Rz. 35
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Art der Tätigkeit kann Aufschluss darüber geben, ob eine Person weisungsgebunden in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert (> 25ff) ist oder nicht. Eher einfach zu beurteilen ist das bei überwiegend manuellen (einfachen) Arbeiten, bei denen idR ein Dienstverhältnis besteht, da bereits organisatorische Dinge betreffende Weisungen des Auftraggebers den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen (zB BFH 66, 38 = BStBl 1958 III, 15: Platzkassierer bei einem Sportverein; BFH 111, 326 = BStBl 1974 II, 301: Ladearbeit im Großmarkt; BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944: nebenberuflich tätige Sanitätshelfer des DRK; BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 mwN: bei einem Stromableser). So werden Gelegenheitsarbeiter, die unter Aufsicht in einer Großmarkthalle für einige Stunden Verladearbeiten durchführen, im Allgemeinen als ArbN behandelt (BFH 111, 326 = BStBl 1974 II, 301). ArbN sind zB auch Personen, die nur für kurze Zeit bei Verkehrszählungen eingesetzt werden; Gleiches gilt für > Statisten (EFG 1995, 119). Bei ungelernten Arbeitskräften geht die Praxis idR von einem Dienstverhältnis aus (EFG 1992, 279). Deshalb sind > Ferienhelfer der freien Wohlfahrtsverbände ArbN selbst bei einem nur dreiwöchigen Einsatz (BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134). Wer als Volontär oder Praktikant bei Betrieben/Behörden vorübergehend außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses gegen Entgelt tätig wird, um Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge zu erhalten, ist idR ArbN. Ebenso idR > Schüler Rz 1, soweit die Grundlage für ein betriebliches Praktikum nicht die andere Gründe überlagernde Schulpflicht ist (> Rz 45); Gleiches gilt für > Rentner, die noch einfache Arbeiten erledigen, oder eine > Haushaltshilfe, auch wenn diese Personen nur gelegentlich tätig werden. Eine lediglich geringe "Anerkennungsvergütung" kann auf mangelnde Überschusserzielungsabsicht hindeuten (zu den Rechtsfolgen > Rz 55).
Rz. 36
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Bei Bauhandwerkern, die nebenberuflich, im Rahmen der > Nachbarschaftshilfe oder ‚schwarz’ tätig werden, kann nicht allein auf die Dauer der Tätigkeit abgestellt werden. Maßgebend für die Abgrenzung zum Gewerbetreibenden ist auch hier das Gesamtbild (> Rz 9; > Baugewerbe Rz 11, > Schwarzarbeiter). Ergänzend zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten > Rz 70ff.
Rz. 37
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Art und Umfang der Arbeit lassen kaum Schlüsse zu bei Personen in leitender Stellung; ebenso bei verwaltenden oder technischen Aufgaben. So kann zB ein nur stundenweise für ein Kleingewerbe tätiger Buchhalter je nach Vertragsgestaltung als ArbN oder gewerblich tätig sein (BFH 196, 84 = BStBl 2002 II, 338; > Stundenbuchhalter); Entsprechendes gilt für einen Rundfunkgebührenbeauftragten (BArbG vom 26.05.1999, DB 1999, 1704). Ein solcher Rundfunkermittler ist kein ArbN, wenn er erfolgsabhängig bezahlt wird (BFH 200, 130 = BStBl 2003 II, 217). Hat eine Person in der Gestaltung ihrer Arbeit freie Hand, wie es zB meist bei Künstlern oder Vertrieblern im Außendienst der Fall ist, wird die Abgrenzung einer selbständigen (freiberuflichen oder gewerblichen) Tätigkeit von einem Dienstverhältnis schwierig. Maßgebend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit (> Rz 18). So wird zB bei einer Person, die in Teilbereichen, zB bei der fachlichen Gestaltung der Arbeit, ohne fremde Weisungen verfährt (obwohl ein Weisungsrecht besteht, > Rz 22), deren Arbeit aber nur in einem Team oder unter Inanspruchnahme der im Betrieb vorhandenen Gerätschaften geleistet werden kann, idR von einem Dienstverhältnis auszugehen sein. Vgl im Einzelnen > Bühnenangehörige, > Deutscher Bundestag Rz 2, > Fernsehen, > Filmgewerbe, > Gastschauspieler, > Künstler Rz 1–3, > Musiker Rz 1–6, > Rundfunk Rz 3–4/2.
Rz. 38, 39
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Randziffern einstweilen frei.