankkonto des Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, über das der ArbN-Ehegatte nur ein Mitverfügungsrecht hat (BFH 140, 190 = BStBl 1984 II, 298).
Rz. 102
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Hinsichtlich der Art und Höhe des Arbeitslohns und sonstiger Zuwendungen bestehen neben dem notwendigen Fremdvergleich keine Besonderheiten. Unabhängig davon, ob die Beteiligung des Gesellschafter-Ehegatten mehr oder weniger als 50 % beträgt, werden Versorgungszusagen an den ArbN-Ehegatten nur dann berücksichtigt, wenn die PersGes eine gleichartige Versorgung auch fremden ArbN zusagt (BFH 118, 176 = BStBl 1976 II, 372).
Rz. 103
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte die Gesellschaft nicht, so kann idR davon ausgegangen werden, dass der mitarbeitende Ehegatte die gleiche Stellung wie ein fremder ArbN hat; der BA-Abzug des Lohnaufwands wird deshalb steuerlich idR anerkannt. Zu weiteren Einzelheiten > Gesellschafter von Personengesellschaften.
Rz. 104
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der echte stille Gesellschafter ist nicht Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG; er erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG). Er kann ArbN der Gesellschaft sein; ebenso sein Ehegatte.