Rz. 60
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die in den > Rz 10–59 dargestellten Merkmale eines Dienstverhältnisses reichen in Grenzfällen für ein Gesamtbild der Verhältnisse (> Rz 9) nicht aus, um den ArbN vom Unternehmer zu unterscheiden. Zu den für eine selbständige Tätigkeit typischen Merkmalen > Rz 70ff.
Rz. 61
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die praktische Bedeutung der Abgrenzung ergibt sich besonders aus den für ArbN geltenden steuerlichen besonderen Steuerbefreiungen und vorteilhaften Besteuerungsvarianten; zu Einzelheiten > Steuervorteile für Arbeitnehmer.
Für den Betrieb entstehen aus einem Dienstverhältnis zusätzliche Belastungen. Dazu gehört zunächst die Verpflichtung zum LSt-Abzug (§§ 38ff EStG; besonders § 38 Abs 3 Satz 1 EStG) sowie die Entrichtung der Beiträge an die > Sozialversicherung, wobei der ArbG die > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ebenso wie die Umlage zur Berufsgenossenschaft allein zu tragen hat. Hinzu kommen der für einen ArbN bestehende Kündigungsschutz, der dem ArbG Anpassungen an das Auf und Ab der Wirtschaft erschwert und die Beachtung des Mindestlohns. Deshalb ist nicht selten ein Bestreben erkennbar, diesen Belastungen durch Einsatz von Arbeitskräften zu entgehen, die zB als ‚freier Mitarbeiter’ oder ‚Subunternehmer’ bezeichnet werden, obwohl sie bei genauerer Betrachtung ArbN sind. Umgekehrt kann es bei der Mitarbeit von Familienangehörigen vorteilhaft sein, ihnen einen Arbeitslohn zu zahlen, um sie in der > Sozialversicherung abzusichern und den Aufwand als BA steuerwirksam abzuziehen. In solchen Fällen steuert das FA gegen (> Rz 65ff); es bedarf dazu aber einer klaren Bestimmung des ArbN-Begriffs.
Rz. 62
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Eine unterschiedliche Einordnung derselben Tätigkeit als selbständig und nichtselbständig ist ausgeschlossen. Sowohl aus Sicht der USt wie der ESt ist kein ArbN, soweit er Lieferungen und/oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 2 Abs 2 Nr 1 UStG und § 1 Abs 3 LStDV). Auch für die GewSt ist die Einheitlichkeit mit der ESt/LSt sichergestellt (vgl § 2 GewStG). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass ein Stpfl mit den Einkünften für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig als ArbN lohnsteuerpflichtig und als (selbständiger) Gewerbetreibender umsatz- und gewerbesteuerpflichtig ist. Sind mehrere FÄ beteiligt, so sollten sie – ggf unter Beteiligung der übergeordneten Behörde – widersprechende Beurteilungen für die LSt sowie für die USt/GewSt ausschließen.
Rz. 63
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Im Rahmen seines eigenen Betriebs oder Berufs, also selbständig, werden beispielsweise folgende Stpfl tätig: Die "festen freien Mitarbeiter" einer Rundfunkanstalt (vgl grundsätzlich BFH 226, 415 = BStBl 2009 II, 873); weil sie als Unternehmer der USt unterliegen, sind keine ArbN. Gleiches gilt für nebenberuflich tätige > Musiker, die nur an einem Abend oder an einem Wochenende in Gaststätten auftreten (BFH 120, 465 = BStBl 1977 II, 178). Betreiber einer Rettungswache handeln gewerblich, wenn sie als GbR auftreten und Personal einstellen, obwohl der Rettungswagen und die erforderlichen technischen Einrichtungen vom Auftraggeber gestellt werden (BFH/NV 1996, 325). Ebenso kann zB die Reinigung einer Wohnung uE als gewerblich zu beurteilen sein (Gebäudereinigung), wenn eine Mehrzahl von Putzstellen unterschiedlicher Auftraggeber mit eigenem Material/Werkzeug bedient wird und die Arbeitszeit unbestimmt ist (> Haushaltshilfe Rz 41/1). Ebenso ist ein Model nicht ArbN, wenn es ein Unternehmerrisiko trägt (> Rz 70ff), für unterschiedliche Auftraggeber tätig ist und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (> Model). Zu weiteren Einzelfällen > Rz 130.
Rz. 64
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffer einstweilen frei.