Rz. 105
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Auch ein ArbN kann mit seinem Ehegatten ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis begründen, wenn dieser ihm bei der Erfüllung seiner haupt- oder nebenberuflichen Pflichten behilflich ist. Entsprechendes gilt für > Lebenspartner oder eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Rz. 106
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisse werden steuerlich jedoch nicht anerkannt, wenn sie gegen die höchstpersönliche Dienstleistungsverpflichtung des § 613 BGB (> Rz 11) verstoßen. Der ArbN kann deshalb nach hM sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Hauptpflichten nicht auf seinen Ehegatten übertragen. EFG 1991, 246 erkennt einen zwischen einem angestellten Pharmareferenten und dessen Ehefrau geschlossenen Arbeitsvertrag nicht an, in dem der Ehemann die Lagerhaltung von Medikamenten und die Erstellung von Spesenabrechnungen auf seine Ehefrau übertragen hatte; ebenso hält EFG 1995, 427 das Unterarbeitsverhältnis bei Pharmareferenten generell für unüblich. Ebenso EFG 1991, 378 betr das Unterarbeitsverhältnis bei einem Personalsachbearbeiter, da bei Personalangelegenheiten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht; das gilt selbst dann, wenn der ArbG der Übertragung zustimmt. Ebenso EFG 2000, 994 bei Verletzung von beruflichen Geheimhaltungspflichten eines Bankangestellten.
Rz. 107
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Stellungnahme: UE ist es nicht Aufgabe des Steuerrechts, Geheimhaltungsinteressen oder die Pflicht zur höchstpersönlichen Dienstleistung zu wahren, indem ein Unterarbeitsverhältnis nicht anerkannt wird. Denn das Steuerrecht akzeptiert sogar sittenwidrige Rechtsgeschäfte (vgl § 40 AO; ähnlich Depping, BB 1991, 1981).
Rz. 108
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ehegatten sind familienrechtlich nicht zur Mitarbeit im Beruf des anderen verpflichtet (> Rz 85). Überträgt der ArbN lediglich Nebenpflichten auf seinen Ehegatten so setzt die Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses eine Tätigkeit voraus, die über Gefälligkeiten unter Eheleuten hinausgeht und nach Art und Umfang die Anstellung einer fremden Person als sinnvoll erscheinen lässt. Es bedarf detaillierter Vereinbarungen (EFG 1988, 230). Das gilt auch, wenn die vom Ehegatten erbrachten Leistungen sonst regelmäßig von ehrenamtlichen Kräften unentgeltlich übernommen werden (BFH 181, 486 = BStBl 1997 II, 187 zur Unterstützung eines Pfarrers durch dessen Ehefrau bei der Jugend-, Alten- und Gemeindearbeit); uE bedenklich, weil solche Aufgaben auch gegen Bezahlung von Pfarrhaushälterinnen übernommen werden (> Geistliche Rz 4).
Anderenfalls gehören die gezahlten Vergütungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 Satz 2 EStG und unterliegen beim Empfänger nicht dem LSt-Abzug.
Rz. 109
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Weitere Einzelfälle, in denen ein Dienstverhältnis anerkannt worden ist: Ein Reisevertreter mit häufiger Auswärtstätigkeit betraut seine Ehefrau mit dem Telefondienst und Büroarbeiten (BFH 138, 427 = BStBl 1997 II, 187); ähnlich bei einem Versicherungsvertreter (EFG 1978, 279; 1982, 616; 1994, 652) oder bei einem Verkaufsleiter (EFG 1991, 314) oder bei einem Controller (EFG 1991, 729).
Abgelehnt hat BFH 126, 285 = BStBl 1979 II, 80 ein Dienstverhältnis zur Reinigung des steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmers durch die Ehefrau, weil es sich um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage handelte (> Rz 86). Ein Dienstverhältnis für die Reinigung der Berufswäsche durch die Ehefrau des Stpfl hat das FG RP (Urteil vom 31.03.1976 I 33/75) nicht anerkannt, weil derartige Arbeiten üblicherweise im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne besondere Entlohnung ausgeführt werden. Ebenso EFG 1990, 170 für die Vorbereitung der Reisetätigkeit des Stpfl, die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung, die Besorgung von Geschenken für Geschäftsfreunde sowie die Erledigung von Büroarbeiten in geringem Umfang durch die Ehefrau. Ebenso EFG 1995, 427 zur Annahme eingehender Sendungen sowie zum Be- und Entladen des Außendienstfahrzeugs. FG Nürnberg lehnt ein Dienstverhältnis ab, wenn ein Dritter zu den vereinbarten Bedingungen nicht arbeiten würde (DStRE 2004, 243).