Rz. 45

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Selbst wenn im Außenverhältnis der Eindruck der Eingliederung entsteht, kann ein anderes Rechtsverhältnis dies ausschließen. Nicht in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist nämlich, wer im Rahmen eines eigenen Betriebs selbständig tätig wird (Rz 60ff).

 

Rz. 46

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Unter diesem Gesichtspunkt ist der ehrenamtliche Vorsitzende des Vorstands (Präsident) einer Berufskammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der zugleich Inhaber eines Gewerbebetriebs ist, nicht notwendig ArbN der Körperschaft, sondern kann auch insoweit gewerblich tätig sein, wenn ihm kein leistungsbezogenes Entgelt (dann Rechnungserteilung mit USt-Ausweis), sondern lediglich zum Ausgleich von Nachteilen eine – allerdings nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreie ‚Aufwandsentschädigung’ gezahlt wird. Die Tätigkeit für die Kammer wird – obgleich an die Person gebundenes Ehrenamt – als Teil des Gewerbebetriebs angesehen (BFH 153, 33 = BStBl 1988 II, 615 mwN; BFH/NV 2005, 29). Entsprechendes gilt für einen Freiberufler und für sämtliche ‚verkammerten Berufe’ (OFD Magdeburg vom 28.03.2002, DStZ 2002, 463; im Ergebnis uE fragwürdig > Rz 79/1).

 

Rz. 47

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Organmitglieder von Selbstverwaltungskörperschaften sind keine ArbN. Dazu zählen die Träger der > Sozialversicherung Rz 3 oder der Vorstand von > Berufsgenossenschaften Rz 2. Die Vorstände einer > Kassenärztliche Vereinigung hat BFH 137, 197 = BStBl 1983 II, 156 für die USt nicht als ArbN behandelt (uE gilt das aber nicht für die ab 2005 tätigen hauptamtlichen Vorstände). Zu Besonderheiten beim ASTA > Studentenausschuss. Kriterium gegen die ArbN-Eigenschaft ist, dass sie ihre Organstellung als gewählte Mandatsträger aus eigenem Recht innehaben – wie zB auch Mitglieder der Parlamente (> Abgeordnete) –; anders wenn sie ihre Vertretungsbefugnisse von dem vertretenen Organ ableiten. Ergänzend > Vorstandsmitglieder Rz 2.

 

Rz. 47/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stellungnahme: UE sollte dieses Kriterium – wenn man der Rechtsprechung insoweit überhaupt folgen will – auf sog Selbstverwaltungseinrichtungen beschränkt bleiben. Als Organmitglieder von KöR gehören eigentlich auch sie zu den Personen, die Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beziehen (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 EStG). Diese weitgreifende Regelung fasst herkömmlich alle Empfänger von Bezügen zusammen, die im Haushaltsplan des Bundes oder eines Bundeslandes – aber auch anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts – ausgewiesen werden. Sie bezieht damit auch solche Personen ein, die wie zB der > Bundespräsident unmittelbar von der Bundesversammlung als einem demokratisch bestimmten Wahlgremium in sein Amt gewählt und steuerlich gleichwohl als ArbN behandelt wird. Entsprechendes gilt für den Bundeskanzler und andere Träger eines öffentlichen Amtes. Das hat der Gesetzgeber indirekt noch einmal bestätigt, als er für > Abgeordnete den § 22 Nr 4 EStG eingeführt hat, die vordem ebenfalls als Bezieher von Arbeitslohn besteuert wurden.

 

Rz. 48

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Auch in anderen Fällen kommt es idR zu keinem steuerlichen Dienstverhältnis: Angehörige eines katholischen Ordens oder einer evangelischen Gemeinschaft sind im Allgemeinen nicht deren ArbN (> Ordensangehörige Rz 1); ebenso bei auf familienrechtlicher Grundlage mithelfenden/mitarbeitenden Familienangehörigen (> Rz 80ff). Keine ArbN sind ferner freiwillige Helfer im > Katastrophenschutz, wenn sie von der Katastrophe selbst betroffen sind und ihre Tätigkeit dem eigenen oder dem Schutz von Verwandten und Nachbarn dient (EFG 2001, 524). Mitglieder einer als Verein organisierten Glaubensgemeinschaft, die auf familienähnlicher Grundlage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gegen Unterhaltsgewährung mitarbeiten, sind keine ArbN (EFG 1997, 522; dazu BFH 185, 220 = BStBl 1998 II, 357 sowie – zum Arbeitsrecht – BArbG vom 26.09.2002 – 5 AZB 19/01, DB 2003, 47). Für Angehörige von Jugendsekten, die in deren Gewerbebetrieben arbeiten, besteht SozVers-Pflicht (vgl BT-Drucks 10/1084 vom 24.02.1984, S 23 Nr 52; SG Freiburg vom 12.11.1982 – S 10 Kr 615/80); uE liegt auch steuerlich ein Dienstverhältnis vor, soweit die Tätigkeit und die dafür erhaltene Vergütung nicht allein auf der Mitgliedschaft zur Sekte beruht. In anderen Fällen kommen > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 3 EStG) in Betracht. Besonderheiten gelten auch für ArbN-Kommanditisten, also > Gesellschafter von Personengesellschaften. Die Regelung in § 15 Abs 1 Nr 2 EStG geht § 19 EStG vor. Zu weiteren Hinweisen > Rz 60ff

 

Rz. 49

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

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